Kurzinhalt:
1. Gibt der Franchisenehmer sämtliche Erklärungen gegenüber dem Kunden unter der Firma des Franchisegebers ab, wird dem Kunden Rechnung allein durch die Rechnungsstelle des Franchisegebers erstellt, wird er im Namen des Franchisegebers gemahnt, und erhebt der Franchisenehmer selbst unter der Firmierung des Franchisegebers Klage, dann sind die Erklärungen des Franchisenehmers als im Namen des Franchisegebers abgegeben anzusehen, sofern sich nichts anderes aus den konkreten Umständen ergibt. Konkrete Umstände sind nicht allein darin zu sehen, daß es sich bei dem Kunden um einen geschäftserfahrenen Immobilienmakler handelt.
2. Findet der Erwerb einer Immobilie nicht zum Zwecke einer berufsmäßigen gewerblichen Betätigung des Erwerbers, sondern zum Zecke der steuerlich günstigen Vermögensanlage statt, dann ist die Vermittlung des Immobilienerwerbs keine Leistung für einen Gewerbebetrieb i.S.v. § 196 Abs. 2 BGB (hier: Immobilienerwerb durch eine GbR, deren Mitgesellschafter der den Erwerb vermittelnde Makler ist).