Dr. Prasse & Partner

Ihre Spezialisten im
Franchise-Recht

OLG Hamm, Urteil vom 22.06.1993, Az.: 19 U 35/93

Zum Recht des Franchisegebers Lieferbestellungen des Franchisenehmers abzulehnen

Leitsatz

Der Franchisegeber ist im Zweifel frei in der Belieferung des Franchisenehmers, er kann die Belieferung aus vertretbaren Gründen ohne Willkür ablehnen.

Die Entscheidung

Aus den Entscheidungsgründen (redaktionell bearbeitet): Nach Auffassung des Senats ist die Lieferverpflichtung des Franchisegebers nach den von der Rechtsprechung zum Eigenhändlervertragsrecht bzw. Handelsvertreterrecht entwickelten Grundsätzen zu beurteilen. Der Franchisegeber muss nicht jede Waren-Bestellung des Franchisenehmers annehmen. Er darf dessen Bestellungen nicht willkürlich und ohne vernünftigen Grund ablehnen. In dem vom Senat zu entscheidenden Fall kann nicht festgestellt werden (dass Willkür vorlag). Der Geschäftsführer der Beklagten [Franchisegeber] hat hierzu im einzelnen überzeugend dargelegt, daß es seinerzeit insbesondere bei der Belieferung mit dem Hauptumsatzträger „pro weiß“ erhebliche Schwierigkeiten gegeben habe, weil die Firma H. als alleinige Herstellerin des Produkts anfangs nur in begrenztem Umfang als Pilotprojekt hergestellt habe; man habe deshalb nur den Bedarf der eigenen Läden und der Franchisenehmer nur zu einem geringen Teil abdecken können; der Kläger sei dabei mit Sicherheit nicht benachteiligt worden. Daß diese Angaben nicht zutreffen und er insbesondere bei der Belieferung mit dem Waschmittel „pro weiß“ oder anderen Produkten willkürlich benachteiligt worden ist, hat der Kläger nicht nachgewiesen. Anmerkung der Redaktion (Stand Juni 1999): Die Entscheidung ist kaum auf andere Franchisesysteme zu übertragen. Normalerweise sehen Franchiseverträge eine Belieferungsverpflichtung des Franchisegebers ausdrücklich vor oder statuieren diese mittelbar (z. B. durch die Klausel „Der Franchisenehmer hat das Recht und die Pflicht, in dem Vertragsgebiet alle zum Vertriebsprogramm der Gesellschaft gehörenden Erzeugnisse, Waren und Dienstleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung unter gleichzeitiger Benutzung und Herausstellung der Marke XYZ zu vertreiben“). Häufig wird sich die Lieferverpflichtung aus der Bezugsbindung ergeben. Insbesondere aus einer Auschließlichkeitsbindung ergibt sich nach allgemeiner Meinung die Pflicht des Franchisegebers, ein effektives Bestellwesen einzurichten und sicherzustellen, daß die Belieferung der Franchisenehmer reibungslos funktioniert.

Bitte stimmen Sie der Datenschutzerklärung zu.

Wir sind für Sie da:

Dr. Prasse & Partner mbB Rechtsanwälte

Hamburg: 040 46655420
München: 089 71692463
Zürich: +41 43 508 91 73

Sitz der Gesellschaft:
Rathausplatz 9
22926 Ahrensburg

Telefon (0 41 02) 6 95 96-0
Telefax (0 41 02) 6 95 96-11
E-Mail: office@prasse-partner.de

Die anderen Kanzleien sind Zweigstellen der Rechtsanwälte
Dr. Christian Prasse und Michael Strotmann