Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht eine Schadenersatzpflicht der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß hergeleitet. Denn die Beklagte hat die ihr als Franchise-Geberin obliegende Pflicht verletzt, die Kläger in als Franchise-Nehmerin richtig und vollständig über die Rentabilität des Systems zu unterrichten: Maßgeblich für den Abschluß des Franchise-Vertrages war einmal die der Klägerin von der Beklagten ausgehändigte Informationsbroschüre. Die hierin von der Beklagten gemachten Angaben über die Erfolgsaussichten und Verdienstmöglichkeiten des Franchise-Systems, entbehrten bereits nach ihrem eigenen Vorbringen einer hinreichenden Grundlage. Auf Seite 6 dieser Broschüre, die nach den Angaben der Beklagten von Mitte 1992 stammt, ist von einem "praxiserprobten Konzept" die Rede. Der Pilotbetrieb in Kiel, den sie als ausschließliche Basis für die Angaben in der Informationsbroschüre benennt, war erst 1991 errichtet, hatte also noch keinen Probelauf von drei Jahren hinter sich, wie ihn die Broschüre mit ihrer auf Seite 4 berechneten Umsatzentwicklung suggeriert. Hinzukommt, daß dieser Betrieb im zweiten Jahr, also im Jahr der Erstellung der Informationsbroschüre, einen Umsatzrückgang zu verzeichnen hatte. Außerdem war dieser Betrieb, worauf das Landgericht schon hingewiesen hat, insofern nicht für den von der Informationsbroschüre angesprochenen typischen Franchise-Nehmer repräsentativ, weil in ihm neben dem Geschäftsführer des Systems zwei Verkäufer tätig waren. Für den weiter von der Beklagten genannten Pilotbetrieb in Berlin werden lediglich Umsatzzahlen des September 1991 angegeben. ... Hiernach ist schon nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht davon auszugehen, daß sie, wie es in den von ihr selbst zitierten Leitsätzen des Verhaltenskodex für Franchising heißt, "vor der Gründung des Franchisenetzes ein Geschäftskonzept schon in einem angemessenen Zeitraum" betrieben hat. Insofern ist es auch bezeichnend, daß die Beklagte nunmehr selbst einräumt, daß ihre Umsatzerwartungen in den ersten beiden Jahren zu optimistisch gewesen seien.
Die Beklagte hat ferner nicht dargelegt, daß sie in dem Jahr nach Erstellung der Informationsbroschüre bis zum Abschluß des Vertrages mit der Klägerin Rentabilitätsgrundlagen gewonnen hat, die ein Aufrechterhalten der in der Broschüre gemachten Ankündigungen gerechtfertigt hätten. Ihre Aussage, daß sich in dieser Zeit keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, daß die Prognosen in der Informationsbroschüre unrichtig wären, ist dafür ohne Bedeutung. ... Außerdem mußte die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits zumindest über ein- bis zweijährige Erfahrungen ihrer in der Broschüre genannten 34 bisherigen Franchise-Nehmer verfügen. Im Hinblick auf die nicht hinreichende Aussagegrundlage in der Informationsbroschüre einerseits und den Vortrag der Klägerin andererseits, daß sich die von der Beklagten in der Informationsbroschüre in Aussicht gestellten Rentabilitätsaussichten in der Praxis ihrer Franchise-Nehmer nicht realisiert haben, hätte es der Beklagten oblegen darzulegen und nachzuweisen, daß ihre Angaben richtig bzw. hinreichend abgesichert waren. Für die hierin enthaltene Aussage über die Darlegungs- und Beweislast ist den Entscheidungen des Oberlandesgerichts München uneingeschränkt zu folgen.
Hierin liegt entgegen der Auffassung der Beklagten keineswegs eine Ausdehnung vorvertraglicher Aufklärungspflichten und einer Haftung aus dem vertrauensschutzwürdigen vorvertraglichen Bereich auf den vertraglichen Bereich nach Abschluß des Franchise-Vertrages, geschweige denn eine Erfolgshaftung. Aus der Verletzung ihrer vorvertraglichen Aufklärungspflichten, von der hiernach auszugehen ist, folgt die Schadensersatzpflicht aus culpa in contrahendo, so daß die Klägerin gem. § 249 BGB die Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen kann.