Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß, weil die Beklagte die ihr obliegende Aufklärungspflicht bei den Vertragsverhandlungen verletzt hat. Die Beklagte hätte die Klägerin über die wirkliche Situation des Betriebes und des Systems der Beklagten unterrichten müssen, weil davon die Verdienstmöglichkeiten und die Entscheidung der Klägerin zum Vertragsschluß abhingen.
Soweit die Verhandlungen mit der Klägerin für die Beklagte durch die Firma IFS GmbH geführt worden sind, hat diese als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) gehandelt.
Die Klägerin behauptet, die Ausführungen der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen könnten nicht richtig sein, weil sie, die Klägerin, ebenso wie z. B. 52 weitere Repräsentanten der Beklagten, die ausgeschieden seien, keinen Erfolg hätten erzielen können. Bei der ganzen Sachlage oblag es der Beklagten darzulegen, warum ihre Angaben bei der Werbung der Klägerin als Franchisenehmerin im einzelnen richtig waren. Denn nach der Rechtsprechung des BGH muß sich bei Verletzung einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Hinweispflicht der in Anspruch Genommene nach dem Grundgedanken des § 282 BGB entlasten, da nur er den Einblick in die Vorgänge hat, die zu der unrichtigen Information geführt haben (vgl. BGH NJW 1978, 41, 42 MDR 1977,735; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, § 276 Rdnr. 18).
Die Beklagte hätte darlegen müssen, auf welche Tatsachen sie ihre Behauptung stützt, ihr Betrieb habe bundesweit Verkehrsgeltung erlangt. Sie hätte vortragen müssen, welche Repräsentanten in welcher Zeit wieviele Speicheraufträge eingebracht haben. Sie hätte schildern müssen, welche Werbemaßnahmen sie, ... im einzelnen ergriffen hat. Die vorgelegten Zeitungsanzeigen reichen dafür nicht aus. Die Beklagte hat auch nicht einzelnen dargelegt, wieviele Speicheraufträge im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in ihren Computern tatsächlich vorhanden waren. Schließlich hätte die Beklagte erklären müssen, welche Repräsentanten die im Vertrag verlangten 50 Speicheraufträge vor Erhalt des Paßwortes für den Btx-Anschluß erbracht haben. Die Klägerin konnte diese Tatsache nicht wissen. Es handelt sich um Vorgänge, die sich im Bereich der Beklagten abgespielt haben (vgl. BGH, NJW 1978,42).
Da die Beklagte weder vorgetragen noch Beweis dafür angeboten hat, daß ihre Werbeangaben richtig waren, ist wegen der Beweislast davon auszugehen, daß sie unrichtig waren.
Die Beklagte hat ihre Aufklärungspflicht zumindest fahrlässig verletzt. Sie ist daher zum Schadensersatz verpflichtet. Sie muß die Klägerin so stellen, wie diese stünde, wenn richtig aufgeklärt worden wäre.