OLG Hamburg, Urteil vom 17.10.1996, Az.: 4 W 56/96
Zum Zurückbehaltungsrecht des Franchisenehmers an von Franchisegeber gepachteten Geschäftsräumen
Leitsatz
Leitsatz der Redaktion:
Nach Beendigung eines Franchisevertrages und eines damit in umittelbarem wirtschaftlich und rechtlichem Zusammenhang stehenden Pachtvertrags kann der Franchisenehmer gegenüber dem Franchisegeber kein Zurückbehaltungsrecht an den ihm überlassenen Räumlichkeiten geltend machen.
Fazit
Die Entscheidung ist veröffentlicht in der WiB 1997, 480, 481.
Eine ähnliche Entscheidung fällte das LG Hamburg am 24.10.2003 (Az.: 420 O 73/03); vgl. in dieser Urteilssammlung. In der Literatur vertritt Giesler (Franchiseverträge, 1. Auflage, Köln 2000, Rz. 477; ders. Der Franchisegeber als Vermieter des Franchisenehmers, NZM 2001, 658 ff.).
Wir sind für Sie da:
Dr. Prasse & Partner mbB Rechtsanwälte
Hamburg: 040 46655420
München: 089 71692463
Zürich: +41 43 508 91 73
Sitz der Gesellschaft:
Rathausplatz 9
22926 Ahrensburg
Telefon (0 41 02) 6 95 96-0
Telefax (0 41 02) 6 95 96-11
E-Mail: office@prasse-partner.de
Die anderen Kanzleien sind Zweigstellen der Rechtsanwälte
Dr. Christian Prasse und Michael Strotmann