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OLG München, Urteil vom 15.04.1999, Az.: 29 U 4446/98

Zur Auslegung eines nationalen Wettbewerbsverbots nach dem Sinn und Zweck und zur Abgrenzung des Franchise- vom Lizenzvertrag

Leitsatz

Das OLG München hatte in einem umfangreichen Berufungsverfahren in einer Auseinandersetzung zwischen einer weltweit operierenden Autovermietung und ihrer in Deutschland tätigen Masterfranchisenehmerin zu entscheiden. Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Frage des Fortbestands eines am 12.06.1983 geschlossenen "Lizenzvertrags" und die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin ist seit 1994 Marktführerin der Autovermieter in Deutschland. Am 12.06.1983 schloß die Beklagte (Masterfranchisegeberin mit Sitz in den USA) mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin einen "Lizenzvertrag", der ein sog. Master-Franchiseverhältnis begründete , aufgrund dessen es der S gestattet wurde Unterfranchisen an dritte Unternehmen im Vertragsgebiet zu vergeben. Die deutsche Fassung des Budget-Lizenzvertrages wurde am 07.10.1983 unterzeichnet; sie ist gem. Nr. 14.09 für die deutsche Rechtsanwendung allein maßgebend. Unter Nr. 14.04 des Vertrages wurde die Geltung deutschen Rechts vereinbart. Geregelt ist in diesem Masterfranchisevertrag u. a. eine 30-jährige feste Laufzeit mit nachfolgenden ebenso langen Erneuerungsperioden. Auf das Recht der ordentlichen Kündigung hatten die Parteien verzichtet. Die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung durch die Beklagte ist in Nr. 12.04 wie folgt geregelt: "Fristlose Kündigung durch B nach vorheriger Ankündigung 12.04 a) B ist nur berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein solcher wichtiger Grund liegt neben den nachstehend aufgeführten insbesondere dann vor, wenn LIZENZNEHMER bei Fälligkeit die ihm obliegenden Zahlungen nicht leistet und nicht in der von B bezeichneten Nachfrist den Kündigungsgrund durch Abhilfe beseitigt. S ist verpflichtet, LIZENZNEHMER schriftlich hinsichtlich jeder Vertragsverletzung abzumahnen. Diese schriftliche Abmahnung hat den Zeitraum zu spezifizieren, innerhalb dessen die Verletzung geheilt werden muß. Diese Frist wird sich stets im Rahmen der üblichen und durchführbaren kaufmännischen Zeiträume bewegen. Sämtliche Abmahnungen haben unverzüglich und ausschließlich an die in Ziff. 8.02 genannten Personen zu erfolgen. Sie sind stets deutlich als "Abmahnung" zu bezeichnen. Für den Fall der Nichtzahlung von B zustehenden Beträgen beträgt die Abhilfefrist 30 Tage, beginnend mit dem Zugang der schriftlichen Aufforderung an den LIZENZNEHMER. Bei allen übrigen Vertragsverletzungen beträgt die Abhilfefrist 60 Tage, beginnend ab Zugang des Abmahnungsschreibens bei dem LIZENZNEHMER. Sollte LIZENZNEHMER es versäumen, die schriftlich gerügten Vertragsverletzungen innerhalb der vorgegebenen Frist zu heilen, ist B berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 7 Tagen, beginnend mit dem Zugang des Kündigungsschreibens an LIZENZNEHMER zu kündigen. Die Abmahnungen von B an LIZENZNEHMER wegen Verstößen gegen eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages müssen diese Verstöße spezifiziert beschreiben; die Kündigungserklärung von B hat unter Angabe aller Kündigungsgründe zu erfolgen. Geheilte Vertragsverletzungen können, soweit B sie nicht vorher abgemahnt hat, bei einer späteren Kündigung, gleichwohl aus welchem Rechtsgrunde, nicht mehr verwendet werden. Fristlose Kündigung ohne vorherige Ankündigung 12.04 b) Am 21.01,1996/18.3.1996 unterzeichneten die Klägerin auf der einen und die Beklagte sowie ihre Muttergesellschaft auf der anderen Seite eine Nachtragsvereinbarung zun Lizenzvertrag vom 12.6.1983 (Anlage K 2/2), die im wesentlichen die Erweiterung des Lizenzgebiets auf das frühere Staatsgebiet der ehemaligen DDR zum Inhalt hat, sich aber auch mit zwei einstweiligen Verfügungen befaßt, die die Klägerin gegen die Beklagte erwirkt hatte. Ferner wurde in diesem "Zusatz zum Lizenzvertrag" vereinbart, daß der Lizenzvertrag in voller Kraft und Wirkung bleibt, soweit er nicht durch die Nachtragsvereinbarung ausdrücklich modifiziert worden ist. Bei Abschluß des Lizenzvertrags im Jahre 1983 war die S-Gruppe (Klägerin) noch ausschließlich auf dem deutschen Markt tätig. 1989 gründete sie die Tochtergesellschaft S in der Schweiz, die das Autovermietgeschäft betreibt jedoch nicht als Lizenznehmerin der Beklagten, sondern unter anderer Marke. Die Beklagte hatte sich bereits damals bemüht, diese Gründung zu verhindern. Dies scheiterte jedoch daran, daß im Lizenzvertrag von 1983 kein auslandbezogenes Wettbewerbsverbot vereinbart worden war. Anfang 1996 gründete der S-Konzern die weitere Tochtergesellschaft S in Österreich, die ebenfalls nicht Lizenznehmerin der Beklagten ist. Diese S-Tochtergesellschaften sind auf lokalen Märkten tätig und nehmen Auslandsreservierungen von S aus Deutschland an, sofern der Kunde dies wünscht. Diese Vergabepraxis der Kunden-Auslandsreservierungen in die Schweiz und nach Österreich mißbilligte die Beklagte (Masterfranchisegeberin). Der B-Lizenzvertrag von 1983 enthält insoweit unter der Überschrift "Internationales Reservierungssystem" in Nr. 5.01 folgende Regelung: "Der LIZENZNEHMER wird an dem internationalen Reservierungssystem von B, wie es besteht, teilnehmen. Er wird allen Bedingungen dieses internationalen Reservierungssystems entsprechen. ....wird alle Reservierungen, die ihm von Kunden in Auftrag gegeben werden, an den zuständigen B-Lizenznehmer übermitteln, ohne dem Kunden oder dem entsprechenden B-Lizenznehmer andere Gebühren und Auslagen in Rechnung zu stellen, als sie im Vermiethandbuch vorgesehen sind." Unstreitig leitet die Klägerin unter Verwendung der Reservierungszentrale seit dem Spätherbst 1996 in Deutschland akquirierte Auslandsreservierungen an die eigenen Tochtergesellschaften im europäischen Ausland weiter. Bis Ende 1996 sind solche Auslandsreservierungen auch an das Konkurrenzunternehmen Eurodollar weitergegeben worden, wobei sich die Klägerin zur Abwicklung der von ihr beherrschten Firma "A Car Rent a Voucher Services GmbH" bediente. Die Beklagte hat durch Vorlage entsprechender Belege dargetan, daß auf diesem Wege ab September 1996 fortlaufend Reservierungen, die von Kunden für das Ausland in Auftrag gegeben worden waren, entgegen der Verpflichtung in Nr. 5.01 des Vertrags nicht an die zuständigen ausländischen B-Franchisenehmer bzw. B-Niederfassungen übermittelt worden sind, sondern an S-Tochtergesellschafter in der Schweiz und in Österreich. In anderen Ländern wie Portugal, Israel, Italien und Spanien wurden Auslandsreservierungen an das dortige Unternehmen "E Car Rental", eine unmittelbare Konkurrentin der Beklagten und ihrer in diesen Ländern agierenden B-Franchisenehmer, weitergeleitet. Teilweise beruhte diese Verfahrensweise auf Kooperationsvereinbarungen zwischen S und E. Aus der von der Beklagten vorgelegten Auflistung der A-Reservierungen zum 31.10.1996 an E (Anlage B 29) geht hervor, daß für die Länder Italien und Portugal generell, für Israel, Großbritannien und Frankreich beginnend mit Mai 1996 überhaupt keine Reservierungen und für die Länder Spanien, Griechenland, Türkei beginnend mit September 1996 ebenfalls keine Reservierungen an das zuständige B-Unternehmen weitergegeben worden sind. Unmittelbar im Anschluß an die Einstellung der Geschäftstätigkeit von A setzte die S ein umfirmiertes Reisebürounternehmen, solche Geschäftsaktivitäten fort. Mit Schreiben an E S und die Firma S vom 14.04.1997 und mit gleichlautendem Schreiben vom 14.04.1997 an E S und die Firma S kündigt B den Lizenzvertrag (Masterfranchisevertrag) aus wichtigem Grund mit Wirkung zum 21.04.1997. Mit der negativen Festeilungsklage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß der zwischen ihr und der Beklagten geschlossene B-Lizenzvertrag durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 14.04.1997 nicht beendet worden ist. Ferner hat sie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten im Zusammenhang mit diesen Kündigungen begehrt. Sie hat vorgebracht, die außerordentlichen Kündigungen aus wichtigem Grund seien Teil einer spätestens Anfang 1996 geführten Kampagne, mit der die Beklagte versuche, das Wettbewerbsverhalten des S-Konzerns auf dem außerdeutschen Autovermietmarkt zu beeinflussen bzw. zu unterbinden. Die Beklagte habe mehrfach versucht, jegliche Auslandsaktivität der S-Gruppe auf dem europäischen Autovermietmarkt außerhalb Deutschlands auszuschalten, also faktisch ein nicht vereinbartes auslandsbezogenes Wettbewerbsverbot durchzusetzen.

Die Entscheidung

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg soweit das Landgericht der negativen Feststellungsklage stattgegeben hat. Die Beklagte hat ... den Eintritt der Klägerin in den B-Lizenzvertrag jedenfalls spätestens mit Abschluß der Nachtragsvereinbarung 1996 genehmigt. ...und ... zu erkennen gegeben hat, daß sie die Klägerin anstelle der vormaligen Vertragspartnerin S akzeptierte. .... Die Einwendungen, die die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Kündigung erhebt, greifen nicht durch. ... Die Klägerin meint, bereits aus der Rechtsnatur des 1983 geschlossenen Vertrages folge, daß es ihr nicht verwehrt sei, in Konkurrenz zu dem Franchise-System der Beklagten zu treten, ein europaweites Vermietunternehmen unter einheitlichem Marktauftritt (S-Rent a Car) aufzubauen und zu betreiben und dabei u. a. Aufträge zur Anmietung von Mietwagen für deutsche Kunden an die eigenen Beteiligungsgesellschaften im Ausland weiterzuleben. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich aber bei dem Vertrag von 1983 nicht um einen bloßen Lizenzvertrag, vielmehr um einen Dienstleistungs-Franchisevertrag, durch den die Klägerin in das internationale Franchise-Netz der Beklagten eingebunden wurde, das unter der Bezeichnung "B Rent a Car System" (B AC-System) bekannt ist. Die Präambel des Vertrags beschreibt dies anschaulich. Es heißt dort: "BRACC (B Rent a Car Corporation) hat eine Methode und ein System festgesetzt und entwickelt, andere auszubilden und zu berechtigen, das System unter den Warenzeichen und Handelsnamen zu verwenden, welche durch die Anstrengungen von BRACC und sein aus wechselseitig unabhängigen Lizenz und Unterlizenznehmern bestehendes internationales Franchise-Netz umfassend gefördert worden sind und einen erheblichen good-will und Geschäftswert erlangt haben." Inhalt der Franchise und Folgen der Eingliederung in das B-Franchise-Systern sind einer Reihe von Vertragsbestimmungen zu entnehmen, insbesondere Nr. 5.01 mit den Verpflichtungen, die sich für den Franchisenehmer aus dem EDV-gestützten Reservierungssystem ergeben. Der Ansicht der Klägerin, die für das Vorliegen eines Franchise-Systems erforderliche Verschaffung von Know-how sei im Verhältnis S B nicht gegegeben, kann nicht beigetreten werden. Entscheidend für die tatsächliche Geschäftsentwicklung des Autovermietunternehmens S war gerade die mit der Franchise verbundene Übertragung des zur straffen, einheitlichen Führung eines internationalen Mietwagengeschäfts erforderlichen Know-how und insbesondere die Teilnahme am internationalen Reservierungs- und Abrechnungssystem mit den von B entwickelten Kooperationsmodalitäten. Zu Recht macht die Beklagte geltend, die in Nr. 8.10 des Vertrages niedergelegte Verpflichtung des Franchisenehmers S, sich stets B und auch anderen Franchisenehmern sowie den Kunden gegenüber dem Berufsethos eines Franchisenehmers entsprechend zu verhalten und alles zu unterlassen, was den Wert des BRAC-Geschäfts und der B-Marken beeinträchtigen könnte, belege, daß die Vereinbarung sich nicht auf die Übertragung einer bloßen Lizenz für die Nutzung der B-Marke beschränkte, vielmehr die Einbindung des S-Unternehmens in das durch die Beklagte unterhaltene Franchise-System bewirkte. Das der Klägerin und ihrer Vorgängerin vermittelte Know-how der Beklagten wird auch durch Handbücher für das inländische Vermietungsgeschäft, das internationale Reservierungssystem, das internationale Kreditkartensystem und die internationale Zahlungsabwicklung mit jeweils bindenden Vorgaben dokumentiert. Erst mit der Eingliederung in das Franchise-System der Beklagten wurde S der Zugang zum internationalen Autovermietmarkt eröffnet. Ein solches Vertragsverhältnis, das andererseits gesteigerte Treuepflichten und die Verpflichtung zur Förderung des Systems und seiner Teilnehmer zum Inhalt hat ist ohne Rücksicht auf die gewählte Bezeichnung "licence agreement" als Franchise-Vertrag zu qualifizieren. Dies gilt für den hier vorliegenden Master-Franchisevertrag umso mehr, als der Bundesgerichtshof in zwei Streitfällen unter Beteiligung der Beklagten bzw. der S auf der einen und B-Unterlizenznehmern auf der anderen Seite ohne weiteres vom Vorliegen eines Franchisesystems ausgegangen ist (Urteil des 1. Zivilsenats vom 5.4.1995, l ZR 133/93 - B 92; Urteil des Karteilsenats vom 2.2.1999 - KZR 11/97). ...Die Klägerin hat der Beklagten durch wiederholtes nachhaltiges vertragswidriges Verhalten berechtigten Anlaß gegeben, den Franchise-Vertrag im April 1997 außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen, nachdem das gegenseitige Vertrauensverhältnis im Frühjahr 1997 aufgrund einer Reihe schwerwiegender Vertragsverletzungen in den Zustand der fortgeschrittenen und unheilbaren Zerrüttung geraten war. Die Beklagte hat hierzu dargelegt, daß die Geschichte dieser Vertragsverstöße in dem Zeitraum September 1996 bis zur ersten Kündigung im April 1997 durch eine sich ständig verschärfende Intensität und Qualität bestimmt gewesen ist. ...Zur Erschütterung der Vertrauensgrundlage für die weitere Zusammenarbeit hat insbesondere der Ausbau der Geschäftsbeziehungen der Klägerin zu ihren in der Schweiz und in Österreich gegründeten Tochtergesellschaften geführt... Die Beklagte zieht hieraus zu Recht den Schluß, daß das Engagement von S in Österreich und in der Schweiz von Anfang an darauf gerichtet war, einen nach dem Franchise-Vertrag nicht zulässigen Leistungstransfer an Konkurrenzunternehmen im Ausland zu erreichen. Wie in der Klageschrift (S. 9} mitgeteilt wurde, wurden und werden Auslandsreservierungen von B an die S-Tochtergesellschaften in der Schweiz und in Österreich weitergeleitet, wenn ein Kunde einen entsprechenden Auftrag erteilt. Durch diese Praxis verstieß und verstößt die Klägerin nachhaltig gegen ihre Treue- und Absatzförderungspflichten als Franchisenehmer und auch gegen die Bestimmung Nr. 5.01 des Franchise-Vertrages. Nach Satz 5 dieser Vertragsbestimmung ist die Klägerin verpflichtet, alle Reservierungen, die in Deutschland von Kunden in Auftrag gegeben werden, an den zuständigen B-Franchisenehmer zu übermitteln. Dieser eindeutigen Regelung widerspricht die Praxis der Klägerin, die Entscheidung dem Kunden zu überlassen, ob er im Ausland bei S oder B buchen wolle. Ersichtlich soll die Regelung 5.01 sicherstellen, daß jeder Teilnehmer am internationalen BRAC-Geschäft Reservierungen nur innerhalb des Systems weitergibt. Der Einschätzung der Beklagten ist zuzustimmen, daß es eine ernstzunehmende Vertragsverletzung und Mißachtung des gesamten BRAC-Geschäfts darstellt, wenn ein Franchisenehmer unter Ausnutzung des Umstandes, daß der Kunde sich an die S-B Reservierungszentrale gewandt hat und dadurch eine Vertragsanbahnung innerhalb des B-Systems zustande gekommen ist, die Reservierung an Konkurrenzunternehmen im Ausland weiterleitet und sie damit dem B-System entzieht. Es trifft ferner zu, daß die Obliegenheit, das Autovermietgeschäft insbesondere auf internationaler Ebene ausschließlich im Interesse des Franchise-Systems auszuüben, auch aus einer Zusammenschau der Vertragsbestimmungen 5.01, 12.07 und 1.03 b folgt. Mit der Umsetzung des Konzepts "S goes Europe" im März 1997 intensivierte die Klägerin ihre Zusammenarbeit mit europäischen Beteiligungsunternehmen in Konkurrenz zum BRAC-System, und zwar zunächst mit dem Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der französischen Autovermietfirma E und mit der Ankündigung des Aufbaus solcher Gesellschaften in Großbritannien und den Benelux-Ländern. Daß sich die Klägerin sehr wohl bewußt war, wie wenig diese Aktivitäten mit ihrem Status als BRAC-Franchisenehmer im Einklang waren, zeigt ihre Reaktion auf das besorgte Schreiben der Beklagtenvertreter vom 26.02.1997 (Anl. B 60), in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, die Beklagte sehe es aus den näher ausgeführten Gründen als Vertragsverletzung an, wenn sich die am Markt aufgetauchten Gerüchte über S-Aktivitäten in Frankreich als zutreffend herausstellen sollten. Die Klägervertreter taten solche Aktivitäten in ihrer Antwort vom 05.03.1997(Anlage B 61) als für sie nicht nachprüfbare Gerüchte ab, obwohl zu diesem Zeitpunkt längst feststand, daß die Klägerin mit dem französischen Unternehmen E ein Joint Venture eingeht und dabei die Mehrheit an dem gemeinsamen Unternehmen hält, wobei sodann „S“ in Frankreich sofort über weit mehr als 100 Stationen verfügen werde. Dies jedenfalls ließ die Klägerin schon am 10.03.1997 über eine Nachrichtenagentur verbreiten (Anl. B 97). Soweit die Klägerin zuletzt im Schriftsatz vom 13.01.1999 das "S goes Europe"-Konzept als eine Schutzreaktion auf die von der Beklagten angedrohte Kündigung darzustellen sucht, erweist sich dies schon aufgrund der zeitlichen Abfolge der Vorgänge als falsch. Wenn es in der Pressemitteilung der S vom 10.03.1997 unter anderem heißt: "S“ rüstet sich für den europäischen Markt und expandiert nach Frankreich. „S“ startet mit der französischen E ein zukunftsweisendes Joint Venture auf dem zweitgrößten Autovermietmarkt in Europa .... S-E verfügt ab sofort über Vermietstationen an allen wichtigen französischen Flughäfen, .... derzeit werden an allen S E Stationen etwa 3.500 Fahrzeuge vermietet. ... Die Eröffnung der Geschäftstätigkeit in Frankreich ist für S ein weiterer Schritt in die europäische Expansion, mit dem Ziel, ein Vermietnetz im europäischen Ausland aufzubauen", so kann das "S goes Europe"-Konzept nicht die Reaktion auf die definitive B-Absage des Vorstandsvorsitzenden J vom 27.03.1997 im Anschluß an die vorangegangene Kündigungsandrohung mit Anwaltsschreiben vom 10.03.1997" gewesen sein. Tatsache ist, daß es sich gerade umgekehrt verhält: Das zu diesem Zeitpunkt längst ausgearbeitete und am 10.03.1997 durch Pressemitteilung verbreitete Konzept mit der bereits vorgenommenen ersten Umsetzung in Frankreich gab der Beklagten wegen der neuen Qualitätsstufe des vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin allen Anlaß, das Vertragsverhältnis schnellstens zu beenden. Noch vor der ersten Kündigung wurde die Umsetzung des Konzepts in Großbritannien und in den Benelux-Ländern mit dem Aufbau von Gesellschaften fortgesetzt. Die Tatsache, daß die Klägerin schon bald in insgesamt 11 europäischen Ländern mit eigenen Stationen auftrat, zeigt, daß in Wahrheit die Klägerin agierte und die Kündigung der Beklagten die Reaktion hierauf darstellte. b) Die vor der Kündigung im April 1997 mehrfach nachdrücklich beanstandete Praxis der Weiterleitung von Reservierungen aus Deutschland an die eigenen Tochtergesellschaften im Ausland und der damit einhergehende Ausbau eines Konkurrenzsystems, der gleichfalls bis heute beibehalten wurde, sind die gewichtigsten Gründe für die Zerstörung der Vertrauensgrundlage; es kommen jedoch andere hinzu. Die Beklagte hat zu Recht den Marktauftritt des S-Unternehmens als Franchisenehmer in Deutschland beanstandet. Sie hat die Klägerin schon mit Schreiben vom 11.09.1996 aufgefordert, den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend im geschäftlichen Verkehr, insbesondere bei Werbemaßnahmen, die Namen, Schriftzüge und Logos von S und B für das Mietwagengeschäft ausschließlich im Verhältnis 50 : 50 (Stadtbüros, Werbung und Broschüren) und 25 : 75 (Flughafenbüros) zu verwenden. Obwohl die Klägerin hierzu nach Nr. 10.04 vertraglich verpflichtet war und sich zu dieser Verpflichtung u.a. im Schreiben an die Beklagte vom 04.10.1996 (Anlage B 16) ausdrücklich bekannt hatte, beachtete sie weder diese noch die weiteren Beanstandungen und Aufforderungen in den Anwaltsschreiben vom 08.10.1996 und vom 10.03.1997 und zuletzt vom 02.04.1997. Aus den von den Parteien vorgelegten Dokumentationen (Anl. K 65/1, Anl. B 12-14, B 71 - B 76) geht hervor, daß nur in Ausnahmefällen das Größenverhältnis zwischen den Geschäftsbezeichnungsteilen S und B den Vereinbarungen entsprach. Daran hat sich jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Kündigung nichts geändert. c) Ferner ist auch in der Weigerung der Klägerin, der Beklagten die vereinbarte Einsicht in Buchhaltungsunterlagen zu ermöglichen, eine zumindest vertrauenserschütternde Vertragsverletzung zu sehen. Die Beklagte hatte dargelegt, daß begründete Zweifel an der Richtigkeit der mitgeteilten Umsatzzahlen bestehen. Gegebenenfalls hätten diese Zweifel im Wege der Einsichtnahme durch einen von der Beklagten beauftragten' Wirtschaftsprüfer ausgeräumt werden können. Stattdessen sah sich die Beklagte aufgrund der Weigerung, die Einsicht zu gewähren, genötigt, auch in diesem Zusammenhang einen Rechtsstreit zu führen, der derzeit in der Berufungsinstanz vor dem 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München schwebt. Zumindest bei der erforderlichen Gesamtwürdigung ist auch dieses Verhalten der Klägerin zu berücksichtigen. 3. Die materiellen Voraussetzungen für die außerordentliche Kündigung vom 14. April 1997 sind gegeben. Infolge des grob Vertrags und treuwidrigen Verhaltens der S-Unternehmen und ihrer Reaktionen auf die Beanstandungen und Abmahnungen durch die Beklagte war die Vertrauensgrundlage des Franchise-Verhältnisses spätestens Mitte April 1997 so weitgehend zerstört, daß es der Beklagten nicht mehr zumutbar war, noch länger am Vertrag festzuhalten. Dabei ist insbesondere in Betracht zu ziehen, daß es sich bei den der Klägerin zurechenbaren Verstößen nicht um einmalige Vorfälle, um Ausreißer, die irn Rahmen einer umfangreichen Zusammenarbeit kaum vermeidbar sind, sondern um ein auf Dauer angelegtes vertragswidriges Verhalten handelt, das auch nach entsprechenden Beanstandungen bewußt und gezielt beibehalten wurde. Allein die unstreitige und fortdauernd bis heute praktizierte Weiterleitung von Reservierungen aus Deutschland an die eigenen Tochtergesellschaften im Ausland, die den Umsatz der B-Franchisenehmer in diesen Ländern ganz erheblich vermindert, stellt einen so schwerwiegenden Verstoß gegen Buchstaben und Geist der Franchise-Vereinbarung dar, daß die außerordentliche Kündigung des durch ordentliche Kündigung nicht auflösbaren Vertrags gerechtfertigt ist. Nach der Rechtsprechung ist ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nach dem Rechtsgedanken des § 626 BGB gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die dazu fuhren, daß den) kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrags bis zu dessen vereinbarter Beendigung - hier 30 Jahre nach Abschluß nicht zugemutet werden kann. Maßgeblich für die vorzunehmende Interessenabwägung sind dabei vor allem Art und Gewicht der Vertragsverletzung und der Grad der Erschütterung des Vertrauens auf ein künftiges vertragsgerechtes Verhalten. Hier ist das beanstandete Verhalten der S-Unternehmen darauf ausgerichtet, ein Konkurrenzsystem auf- und auszubauen und zwar unter treuwidriger Ausnützung der gleichzeitigen Einbindung in das Vermietsystem der Beklagten. Die Klägerin nimmt alle Vorteile, die ihr das BRAC-System bietet, für sich in Anspruch, ignoriert aber die damit zwangsläufig verbundene Verpflichtung, dem System nicht durch gleichartige konkurrierende Aktivitäten zu schaden. Sie will die Nachteile, die sich aus der Einbindung in ein Franchise-System wie das vorliegende unvermeidbar ergeben, nicht mit in Kauf nehmen. Es kann kein Zweifel bestehen, daß die S-Unternehmen von diesem eigennützigen Vorgehen auf Kosten der Beklagten profitieren. In den Auseinandersetzungen mit der Beklagten stellt die Klagepartei dies zwar in Abrede; daß dem so ist, kann aber aus Interviews und Statements führender Mitarbeiter der S-Gruppe herausgelesen werden. Den in der F vom 08.04.1997 (Anl. B 100) wiedergegebenen Aussagen des Vorstandsvorsitzenden E S zufolge scheint allerdings der Hauptvorteil der Beibehaltung der Kooperation mit B für S darin zu liegen ,daß sie B an der Aufnahme eines eigenen "Deutschlandgeschäfts" hindert. Mit den besonderen Treuepflichten des Franchisenehmers ist eine solche Haltung schwerlich zu vereinbaren. Von der Klägerin zu beachtende gesteigerte Treuepflichten, deren andauernde konsequente Verletzung die Kündigung rechtfertigte, folgen ohne weiteres aus der Rechtsnatur des Vertrags. Die Verpflichtung zur Treue gegenüber dem Franchise-System und zur Förderung des Systems sowie seiner Teilnehmer ist eine der Hauptpflichten des Franchisenehmers (vgl. Martinek, Franchising, S. 309). Ferner ergibt sich aus der Rechtsnatur des Franchise-Verhältnisses jedenfalls für die Vertragszeit auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein allgemeines Konkurrenzverbot für den Franchisenehmer (vgl. BGHZ 42, 59, 61 für den Handelsvertreter). Die Beklagte hat der Klägerin durch die Eingliederung in das BRAC-Franchtse-Systern mit dem Zugang zu den von ihr entwickelten Reservierungs- und Abrechnungssystemen auch Einblick in die eigenen Geschäftspraktiken und damit in das eigene "Erfolgsgeheimnis" gewährt und zwar ersichtlich im Vertrauen darauf, daß die S-Unternehmen ihr auf diese Weise erlangtes Wissen ausschließlich im gemeinsamen Interesse der Vertragsparteien und nicht treuwidrig im Eigeninteresse einsetzen. Gerade die Weiterleitung von Auslandsreservierungen war daher besonders geeignet, das Vertrauen der Beklagten als Franchisegeberin auf ein systemtreues Verhalten der Klägerin zu zerstören. Der Klägerin ist es folglich nicht gestattet, zur Beklagten im Inland hinsichtlich der Weitergabe von Auslandsreservierungen in Wettbewerb zu treten, was die Klägerin aber fortdauernd tut. .... Die Häufung schwerer und fortdauernder Vertragsverletzungen, von denen jedenfalls die erstgenannten einzeln für sich bereits die außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnten, stellen jedenfalls in der Zusammenschau einen wichtigen Grund für das außerordentliche Kündigungsrecht der Beklagten dar. Es ist anerkannt, daß die Summierung von vertragswidrigen Verhaltensweisen und Vertragsverstößen im Rahmen einer Gesamtwürdigung dem Vertragspartner ein außerordentliches Kündigungsrecht gibt, wenn die Häufung die Vertragsfortsetzung unzumutbar erscheinen läßt. Die genannten Verstöße der Klägerin, die auf die Beanstandungen hin nicht abgestellt wurden, sind jedenfalls in der Gesamtschau für die Beklagte nicht hinnehmbar. ....Es spricht allerdings einiges dafür, daß unter den hier gegebenen Umständen im Zuge des der Kündigung vorausgegangenen Briefwechsels keine Notwendigkeit bestanden hat, stets förmliche Abmahnungen an die Klägerin zu versenden. Die Beklagte hatte mit ihren nachhaltigen Beanstandungen von Beginn der Auseinandersetzungen an klargestellt, daß sie weder die vertragswidrige Nichtverwendung ihrer Marke noch die Weiterleitung von Auslandsreservierungen noch die Verweigerung der Bucheinsicht und auch nicht den Aufbau eines konkurrierenden europäischen Vermietnetzes hinnehmen werde. Die Klägerin hat sich von keiner der Aufforderungen, zum vertragsgemäßen Verhalten zurückzukehren, beeindrucken lassen, sondern im Gegenteil in öffentlich verbreiteten Erklärungen unverhohlen angekündigt, den Aufbau des konkurrierenden europaweiten Vermietnetzes vorantreiben zu wollen. Es unterliegt deshalb keinem Zweifel, daß die Klägerin das angegriffene Verhalten auch dann nicht geändert hätte, wenn durchgängig jedes Schreiben der der Kündigung vorangegangenen Korrespondenz mit "Abmahnung" überschrieben gewesen wäre. ... Der Ansicht der Klagepartei, daß die B-Kündigungen sowohl aus Gründen des deutschen als auch des europäischen Kartellrechts rechtsunwirksam seien, folgt der Senat nicht. Er ist vielmehr der Ansicht, daß der Gegenstand des Rechtsstreits, den die Beklagtenvertreter im Schriftsatz vom 11.02.1999 Seite 7 unter lit. b) zutreffend beschreiben, im Hinblick darauf, daß Franchise-Verträge entweder grundsätzlich nicht dem Kartellverbot unterfallen bzw. im Rahmen der Gruppenfreistellungsverordnung befreit sind, nicht kartellrelevant ist. Die Klägerin hat ihre schon im ersten Rechtszug vertretene Ansicht, Nr. 5.01 verstoße gegen Art. 85 EG-Vertrag, in der Berufungserwiderung ausdrücklich nicht aufrechterhalten. Sie hat dort auf Seite 24 ausgeführt, aus der Sonderstruktur des B-Lizenzvertrags erkläre sich, warum die Beklagte zu keinem Zeitpunkt ein auslandsbezogenes Wettbewerbsverbot gefordert habe, obwohl die EG-Gruppenfreistellungsverordnung für Franchisevereinbarungen im grenzüberschreitenden Verkehr es in Art. 3 Abs. 1/c ausdrücklich zulasse, dem Franchisenehmer die Verpflichtung aufzuerlegen, "in Gebieten, in denen er mit Unternehmen des Franchisenetzes einschließlich des Franchisegebers in Wettbewerb treten würde, die Franchise weder mittelbar noch unmittelbar in einem ähnlichen Geschäft zu nutzen." Weiter heiß es dann in der Berufungsbegründung: "Im übrigen wäre schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 1983 aufgrund der Bekanntmachung der Kommission über Alleinvertriebsverträge mit Handelsvertretern vom 24.12.1962 weder die Ausschließlichkeitsbindung noch das auslandsbezogene Wettbewerbsverbot kartellrechtlich nach Art. 85 Abs. 1 EU-Vertrag zu beanstanden gewesen (...)". Wenn die Klägerin im Widerspruch hierzu in dem am Tage vor der Berufungsverhandlung eingegangenen Schriftsatz zu der aufgegebenen gegenteiligen Rechtsmeinung zurückkehrt und in einem weiteren nicht nachgelassenen Schriftsatz hierzu umfangreicher» Tatsachen- und Rechtsvortrag bringt, so rechtfertigt dieses Vorgehen nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, zumal in rechtlicher Hinsicht die Frage der Kartellrechtswidrigkeit der Klauseln 5,01 und 12.07 Gegenstand der rechtlichen Erörterungen der Parteien war (vgl. Schriftsatz der Klagepartei vom 02.04.1998 (Blatt 709, 753 ff.) und Schriftsatz der beklagten Partei vom 19.02.1998 (Blatt 520, 546 ff,)). a) Entgegen der von den Klageparteien wieder aufgenommenen Rechtsmeinung verstoßen weder der Franchisevertrag im Ganzen noch einzelne Bestimmungen des Vertrags gegen deutsches oder europäisches Kartellrecht. aa) Die Klausel Nr. 5.01 des Vertrags verstößt nicht gegen § 15 GWB a.F. bzw.§ 14 GWB n.F.. § 15 GWB a.F. setzte voraus, daß durch den Erstvertrag die freie Bindung der Preise für Zweitverträge eingeschränkt wird, wobei eine enge Bindung zwischen beiden Verträgen bestehen muß. Die Klausel 5.01 sieht in Satz 6 vor, daß der Lizenznehmer alle Reservierungen, die ihm von Kunden in Auftrag gegeben werden, an den zuständigen B-Lizenznehmer übermittelt, ohne dem Kunden oder dem entsprechenden B-Lizenznehmer andere Gebühren und Auslagen in Rechnung zu stellen, als sie im Vermiethandbuch vorgesehen sind. Tatsächlich werden im Vermiethandbuch aber keine Gebühren oder Auslagen festgelegt und es gibt auch keine Ermächtigung an die (BIOG), solche verbindlich festzulegen. Die Mitarbeit in der BIOG ist freiwillig, ihre Empfehlungen haben keinen bindenden Charakter. Demnach besteht keine Verpflichtung, Zahlungen in der von der BIOG angeregten Höhe an andere B^|^ Lizenznehmer zu entrichten. Die Beklagte vertritt zu Recht die Ansicht, daß selbst dann, wenn es, wie die Klägerin behauptet, die Verpflichtung zur Zahlung einer Provision in Höhe von 30 % gegeben hätte, kein Fall des § 15 GWB a.F. vorläge. Im Streitfall handelt es sich um ein Franchisesystem, das entscheidend von der Kooperation und Loyalität der beteiligten Franchisenehmer und der Funktionalität des Systems abhängt. Wie die Beklagte konzediert, wäre es im Normalfall allein Aufgabe der Beteiligten des Zweitvertrags, die Höhe der Gebühren für die Vermittlung eines Fahrzeugs im Einzellfall selbst auszuhandeln. Ein solches Vorgehen ist bei einer täglichen Vermittlung von Tausenden von Fahrzeugen aber praktisch ausgeschlossen. Bei Franchisesystemen wie dem vorliegenden ist es unverzichtbar, die Gebühren, die die einzelnen Franchisenehmer voneinander für die Vermittlung von Fahrzeugen nehmen können, zentral festzulegen. Die Beklagte weist zurecht darauf hin, daß es ohne diese Festlegung kein Franchisesystem gäbe, da dann die einzelnen Vermieter zueinander genauso stehen würden wie zu systemfremden Unternehmen. Sogenannte institutionelle Gegebenheiten verlangen daher über die gesetzlichen Ausnahmen von § 15 GWB hinaus weitere Ausnahmen, wenn nämlich Inhaltsbindungen für eine Vertragspartei hinsichtlich der von ihr abzuschließenden Zweitverträge wesensnotwendig mit bestimmten von der Rechtsordnung anerkannten Vertragstypen verbunden sind. In diesem Fall muß das Verbot des § 15 GWB im Wege der "teleologischen Reduktion" zurücktreten, um die von der Rechtsordnung vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der genannten Vertragstypen zu erhalten. Dementsprechend heißt es in der Begründung zum Regierungsentwurf des GWB, § 15 könne auf bestimmte Verträge schon ihrer Art nach keine Anwendung finden. Hierzu gehören Franchiseverträge der vorliegenden Art (vgl. Immenga/Mestmäcker, GWB, 2. Aufl., §15 Rdnr. 23). §15 GWB muß sonach im Wege der teleologischen Reduktion soweit zurücktreten, daß das im übrigen kartellrechtlich zulässige Franchisesystem erhalten werden kann. Das Funktionieren eines weltweiten Autovermiet-Franchisesystems setzt voraus, daß die Teilnehmer einander für vermittelte Vermietaufträge einen bestimmten Prozentsatz berechnen können. Selbst wenn aber in der Klausel Nr. 5.01 S. 6, 2. Hs. eine unzulässige Preisbindung zu sehen wäre, würde dies nicht zur Nichtigkeit auch der weiteren Regelungen unter Nr. 5.01 führen. Es müßte gleichwohl von der Verpflichtung der Klägerin ausgegangen werden, Auslandsreservierungen an den jeweiligen Partner im B-System weiterzuleben. bb) Der von der Klägerin verfochtenen Ansicht, daß die Klausel 5.01 ganz und die Klause! 12.07 teilweise, nämlich soweit aus dem inlandsbezogenen Wettbewerbsverbot auch ein Verbot von Auslandswettbewerb abgeleitet werde, EG-kartellrechtlich unzulässig seien, ist nicht zu folgen. Die Klausel 12.07 sieht vor, daß die Vertragsparteien sich während der Laufzeit des Vertrags weder direkt noch indirekt an einem anderen Selbstfahrervermietgeschäft gleicher Art innerhalb des Lizenzgebietes beteiligen oder selbst ein solches betreiben. Die beiden Klauseln sind nicht vom Verbot des Art. 85 Abs. 1 EG-Vertrag erfaßt, da sie als systemimmanent notwendig nicht nichtig sind. Die Beurteilung sämtlicher Franchiseverträge, die den Handel zwischen Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind, richtet sich heute in erster Linie nach der Freistellungsverordnung Nr. 4087/88 sowie dem vorausgegangenen Pronuptia-Urteil des EuGH (WuW EWG 693).-In dieser von der Klägerin fälschlich als Beleg für ihre Ansicht angeführten Entscheidung hat der Gerichtshof ausgeführt, daß alle Bestimmungen, die zur Vermeidung der Gefahr, daß Know-how und Unterstützung Konkurrenten zugute kommen, unerläßlich sind, keine Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Art. 85 Abs. 1 darstellen und ferner, daß der Franchisegeber diejenigen Maßnahmen ergreifen können muß, die zum Schutz der Identität und des Namens der durch die Geschäftsbezeichnung symbolisierten Vertriebsorganisation angezeigt sind, weswegen die Bestimmungen, in denen die dazu unerläßliche Kontrolle geregelt wird, ebenfalls keine Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Art. 85 Abs. 1 EG-Vertrag sind. Es gibt somit nach EG Recht systemimmanente Zwänge, die die Anwendbarkeit des Art. 85 Abs. 1 entfallen lassen. Eine Ablehnung systemimmanenter Schranken kann den Ausführungen des EuGH nicht entnommen werden. In den von der Beklagten angeführten Kommissionsentscheidungen "Yves Rocher' (WuW EV 1193), "Computerland" (WuW EV 1273) und "Charles Jourdan" (WuW EV 1407), die alle im Bereiche Franchise ergangen sind, wird es ebenfalls für geboten gehalten, bestimmte, für die Aufrechterhaltung des Franchisesystems notwendige Beschränkungen, so etwa Verpflichtungen, die sicherstellen sollen, daß die Franchisenehmer die zur Verfügung gestellten ausschließlichen gewerblichen Rechte und das Know-how gemäß ihrer Zweckbestimmung nutzen (Yves Rocher) oder Klauseln, die unerläßlich sind, um zu verhindern, daß das übermittelte Know-how Konkurrenten zugute kommt (Charles Jourdan), vom Tatbestand des Art. 85 Abs. 1 EG-Vertrag auszunehmen. Im Streitfall ist sonach darauf abzustellen, ob die Verpflichtung zur Weiterleitung von Reservierungen an andere Franchisenehmer notwendig ist, um die Einheitlichkeit und Funktionsfähigkeit des Franchisesystems zu gewährleisten. Der Senat bejaht diese Frage. Das weltweit operierende B-System erfordert zwingend, daß Auslandsreservierungen stets an B-Franchisenehmer und nicht an Systemfremde gehen. Die in Nr. B.01 getroffenen Regelungen wie auch die Wettbewerbsbeschränkungen in Nr. 12.07 unterfallen sonach nicht dem Verbot des Art. 85 Abs. 1 EG-Vertrag. b) In Übereinstimmung mit der von der Klägerin in der Berufungsbegründung vertretenen, dann aber aufgegebenen Rechtsmeinung geht der Senat davon aus, daß der Franchisevertrag der Parteien jedenfalls von der Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrags auf Gruppen von Franchisevereinbarungen (GVO) erfaßt und freigestellt wäre. Die Klausel Nr. 5.01, die den Franchisenehmer verpflichtet, Auslandsreservierungen ausschließlich an andere Franchisenehmer des Systems weiterzuleiten, hält sich im Rahmen der GVO, die es zuläßt, daß die Einheitlichkeit des Systems durch den Franchisegeber geschützt wird. Das Gebot, nur innerhalb des B-Systems weiterzuvermieten, konstituiert erst das System. Es wirkt sich für den Kunden dergestalt aus, daß er weltweit in jeder B-Station den gleichen Service erhält und daß er von dort an Partnerunternehmen im Ausland mit ebendiesem Service weitervermittelt werden kann. Da das genannte Gebot von Art. 3 Abs. 1 lit. c) der GVO erfaßt wird, wonach - wie die Klägerin in der Berufungsbegründung richtig ausgeführt hat - dem Franchisenehmer die Verpflichtung auferlegt werden darf, in Gebieten, in denen er mit Unternehmen des Franchisenetzes einschließlich des Franchisegebers in Wettbewerb treten würde, die Franchise weder mittelbar noch unmittelbar in einem ähnlichen Geschäft zu nutzen, wäre es der Klägerin auch dann nicht gestattet, durch die Weiterleitung von Reservierungen an systemfremde Unternehmen im Ausland in unmittelbaren Wettbewerb zur Beklagten im Inland zu treten, wenn die Klausel 5.01 als Wettbewerbsbeschränkung verstanden würde. Der Senat ist - wie ausgeführt - der Ansicht, daß sich die Weitergabe von Auslandsreservierungen, die der Kunde im Inland vornimmt, nicht als ausländischer Wettbewerb darstellt, sondern als inländischer, weil der Markt für Reservierungen betroffen ist, die ein inländischer Kunde für einen Wagen im Ausland vornimmt. Wenn die Klägerin in Deutschland als dem Lizenzgebiet Aufträge vermittelt und sie an systemfremde Unternehmen ins Ausland weiterleitet, tritt sie in Deutschland in Konkurrenz zum B-System, was ihr nach dem Franchise-Vertrag verboten ist. Indem die Klägerin als Reservierungsstelle für S-Auslandsstationen in Konkurrenz zu ihrer vertraglichen Funktion als Reservierungsstelle für B-Auslandsstationen tritt, betreibt sie im Inland direkten Wettbewerb zur Beklagten und ist darüber hinaus in der Lage, nach ihrem Ermessen Aufträge an der Beklagten vorbei an die eigene Auslandsstationen weiterzugeben. Sie ist sonach unzulässigerweise über ihre inländische Unternehmung, die Teil des Banksystems war, in Wettbewerb zur Franchise getreten. Sind die Vertragsklauseln 5.01 und 12.07 nach deutschem wie nach europäischem Kartellrecht unbedenklich, so konnte die Beklagte die außerordentliche Kündigung auch auf Verletzung dieser Bestimmungen stützen.

Fazit

Das OLG München hat sich in bemerkenswerter Akribie mit der Rechtsnatur des Franchisevertrages auseinandergesetzt und ihn vom bloßen Lizenzvertrag abgegrenzt. Das OLG hat dann aus der Rechtsnatur unter Auslegung des Vertrages herausgearbeitet, dass den nationalen Masterfranchisenehmer eines internationalen Franchisesystems mit nur einem inländischen Wettbewerbsverbot auch die Weitergabe von Auslandsreservierungen inländischer Kunden verboten ist. Dem Gericht ist zu folgen. Die Weitergabe der Reservierungen betrifft auch den inländischen Markt es handelt sich daher um inländischen Wettbewerb. Leitet der Masterfranchisenehmer die Auslandsreservierungen nachhaltig und wiederholt an ein konkurrierendes Auslandssystem weiter, das er selbst betreibt oder an dem er beteiligt ist, liegt ein schwerwiegender Wettbewerbsverstoß vor, der den Masterfranchisegeber zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, denn ein weltweit tätiges Franchisesystem für Autovermietungen ist nur dann funktionsfähig, wenn die (Master)-Franchisenehmer aus den einzelnen Staaten einander für vermittelte Mietverträge einen bestimmten Prozentsatz in Rechnung stellen können.

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