Der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Einsicht in die Geschäftsbücher läßt sich nach dem Vortrag beider Parteien ausschließlich auf den Vertrag vom 03.06.1960 gründen. Dieser Vertrag ist jedoch nichtig, weil er im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB gegen die guten Sitten verstößt. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich insbesondere aus dem Teil des Vertrages, durch den die Beklagten verpflichtet werden sollten, mindestens zweimal monatlich einem Beauftragten der Firma I GmbH die Geschäftsbücher vorzulegen, und zwar alle Unterlagen, die auch zur Kontrolle für das Finanzamt und Stadtsteueramt notwendig sind. Die Klägerin selbst ist nicht Vertragspartner der Beklagten. In dem Vertrag wird sie als Beteiligte an den Abmachungen nicht aufgeführt. Sie hat den Vertrag auch nicht unterschrieben. Verpflichtungen gegenüber den Beklagten ist sie nach dem Wortlaut des schriftlichen Vertrages auch nicht eingegangen, wenn man davon absieht, daß sie sich bereit erklärt hat, die Belieferung mit den Waren zu den „normalen Großhandelspreisen“ vorzunehmen. Demgegenüber werden ihr Rechte, wie das auf Lieferung sämtlicher Waren an die Beklagten und das hier streitige auf Einsicht in die Geschäftsbücher, und zwar innerhalb eines Monats zweimal, eingeräumt, die nicht nur angesichts der Stellung der Klägerin außerhalb des Vertrages ungewöhnlich sind, sondern die in einer unerträglichen Weise die geschäftliche Dispositions- und Handlungsfreiheit der Beklagten beeinträchtigen. Zwar ist nicht jede Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit ohne weiteres sittenwidrig. Wohl aber ist es ein Vertrag, der den Verpflichteten ganz oder fast ganz der wirtschaftlichen Freiheit beraubt. So liegen die Dinge hier. Die Beklagten stehen praktisch unter einer ständigen, jede einzelne Phase ihrer betrieblichen Bewegungsfreiheit erfassenden Geschäftsaufsicht der Klägerin, und zwar auch bezüglich derjenigen waren, die sich nach den Vereinbarungen nicht von der Klägerin beziehen müssen. Die Klägerin kann sich, um ihr Warenlieferungsrecht gegenüber der Beklagten durchzusetzen, durch die auf kurze Zeiträume erweiterte Einsicht in die Geschäftsbücher jederzeit ein vollständiges Bild über den Umsatz der Beklagten, die Art der Waren, ihre Bezieher, die Zahlungs- und Geschäftsbedingungen, kurz der gesamten geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten verschaffen. Eine so weitreichende Möglichkeit auf Einsicht in einer der Klägerin fremdes geschäftliches Unternehmen trägt alle Züge einer das Vertrauen untergrabenden Überwachung, die ein selbständiger Unternehmer nicht auf sich nehmen muß. Es begründet außerdem die Gefahr, daß die Beklagten im Hinblick auf die ihnen ständig drohende Überwachung unter eine psychologische Zwangslage geraten, die sie daran hindert, in einer unserer Rechtsordnung gemäßen Weise vollkommen freiheitlich zu entscheiden und geschäftliche Beziehungen zu pflegen. In diesem Zusammenhang gewinnt auch die enge Koppelung des Verlangens auf Bucheinsicht mit der Bezugsverpflichtung besonders Gewicht und läßt beide Abmachungen als grob sittenwidrig erschienen. Da die Klägerin weder nach dem Vertrag noch praktisch den Beklagten gegenüber zu irgendwelchen Leistungen verpflichtet ist, erhalten diese kein Äquivalent als Ausgleich für ihre weitgehenden Bindungen an die Klägerin. Vereinbarungen, die darauf hinauslaufen, kann das Gesetz nicht anerkennen, sie sind nichtig. Der Hinweis der Klägerin auf vorgeblich ähnliche Verhältnisse bei Bierbezugsverpflichtungen geht fehl. Die tatsächlichen Voraussetzungen in diesen Fällen sind andere. Die Bierbezugsverpflichtung beschränkt sich auf einen vielfach verhältnismäßig kleinen Teil der von dem Schuldner umgesetzten Waren. Der Gläubiger erbringt zumeist umfangreiche finanzielle Gegenleistungen an den Schuldner oder den Grundstückseigentümer, so daß ein echtes Äquivalent für die Verpflichtungen des Schuldners besteht, und die über den Bierbezug hinausgehende geschäftliche Handlungs- und Dispositionsfreiheit des Verpflichteten wird nicht so weitgehend beeinträchtigt, wie dies hier der Fall ist.