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OLG Hamm, Urteil vom 22.12.2011, Az.: I-19 U 35/10 – Lernstudio Barbarossa

Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflicht durch falsche Umsatzprognose

Leitsatz

Leitsätze der Redaktion:

1. Vor Abschluss des Franchisevertrages muss der Franchisegeber den Franchiseinteressenten über die Rentabilität des Franchisesystems aufklären. Das zur Aufklärung über die erzielbaren Umsätze verwendete Datenmaterial muss auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes beruhen, auf den konkreten Standort ausgerichtet sein und darf nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen. Handelt es sich lediglich um eine Schätzung, muss darauf eindeutig hingewiesen werden.

2. Der Franchisenehmer hat einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Vertrages als Rechtsfolge der Verletzung der Aufklärungspflicht.

3. Kein Mitverschulden des Franchisenehmers aufgrund fahrlässiger Nichtkenntnis der fehlenden Rentabilität des Franchisesystems.

Zum Sachverhalt

Die Franchisegeberin klagte auf Zahlung rückständiger Franchisegebühren gegen eine ehemalige, gescheiterte Franchisenehmerin (die Beklagte). Diese verteidigte sich erfolgreich damit, dass die ihr vorgelegten Prognosezahlen der Franchisegeberin falsch gewesen seien, geschönt gewesen seien.

Die Entscheidung

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Januar 2010 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 194.585,75 € festgesetzt.

Aus den Gründen:

2 I. 3 Nach § 540 Abs.1 Nr.1 ZPO wird wegen des Inhalts der Franchiseverträge vom 13.11.2000 und 16.12.2001, des zwischen den Parteien gewechselten Schriftverkehrs und der übrigen tatsächlichen Feststellungen auf das angefochtene Urteil verwiesen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie rügt u.a. die fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts. Sie ist der Ansicht, die fristlose Kündigung der Franchiseverträge vom 21.10.2004, insbesondere des Vertrages vom 13.11.2000 für den Standort S, sei unwirksam, weil die Kündigungserklärung außerhalb der vertraglich vorgesehenen Frist erfolgt sei. Sie beruft sich wegen der für Juli 2004 einbehaltenen Kursgebühren außerdem auf ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund vertragsuntreuen Verhaltens der Beklagten. Die Franchiseverträge für die Standorte H und X seien entgegen der angefochtenen Entscheidung nicht gem. § 138 BGB unwirksam. Die in dem landgerichtlichen Urteil zitierte Entscheidung des OLG Hamm betreffe eine andere, nicht vergleichbare vertragliche Gestaltung. 4 Es liege auch keine Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch die Klägerin vor. Die Klägerin beantragt, 5 die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie 162.385,71 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; festzustellen, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Franchiseverträge vom 13.11.2000 betreffend den Standort S und vom 16.12.2001 betreffend die Standorte H und X nicht beendet sind und über den 31.08.2008 hinaus Bestand haben bis zum 12.11.2010 (Standort S) bzw. bis zum 15.12.2011 (Standorte H und X); hilfsweise, die Revision zuzulassen. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung und Wiederholung ihres Vorbringens. Sie behauptet, die Klägerin habe bei den Vertragsverhandlungen gegen ihre Aufklärungspflichten verstoßen und namentlich unzutreffend über die Rentabilität des Franchise-Systems informiert. Daher seien die geschlossenen Verträge ihrer Ansicht nach aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Erklärungen der Parteien zu Protokoll sowie gemäß dem Berichterstattervermerk vom 07.09.2010 verwiesen. 8 II. 9 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 10 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Franchisegebühren ab Juli 2004 in Höhe von 162.385,71 € aus § 4 Abs.2 der Franchiseverträge vom 13.11.2000 und 16.12.2001. Die Verträge sind wegen eines schuldhaften Verhaltens der Klägerin bei den Vertragsverhandlungen im Wege des Schadenersatzes mit der Folge rückgängig zu machen, dass die Klägerin ihre Ansprüche auf Zahlung der Franchisegebühren für den Zeitraum von Juli 2004 bis August 2009 nicht auf die Verträge stützen kann. Einer Entscheidung darüber, ob die Verträge vom 16.12.2001 betreffend die Standorte X und H wegen einer sittenwidrigen Konzeption gem. § 138 BGB unwirksam sind bzw. ob der Vertrag vom 13.11.2000 betreffend den Standort S durch die Kündigung der Beklagten vom 21.10.2004 erloschen ist, bedarf es daher nicht. Der Beklagten steht gegen die Klägerin ein Anspruch auf Schadenersatz wegen eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) im Vorfeld der streitgegenständlichen Verträge zu. Da die Franchiseverträge in den Jahren 2000 und 2001 geschlossen worden sind und der Schadenersatzanspruch der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss der Verträge entstanden ist, richten sich die Ansprüche der Beklagten gem. Art.229 § 5 EG BGB nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 69.A., Art.229 § 5 EGBGB Rn.7). Als Folge des Schadenersatzanspruchs aus c.i.c. ist die Beklagte gem. § 249 BGB so zu stellen, als habe sie die nachteiligen vertraglichen Dispositionen nicht getroffen. Sie kann daher mit der obigen Maßgabe das Rückgängigmachen der Verträge vom 13.11.2000 und 16.12.2001 verlangen (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 69.A., § 311 Rn.33; BGH WM 1997, 2309 Tz.24; OLG Rostock DB 1995, 2006 Tz.26). Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch liegen vor. Die Klägerin hat im Vorfeld des Abschlusses der Verträge schuldhaft objektiv bestehende Aufklärungspflichten verletzt. Die Pflichtverletzung der Klägerin hat sowohl kausal zu dem Abschluss der streitgegenständlichen Verträge als auch zu einem Schaden geführt. 11 2. Die Klägerin war verpflichtet, die Beklagte vor Abschluss der Verträge über die Rentabilität ihres Franchise-Systems aufzuklären, da die Rentabilität des Systems für den Franchisenehmer im Vorfeld des Vertragsschlusses von besonderer Bedeutung ist. Diese Verpflichtung war bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Bestandteil der allgemein anerkannten vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Franchisegebers (vgl. OLG München BB 1988, 865; OLG München NJW 1994, 667; OLG Hamburg, Urteil v. 30.12.2002, Az.: 5 U 220/01,juris Tz.35; Palandt-Heinrichs, BGB, 61.A. § 276 Rn.87 m.w.N.). Die Pflicht zur Aufklärung über die Rentabilität umfasst u.a. die Pflicht des Franchisegebers, zutreffende Angaben über die erzielbaren Umsätze zu machen (OLG Schleswig NJW-RR 2009, 64 Tz.7). Der Umfang der Aufklärungspflicht bestimmt sich gem. § 242 BGB nach den Umständen des Einzelfalls in Abhängigkeit des Informationsbedarfs des jeweiligen Franchisenehmers (OLG Hamburg, a.a.O.; OLG Brandenburg NJW-RR 2006, 51 Tz.24). Der Franchisegeber hat den potentiellen Franchisenehmer umfassend und vollständig aufzuklären und darf im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen sein System nicht erfolgreicher darstellen, als es ist OLG Hamburg, a.a.O.). Das zur Aufklärung über die erzielbaren Umsätze verwendete Datenmaterial muss auf einer sorgfältigen Untersuchung des Marktes beruhen, auf den konkreten Standort ausgerichtet sein und darf nicht lediglich den Charakter einer Schätzung aufweisen. Handelt es sich lediglich um eine Schätzung, muss darauf eindeutig hingewiesen werden. Auf der Grundlage des vorgelegten Materials muss der Franchisenehmer eine Wirtschaftlichkeitsprüfung vornehmen können. Der Rentabilitätsvorschau und den darin angegebenen Umsatzzahlen muss ein reelles Bezugssystem in der Form zugrunde liegen, dass die Modellrechnung auf nachvollziehbaren und einem Vergleich mit dem konkret vorgesehenen Standort zugänglichen Faktoren anderer Standorte basiert (OLG Hamburg, a.a.O. Tz.35, 36). 12 Der Senat kann nicht feststellen, dass die Klägerin dieser umfassenden Aufklärungspflicht durch die Aushändigung der Rentabilitätsvorschau (Anlage B 7) vor Abschluss der Verträge im Oktober 2000 nachgekommen ist. Die Beklagte hat substantiiert Anzeichen für Falschinformationen der Klägerin über die Rentabilität des Systems dargelegt. Danach lag es bei der Klägerin, die Richtigkeit ihres Zahlenwerkes darzutun und zu beweisen (vgl. OLG Schleswig NJW-RR 2009, 64 Tz.6; OLG Hamburg a.a.O. Tz.35; OLG München BB 1988, 865). Die Beklagte hat belegt, mit dem Betrieb der Schulen deutlich hinter den in der Rentabilitätsvorschau (Anlage B 7) angegebenen Umsatzzahlen zurückgeblieben zu sein. Mit der Schule in S ist sie im 1. Geschäftsjahr zwar verhältnismäßig geringfügig hinter dem prognostizierten Umsatz von 158.000,00 DM zurückgeblieben. Im 2. Geschäftsjahr hat die Beklagte aber statt des als möglich angegebenen Umsatzes von rd. 337.000,00 DM weniger als die Hälfte, nämlich 158.590,43 DM, erwirtschaftet. Ab dem 3. Jahr sind die Umsatzzahlen rückläufig gewesen. Die an den Standorten X und H erzielten Umsätze haben von Anfang an nicht die prognostizierten Zahlen erreicht. Die Umsätze sind erheblich, und zwar zwischen 50 – 75 %, selbst hinter den Angaben der nach unten korrigierten Rentabilitätsvorschau aus Dezember 2001 zurück geblieben. Für den Standort H kann die Beklagte außerdem auf die Umsatzzahlen vor Übernahme der Schule verweisen. Auch unter der früheren Leitung sind aus dem Betrieb der Schule unstreitig nicht annähernd die von der Klägerin angegebenen Umsätze erwirtschaftet worden. Die Beklagte behauptet unter Bezugnahme auf Angaben der Klägerin, das Auseinanderfallen zwischen den in der Rentabilitätsvorschau aufgeführten Umsatzzahlen und Gewinnen sowie den tatsächlich erwirtschafteten Erträgen beruhe darauf, dass den Rentabilitätsvorschauen mehrere Jahre alte Ergebnisse aus Eigenbetrieben der Klägerin zugrunde lägen. Die Zahlen seien ohne Berücksichtigung spezieller betriebswirtschaftlicher Faktoren wie Bevölkerungszahl, Struktur, Kaufkraft etc. zusammengestellt worden und könnten nicht auf den Betrieb der Schulen im Franchise-System, geschweige denn auf die Standorte hier übertragen werden. Daher lag es bei der Klägerin sich im Hinblick auf die vorgeworfene Verletzung der Aufklärungspflicht zu entlasten. Denn nur sie hat hinreichenden Einblick in die Umstände und Faktoren, die der Rentabilitätsvorschau konkret zu Grunde lagen. Obwohl die Klägerin bereits mit Hinweisbeschluss des Landgerichts vom 11.12.2008 und abermals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen worden ist, dass die Vollständigkeit und Richtigkeit der Rentabilitätsvorschau nicht dargetan ist, hat die Klägerin zu dem Zahlenmaterial nicht ergänzend substantiiert vorgetragen. Auf den Hinweisbeschluss des Landgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.01.2009 Stellung genommen. Darin hat sie angegeben, dass die Zahlen aus der Rentabilitätsvorschau an verschiedenen Standorten, und zwar in D, U, Q, S2 und M erwirtschaftet worden seien. Nicht erkennbar ist jedoch, nach welchen konkreten betriebswirtschaftlichen Kriterien die Klägerin aus den präsentierten Umsatzzahlen die Zahlen aus der der Beklagten überlassenen Rentabilitätsvorschau errechnet hat oder ob die genannten Standorte die Zahlen aus einer anderweitig zusammengestellten Rentabilitätsvorschau etwa nur "zufällig" erreicht haben. Es ist insbesondere auch nicht ersichtlich, ob und ggfs. In welcher Hinsicht die im Schriftsatz vom 28.01.2009 genannten Standorte mit den streitgegenständlichen Standorten S, X und H vergleichbar sind oder auf einen Vergleichbarkeitsstatus umgerechnet oder umgestellt wurden – was darzustellen gewesen wäre, woran es aber fehlt. Die Klägerin hat auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf nochmaliges Befragen den Hintergrund und die Berechnungsweise der angegebenen Umsatzzahlen nicht erläutert. Es bleibt danach offen, dass die Rentabilitätsvorschau allenfalls den Charakter einer Schätzung der Klägerin hatte; einen Hinweis darauf hat die Beklagte unstreitig nicht erhalten. 13 3. Die Klägerin hat die Angabe der nicht ausreichend ermittelten Umsatzzahlen in der Rentabilitätsvorschau (Anlage B 7) i.S.d. § 276 BGB zu vertreten. Es liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich der Klägerin, zutreffende und realistische Umsatzzahlen in die Rentabilitätsvorschau einzustellen. 14 4. Der Abschluss der Franchiseverträge ist der Klägerin als schadenauslösendes Ereignis objektiv zuzurechnen. Die schuldhafte Verletzung der Aufklärungspflicht durch Aushändigung der Rentabilitätsvorschau im Oktober 2000 (Anlage B 7) ist für den Abschluss aller drei Franchiseverträge kausal geworden. Die Beklagte hat die Franchiseverträge vom 13.11.2000 und 16.12.2001 aufgrund der während der Vertragsverhandlungen präsentierten Umsatzzahlen und Gewinnerwartungen in der Annahme geschlossen, durch den Betrieb der Schulen an den Standorten Gewinne der dargestellten Art erwirtschaften zu können. Davon ist der Senat überzeugt. 15 a) Vor der Unterzeichnung des Franchisevertrages vom 13.11.2000 für den Standort S standen der Beklagten über die Rentabilität des Systems keine anderen Angaben als die Informationen der Klägerin zur Verfügung. Damit beruhte die unternehmerische Entscheidung der Beklagten, die Schule in S zu eröffnen, maßgeblich und vorrangig auf den Informationen der Klägerin im Zuge der vorvertraglichen Aufklärung. Die Rentabilitätsvorschau der Klägerin aus dem Jahr 2000 (Anlage B 7) hat sich auch kausal auf den Abschluss der Franchiseverträge vom 16.12.2001 für die Standorte H und X ausgewirkt. Die angegebenen Umsatzerwartungen waren für die unternehmerische Entscheidung der Beklagten, Schulen nach dem System der Klägerin an zwei weiteren Standorten aufzubauen, zumindest mitursächlich, wie sie dem Senat gegenüber plausibel vermittelt hat. Mitursächlichkeit reicht für die Annahme eines Kausalzusammenhangs aus (Palandt-Grüneberg, BGB, 69 A., Vorb v § 249 Rn.34). Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eingängig geschildert, aufgrund der in der Rentabilitätsvorschau angegebenen Umsatzmöglichkeiten davon ausgegangen zu sein, es handele sich bei dem System der Klägerin um ein wirtschaftlich lukratives Konzept, mit dem gewinnbringend mehrere Standorte eröffnet und betrieben werden könnten. Sie sei von Anfang an daran interessiert gewesen, ein kleines Filialsystem nach dem Konzept der Klägerin aufzubauen, wie die Klägerin stets vorgetragen hat und nunmehr unstreitig ist. Das ist an sich schon überzeugend. 16 b) Aufgrund der unzureichenden Information der Klägerin über die Rentabilität des Systems ist außerdem im Wege des Anscheinsbeweises zu vermuten, dass die Beklagte bei einer pflicht- und ordnungsgemäßen Beratung über die nach gegebener Sachlage überhaupt allenfalls geschätzte Ertragserwartung die Verträge vom 13.11.2000 und 16.12.2001 nicht geschlossen hätte. Aus Sicht der unternehmerisch erfahrenen Beklagten hätte bei vernünftiger Betrachtungsweise angesichts der greifbaren Unsicherheit einer solchen Zahlenggrundlage nur diese Entscheidung nahe gelegen (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 69.A., § 280 Rn.32; BGH WM 2008, 946 Tz.20; BGH WM 1997, 2309 Tz.17). Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, den Vertrag vom 13.11.2000 sowie die Verträge vom 16.12.2001 in der Erwartung geschlossen zu haben, aus dem Betrieb der Schulen einen erheblichen Gewinn erwirtschaften zu können. Die Beklagte hat anschaulich gerade auf die sich aus der Rentabilitätsvorschau ergebende Gewinnerwartung als wesentliche Triebfeder für ihr Verhalten verwiesen. Hätte die Klägerin die Beklagte in dieser Erwartungshaltung nicht durch die Rentabilitätsvorschau bestärkt, sondern zutreffend und realistisch informiert, hätte die Beklagte von einem wirtschaftlich zweifelhaften, wenn nicht gar aussichtlosen Unternehmen mit langjähriger vertraglicher Bindung Abstand genommen und sich nicht zusätzlich durch Aufnahme eines Kredits für die Existenzgründung belastet. Die Klägerin behauptet zwar, die Beklagte habe durch die Unterzeichnung der Verträge vom 16.12.2001 in Kenntnis der eigenen Umsatzzahlen aus dem Betrieb der Schule in S und der Zahlen aus dem Betrieb in H sowie durch das Unterlassen des Widerrufs der Verträge vom 16.12.2001 nach Zugang der geänderten Rentabilitätsvorschau aus Dezember 2001gezeigt, dass die von der Klägerin transportierten Umsatzerwartungen nicht ursächlich für die Unterzeichnung der Franchiseverträge geworden seien. Mit diesem Vortrag kann die Klägerin jedoch nicht den für die Beklagte streitenden Anscheinsbeweis erschüttern. Die Klägerin hat mit ihrem Behaupten nicht die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs dargestellt, geschweige denn das Behaupten substantiiert und bewiesen. In dem tatsächlichen Geschehen finden sich keine objektiven Anhaltspunkte, die die Richtigkeit des klägerischen Vortrags belegen. Die Beklagte hat lebensnah dargelegt, die Franchiseverträge im Vertrauen auf die Richtigkeit der ersten Rentabilitätsvorschau der Klägerin und mit der Absicht geschlossen zu haben, die Schulen gewinnbringend zu betreiben. Die von der Beklagten beschriebene Motivationslage entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, nach der ein langfristig gebundenes finanzielles und berufliches Engagement regelmäßig auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Rückschluss aus dem Festhalten der Beklagten an den Verträgen vom 16.12.2001 nach Zugang der geänderten Rentabilitätsvorschau. Die Beklagte hat nachvollziehbar erläutert, sich trotz der deutlich nach unten korrigierten Umsatzerwartungen aufgrund der bereits unstreitig langfristig getätigten Investitionen und Abschluss des Mietvertrages, der Mitarbeiterverträge und auch der Franchiseverträge nicht in der Lage gesehen zu haben, alles wieder rückgängig zu machen. Anhaltspunkte jedenfalls für ein wirtschaftlich irrationales Verhalten der Beklagten ergeben sich nicht. 17 c) Die unternehmerische Entscheidung der Beklagten, nach dem ausschließlich auf Informationen der Klägerin beruhenden Vertragsschluss vom 13.11.2000, rd. ein Jahr später die weiteren Franchiseverträge für die Standorte X und H abzuschließen, durchbricht den Kausalverlauf nicht. Der Abschluss der Verträge vom 16.12.2001 ist der Klägerin trotz der Kenntnis der Beklagten ihrer aus dem Betrieb der Schule in S erwirtschafteten Umsätze im 1. Jahr und der wirtschaftlichen Lage der unstreitig auch erst etwa 1 ¾ Jahre alten Schule in H zuzurechnen. Die Entscheidung der Beklagten war wesentlich durch die Angaben in der Rentabilitätsvorschau (Anlage B7) bestimmt und stellte im Hinblick auf die darin ausgewiesenen Umsatz- und Gewinnerwartungen keine außergewöhnliche Reaktion auf die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Informationen dar (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 69. A., Vorb v 249 Rn.41). Die Entscheidung, die beiden weiteren Franchiseverträge abzuschließen, ist lediglich die folgerichtige Konsequenz der von der Klägerin angestoßenen unternehmerischen Tätigkeit der Beklagten gewesen. Die Angaben aus der im Jahr 2000 überreichten Rentabilitätsvorschau waren für den Abschluss der weiteren Verträge maßgeblich. Bereits bei Abschluss des Vertrags für den Standort S eröffnete die Klägerin der Beklagten die Möglichkeit, sich gegen Zahlung einer Gebühr von 5.000,00 DM eine Option für den Standort X einräumen zu lassen. Die Sinnhaftigkeit der Entscheidung, möglichst kurzfristig Schulen an mehreren Standorten zu eröffnen, ist von der Klägerin nicht mit Verweis auf das unzureichend recherchiertes Zahlenmaterial in Frage gestellt worden. Insbesondere ist kein Hinweis erfolgt, dass das in der Rentabilitätsvorschau enthaltene Zahlenmaterial nicht ohne weiteres auf die Region S, X und H übertragen werden könne. Die Klägerin hat während der Vertragsverhandlungen während des Jahres 2001 zu keinem Zeitpunkt eine neue Rentabilitätsvorschau mit stark nach unten korrigierten Umsatzzahlen und Gewinnerwartungen angekündigt, zumindest ist das nicht substantiiert vorgetragen, und nicht auf diese Weise Anlass gegeben, die Entscheidung über den Abschluss der Verträge vom 16.12.2001 zurückzustellen. Die den Ausgangspunkt darstellenden Umsatzzahlen aus dem Betrieb der Schule in S boten für die Beklagte keinen ernsthaften Anlass, an der Richtigkeit der klägerischen Informationen zu zweifeln. Zwar war die Beklagte hinter den in der Rentabilitätsvorschau angegebenen Zahlen zurückgeblieben. Statt der prognostizierten Umsätze von rd. 158.000,00 DM erwirtschaftete die Beklagte im ersten Geschäftsjahr rd. 134.000,00 DM. Damit wichen die in Aussicht gestellten und tatsächlich erzielten Umsätze in diesem Zeitraum aber nur maßvoll voneinander ab, weshalb die Beklagte berechtigterweise darauf vertrauen durfte, dass die Klägerin für die Beklagte realistische Umsatz- und letztlich auch Gewinnprognosen angegeben hatte. Damit erschien die Rentabilitätsvorschau gegen Ende des ersten Geschäftsjahres für die Beklagte eher als Anreiz, denn als Warnung vor weiteren wirtschaftlichen Investitionen und gesteigertem Einsatz. Grundsätzlich anders stellte sich zwar die wirtschaftliche Situation der Schule in H dar. Die Beklagte hat aber ihre unternehmerische Entscheidung, die Schule trotz Kenntnis der Situation zu übernehmen, in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar begründet. Die Beklagte behauptet, die vormaligen Inhaber der Schule hätten angegeben, den Betrieb der Schule aus persönlichen Gründen vermindert zu haben. Sie hätten bei ihr außerdem den persönlichen Eindruck hinterlassen, zur Führung eines selbständigen Unternehmens nicht geeignet zu sein. Die Beklagte hat ausgeführt, diese Umstände seien für sie eine ausreichende Basis für die Annahme gewesen, die Schule in H mit ihrem unternehmerischen Können und adäquaten Engagement gewinnbringend führen zu können. Auch wenn die Klägerin diesen Vortrag bestreitet, durfte die Beklagte auf der Grundlage der unstreitig feststehenden Umstände objektivierbar berechtigterweise erhoffen, die Schule in H wirtschaftlich lohnend betreiben zu können. Der Betrieb in H war erst im Frühjahr 2000 eröffnet worden, so dass die Beklagte davon ausgehen konnte, aufgrund der Anlaufphase des Unternehmens kein abschließend aussagekräftiges Zahlenmaterial zur Verfügung zu haben. Die Beklagte konnte zu diesem Zeitpunkt auf die von ihr selbst erwirtschafteten Umsätze in S verweisen und die Erwartung hegen, auch mit der Schule in H Umsätze zu erwirtschaften, die schrittweise die in Aussicht gestellten Zahlen erreichten. Die Beklagte konnte dabei nicht nur auf ihre persönlichen Fähigkeiten vertrauen, sondern auch auf die Informationen der Klägerin, nach denen H aufgrund der Bevölkerungszahl sehr viel geeigneter für den Betrieb eines Lernstudios war, als etwa S. 18 d) Auch die Übersendung der geänderten Rentabilitätsvorschau im Dezember 2001 (Anlage K 10) führt nicht zu einer Durchbrechung des Zurechnungszusammenhangs. Die geänderte Rentabilitätsvorschau hat sich auf das hier zu beurteilende Geschehen nicht ausgewirkt. Unabhängig von der Frage, ob die geänderte Berechnung der Beklagten überhaupt vor Abschluss der Verträge vom 16.12.2001 zugegangen ist, hatte die Beklagte die unternehmerische Entscheidung, weitere Franchise-Betriebe in X und H zu eröffnen, unstreitig bereits vor Zugang der korrigierten Rentabilitätsvorschau getroffen. Die Unterzeichnung der Verträge stellte am 16.12.2001 nur noch den letzten Schritt dieser Entscheidung dar, die durch die Anmietung der Schulungsräume im September und Oktober 2001 und durch den Abschluss des Unternehmenskaufvertrages vom 06.12.2001 betreffend die Schule in H lange vorbereitet worden war. Der Umstand, dass die Beklagte jedenfalls während der Widerrufsfrist der Verträge vom 16.12.2001 Kenntnis der geänderten Rentabilitätsvorschau hatte, berührt die Zurechenbarkeit der zeitlich früheren und schon umgesetzten unternehmerischen Entscheidung nicht. 19 5. Der Beklagten ist durch den Abschluss der Franchiseverträge vom 13.11.2000 und 16.12.2001 ein Schaden entstanden, der das Rückgängigmachen der Verträge rechtfertigt. Aus dem Betrieb der Schulen in X und H hat die Beklagte lediglich Verluste erwirtschaften können. Auch durch den Vertragsschluss vom 13.11.2000 für den Standort S ist ein Schaden eingetreten, selbst wenn die Beklagte - den Vortrag der Klägerin als zutreffend unterstellt - aus dem dortigen Betrieb Gewinne hätte erwirtschaften können. Der Schaden ist mit dem Eingriff in die persönliche Entscheidungsfreiheit der Beklagten durch den Abschluss der Verträge eingetreten (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 69.A., § 311 Rn.13). Dabei führt auch eine objektive Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung zu keiner anderen Beurteilung, da die Beklagte durch den Vertragsschluss in ihren konkreten Vermögensdispositionen beeinträchtigt war. Die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung ist nicht nur aus der rein subjektiv willkürlichen Sicht der Beklagten als Schaden anzusehen, sondern ist auch objektiv nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der Umstände des Vertragsschlusses als nicht angemessen und nachteilig zu bewerten (vgl. BGH WM 1997, 2309 Tz.28). Der Vertrag vom 13.11.2000 über den Standort S erweist sich nunmehr auch bei einer isolierten Betrachtung als nachteilig. Statt des laut Rentabilitätsvorschau möglichen Gewinns von 24.118,40 DM für das erste Geschäftsjahr und von 140.5332,80 DM für das zweite Jahr, hat die Beklagte im ersten Jahr nach dem von ihrem Steuerberater erstellten Jahresabschluss selbst ohne Berücksichtigung der steuerlich relevanten Abschreibungen und der von der Klägerin beanstandeten Kfz-Kosten Verlust erwirtschaftet. Im zweiten Geschäftsjahr errechnet die Klägerin einen Jahresüberschuss von 10.547,82 €, für die Jahre 2003 – 2005 ermittelt die Klägerin anhand der von der Beklagten gemeldeten Umsätze jährliche Gewinne zwischen 21.000,00 € und 24.000,00 € (Anlage K 35). Angesichts der Tatsache, dass nach der Rentabilitätsvorschau der Klägerin Gewinne von rd. 70.000,00 € erzielbar sein sollten, bleiben die selbst im günstigsten Fall errechneten Gewinne deutlich hinter der Prognose zurück. Für die Beklagte bedeutet dies, dass sie während der 10jährigen Laufzeit des Vertrags erheblichen Kapital- und Arbeitseinsatzeinsatz investieren musste, um ein Einkommen vor Steuern zu erwirtschaften, aus dem sie knapp ihre eigene Existenz sichern konnte. 20 6. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist nicht aufgrund eines Mitverschuldens der Beklagten gem. § 254 Abs.2 BGB ausgeschlossen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte in schuldhafter Weise durch den Abschluss der Franchiseverträge die streitgegenständliche Schadenslage herbeigeführt und damit diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die geboten war, um von sich selbst Schaden abzuwenden. Es besteht kein Anhalt, dass die Beklagte bei Unterzeichnung der Verträge vom 13.11.2000 und 16.12.2001 zumindest fahrlässig die fehlende Rentabilität des klägerischen Systems nicht erkannt hat. Das Fehlen eines reellen Bezugssystems hinter der Rentabilitätsvorschau aus dem Jahr 2000 hätte die Beklagte nur erkennen können, wenn sie das Zahlenwerk durch einen Fachmann hätte überprüfen lassen. Dazu war die Beklagte nicht verpflichtet. Das Datenmaterial ist der Beklagten von der Klägerin zum Zwecke der Geschäftsgründung überlassen worden. Auf der Grundlage der Rentabilitätsvorschau ist die von der Klägerin erwünschte Entscheidung der Beklagten, den Franchisevertrag vom 13.11.2000 abzuschließen, gefallen. Auf die vorvertraglich erteilten Informationen durfte die Beklagte vertrauen (vgl. OLG München NJW 1994, 667). Der Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, die Fehlerhaftigkeit der Rentabilitätsvorschau vor dem Abschluss der weiteren Verträge vom 16.12.2001 nicht erkannt zu haben. Aufgrund der von der Klägerin erteilten Informationen, des wirtschaftlich noch im Rahmen verlaufenen ersten Geschäftsjahres in S, der vertretbaren Bewertung der Beklagten der Umsatzzahlen des Standorts H als für sie nicht aussagekräftig und des überzeugend geschilderten Vertrauens in die eigenen Fähigkeiten, bestand für die Beklagte kein objektiver Anlass, vor Abschluss der Verträge vom 16.12.2001 das vorgegebene Zahlenmaterial der Klägerin kritisch zu überprüfen. Auch der Zugang der geänderten Rentabilitätsvorschau im Dezember 2001 führt zu keiner anderen Beurteilung. Selbst wenn die Beklagte danach Anlass gehabt haben könnte, die von der Klägerin angegebenen Umsatzzahlen einer betriebswirtschaftlichen Überprüfung zu unterziehen, kann der Beklagten die Entscheidung im Hinblick auf die im Vertrauen auf die Richtigkeit der vorherigen klägerischen Angaben getätigten, langfristigen Investitionen "die Flucht nach vorne" anzutreten, den Betrieb der Schulen zu forcieren und nach Kräften das Beste daraus zu machen, nicht als schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden. Wer als Vertragspartei wie hier Informationen erteilt, kann nachher nicht geltend machen, der Vertragspartner habe sie nicht ernst nehmen und sich nicht danach richten dürfen. 21 7. Die Beklagte kann den Anspruch auf Schadenersatz durchsetzen. Der Klägerin steht kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Abs.1 BGB zu. Der Schadenersatzanspruch der Beklagten ist nicht gem. §§ 195, 199 Abs.1 BGB verjährt. Obwohl der Schadenersatzanspruch der Beklagten mit Abschluss der Franchiseverträge am 13.11.2000 bzw. am 16.12.2001 entstanden ist, richtet sich die Verjährung der Schadenersatzansprüche gem. Art. 229 § 6 Abs.4 S.1 EG BGB nach dem seit dem 01.01.2002 geltenden Recht. Die Verjährungsfrist begann damit am 01.01.2002 und wäre grundsätzlich am 31.12.2004 abgelaufen (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 69.A., Art.229 § 6 EG BGB Rn.6). Der Lauf der Verjährungsfrist ist jedoch durch die klageweise Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs gem. § 204 Nr.1, Nr.5 BGB gehemmt. Der Schadenersatzanspruch aus c.i.c., gerichtet auf den Ersatz des zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Vermögensschadens, ist durch die Beklagte vor Ablauf des 31.12.2004 beim Landgericht Kaiserslautern zu Az.: 4 O 1179/04 anhängig gemacht worden. Damit ist eine Hemmung der Verjährung des Schadenersatzanspruchs insgesamt eingetreten, die auch seine Ausprägung als Anspruch auf Vertragsaufhebung umfasst. Die Verjährungshemmung erfasst nicht nur die Schadensersatzpflicht in ihrer einzelnen Ausgestaltung je nach dem Stand der Schadensentwicklung, sondern die Pflicht zum Schadensersatz schlechthin (BGH NJW 1985, 1152, Tz.27). Daneben ergibt sich die Verjährungshemmung aus §§ 203 S.1, 209 BGB. Aus den zur Akte gereichten Schreiben vom 10.03.2004 (Anlage B 9) und 26.07.2004 (Anlage K 5) ergibt sich, dass die Parteien während dieses Zeitraumes, also rd. 4 ½ Monate, u.a. wegen möglicher Ansprüche der Beklagten wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten in außergerichtlichen Verhandlungen standen. Die Ansprüche auf Aufhebung des Vertrags wegen eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen hat die Beklagte im laufenden gerichtlichen Verfahren in der Klageerwiderung vom 10.02.2005, also noch innerhalb der Verjährungsfrist, geltend gemacht. 22 8. Die Beklagte hat das Recht, aus Schadenersatzgesichtspunkten das Rückgängigmachen der Franchiseverträge verlangen zu können, nicht gem. § 242 BGB verwirkt. Das Schadenersatzbegehren ist nicht wegen eines widersprüchlichen Verhaltens der Beklagten treuwidrig. 23 a) Eine nach § 242 BGB unzulässige Verhaltensweise der Beklagten, die in einem unauflösbaren Selbstwiderspruch steht (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB 69.A., § 242 Rn.57), kann der Senat nicht feststellen. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, die Beklagte könne nicht die Aufhebung der Franchiseverträge verlangen, da sie die Schulen auch über den 21.10.2004 hinaus nach dem Konzept der Klägerin weiter betrieben habe, kann die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin ihr Behaupten nicht belegen. Die Beklagte setzt dem klägerischen Vortrag entgegen, sie habe ab dem 21.10.2004 die Schulen nach eigenem Konzept betrieben, keine Unterlagen der Klägerin mehr verwendet und alle Hinweise auf die Zugehörigkeit zur Klägerin entfernt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dem Vortrag zuwider die Schulen unter dem Namen oder nach dem Konzept der Klägerin fortgeführt hat, führt die Klägerin nicht an. 24 b) Auch eine Verwirkung des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs kommt nicht in Betracht. Es ist kein Verhalten der Beklagten erkennbar, nach dem sich die Klägerin darauf einrichten konnte, die Beklagte werde trotz der unrichtigen Aufklärung vor Abschluss der Franchiseverträge keine Rechte aus dem Fehlverhalten der Klägerin herleiten. Die Klägerin kann weder auf besondere Umstände noch auf einen zeitlichen Verlauf verweisen, der sie in dieser Annahme bestärken konnte. Bereits Ende des Jahres 2003 trat die Beklagte an die Klägerin heran mit dem Anliegen, ihr die Eintrittsgebühr für den Vertrag über den Standort H wegen der schlechten finanziellen Lage zu erlassen. Spätestens seit Anfang des Jahres 2004 war die Beklagte in einer Interessengemeinschaft organisiert, um Ansprüche, u.a. wegen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, gegen die Klägerin durchzusetzen. 25 9. Der in der Berufung außerdem verfolgte Feststellungsantrag ist zwar gem. § 256 Abs.1 ZPO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Da die Beklagte aufgrund eines ihr gegen die Klägerin zustehenden Schadenersatzanspruchs das Rückgängigmachen der Franchiseverträge vom 13.11.2000 und 16.12.2001 verlangen hat, besteht sachlich kein Anspruch der Klägerin, das Fortbestehen der Verträge feststellen zu lassen. 26 10. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil Gründe nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Verpflichtung des Franchisegebers, vor Abschluss des Franchisevertrages über die Rentabilität des Systems unter Verwendung zutreffender Daten aufzuklären, ist Gegenstand einer langjährig bestehenden, einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG München BB 1988, 865; OLG München NJW 1994, 667 f; OLG Hamburg, Urteil v. 30.12.2001, Az.: 5 U 2201/01; OLG Brandenburg NJW-RR 2006, 51 ff; OLG Schleswig Holstein NJW-RR 2009, 64 ff). Die Fragen der Zurechenbarkeit und des Mitverschuldens sind Gegenstand einer auf den konkreten Umständen beruhenden Einzelfallprüfung und keine Rechtsfragen, die sich in dieser Weise in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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