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OLG Jena, Urteil vom 16.09.1998, Az.: 4 U 953/97

Zur Rechtsscheinsvollmacht eines Franchisenehmers, die den Franchisegeber verpflichtet

Leitsatz

Leitsätze der Redaktion: 1. Zu der Frage, ob bzw. unter welchen Umständen Erklärungen eines Franchisenehmers als im Namen des Franchisegebers abgegeben anzusehen sind und diesen rechtsgeschäftlich verpflichten. 2. Die zweijährige Verjährungsfrist für Provisionsansprüche eines Maklers gemäß BGB § 196 Abs. 1 Nr. 7 gilt auch gegenüber einem Immobilienmakler, der Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, die die Immobilie erworben hat. 3. Die Verjährung wird nicht durch Einreichung der Klage durch Nichtberechtigten unterbrochen. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Klageforderung im Verlauf des Rechtsstreits an den Kläger abgetreten wird.

Zum Sachverhalt

Kurzinhalt: 1. Gibt der Franchisenehmer sämtliche Erklärungen gegenüber dem Kunden unter der Firma des Franchisegebers ab, wird dem Kunden Rechnung allein durch die Rechnungsstelle des Franchisegebers erstellt, wird er im Namen des Franchisegebers gemahnt, und erhebt der Franchisenehmer selbst unter der Firmierung des Franchisegebers Klage, dann sind die Erklärungen des Franchisenehmers als im Namen des Franchisegebers abgegeben anzusehen, sofern sich nichts anderes aus den konkreten Umständen ergibt. Konkrete Umstände sind nicht allein darin zu sehen, daß es sich bei dem Kunden um einen geschäftserfahrenen Immobilienmakler handelt. 2. Findet der Erwerb einer Immobilie nicht zum Zwecke einer berufsmäßigen gewerblichen Betätigung des Erwerbers, sondern zum Zecke der steuerlich günstigen Vermögensanlage statt, dann ist die Vermittlung des Immobilienerwerbs keine Leistung für einen Gewerbebetrieb i.S.v. § 196 Abs. 2 BGB (hier: Immobilienerwerb durch eine GbR, deren Mitgesellschafter der den Erwerb vermittelnde Makler ist).

Fazit

Zur Frage der Verpflichtung des Franchisegebers durch Handeln des Franchisenehmers und zur Frage der Rechtsscheinvollmacht hat der BGH durch Urteil vom 18.12.2007 entschieden (Az.: X ZR 137/04).

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