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OLG München, Urteil vom 13.11.1987, Az.: 8 U 2207/87

Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch den Franchisegeber/ zur Beweislastverteilung

Leitsatz

Leitsätze der Redaktion: 1. Dem Franchisegeber wird bei der Haftung wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen zugerechnet 2. Der Franchisegeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der von ihm im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung gemachten Angaben.

Zum Sachverhalt

Die Beklagte (=Franchisegeberin) betreibt eine Immobilienvermittlung mit Hilfe eines Computers, in den die Angebote und Kaufwünsche von Interessenten eingespeichert werden. Mit Hilfe von Repräsentanten oder Franchisenehmern, die von der Beklagten für bestimmte Gebiete eingesetzt werden, werden Kunden geworben, die gegen Gebühr ihre Immobilienwünsche in den Computer der Beklagten einspeichern lassen. Die Klägerin (=Franchisenehmerin) erwarb eine solche Gebietsvertretung mit einem von ihr eingerichteten sogenannten Informationszentrum gegen Zahlung von 8.500 DM an die Beklagte. Die Klägerin wurde geworben durch die für die Beklagte handelnde Firma IFS GmbH mit einem Werbeschreiben. In diesem Schreiben und im “Franchise-Vertrag“ wird das System der Beklagten und die Verdienstmöglichkeiten der Franchisenehmer in besonderer Weise angepriesen. Es wird behauptet, es handle sich um ein bundesweit eingeführtes System. Diese Dienstleistung für den Verbraucher sei zu einem Begriff geworden und habe durch die Art seiner Verwendung besondere Kennzeichnungskraft erlangt. Die Beklagte arbeite zur Zeit mit ca. 200 freien Vertretern zusammen und stehe mit ca. 30 selbständigen Franchisenehmern in Verbindung, Wenn der Franchisenehmer täglich einen Kunden für einen Speicherauftrag gewinne, könne er im Monat etwa 4.000 DM verdienen. Die Klägerin konnte trotz eifriger Werbetätigkeit vom 2.4.- 5.7.1985 nur drei Speicherkunden gewinnen. Sie focht den Franchise-Vertrag wegen arglistiger Täuschung an und forderte Schadensersatz, weil die Angaben der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen, im Werbeschreiben und im Vertragstext nicht der Wahrheit entsprächen. Das Landgericht München hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg.

Die Entscheidung

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß, weil die Beklagte die ihr obliegende Aufklärungspflicht bei den Vertragsverhandlungen verletzt hat. Die Beklagte hätte die Klägerin über die wirkliche Situation des Betriebes und des Systems der Beklagten unterrichten müssen, weil davon die Verdienstmöglichkeiten und die Entscheidung der Klägerin zum Vertragsschluß abhingen. Soweit die Verhandlungen mit der Klägerin für die Beklagte durch die Firma IFS GmbH geführt worden sind, hat diese als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) gehandelt. Die Klägerin behauptet, die Ausführungen der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen könnten nicht richtig sein, weil sie, die Klägerin, ebenso wie z. B. 52 weitere Repräsentanten der Beklagten, die ausgeschieden seien, keinen Erfolg hätten erzielen können. Bei der ganzen Sachlage oblag es der Beklagten darzulegen, warum ihre Angaben bei der Werbung der Klägerin als Franchisenehmerin im einzelnen richtig waren. Denn nach der Rechtsprechung des BGH muß sich bei Verletzung einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Hinweispflicht der in Anspruch Genommene nach dem Grundgedanken des § 282 BGB entlasten, da nur er den Einblick in die Vorgänge hat, die zu der unrichtigen Information geführt haben (vgl. BGH NJW 1978, 41, 42 MDR 1977,735; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, § 276 Rdnr. 18). Die Beklagte hätte darlegen müssen, auf welche Tatsachen sie ihre Behauptung stützt, ihr Betrieb habe bundesweit Verkehrsgeltung erlangt. Sie hätte vortragen müssen, welche Repräsentanten in welcher Zeit wieviele Speicheraufträge eingebracht haben. Sie hätte schildern müssen, welche Werbemaßnahmen sie, ... im einzelnen ergriffen hat. Die vorgelegten Zeitungsanzeigen reichen dafür nicht aus. Die Beklagte hat auch nicht einzelnen dargelegt, wieviele Speicheraufträge im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in ihren Computern tatsächlich vorhanden waren. Schließlich hätte die Beklagte erklären müssen, welche Repräsentanten die im Vertrag verlangten 50 Speicheraufträge vor Erhalt des Paßwortes für den Btx-Anschluß erbracht haben. Die Klägerin konnte diese Tatsache nicht wissen. Es handelt sich um Vorgänge, die sich im Bereich der Beklagten abgespielt haben (vgl. BGH, NJW 1978,42). Da die Beklagte weder vorgetragen noch Beweis dafür angeboten hat, daß ihre Werbeangaben richtig waren, ist wegen der Beweislast davon auszugehen, daß sie unrichtig waren. Die Beklagte hat ihre Aufklärungspflicht zumindest fahrlässig verletzt. Sie ist daher zum Schadensersatz verpflichtet. Sie muß die Klägerin so stellen, wie diese stünde, wenn richtig aufgeklärt worden wäre.

Fazit

Die Entscheidung wurde veröffentlicht in BB 1988, S. 865 mit Anmerkung von Skaupy.

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