Dr. Prasse & Partner

Ihre Spezialisten im
Franchise-Recht

OLG München, Urteil vom 15.12.2011, Az.: U 2932/11 Kart – APOLLO OPTIK

Schadensersatz bei unberechtigter Kündigung

Leitsatz

Leitsätze der Redaktion:

1. Der Franchisegeber hat einem ehemaligen Franchisenehmer bei unbegründeter Kündigung alle Schäden zu ersetzen, die aus der unberechtigten Kündigung resultieren.

2. Wenn der Franchisenehmer eine einseitige Verlängerungsoption gehabt hätte, ist bei der Schadensberechung auch die Zeit der Verlängerungsoption mit zu bewerten. Es ist zu unterstellen, dass der Franchisenehmer die Option wahrgenommen hätte.

3. Der Franchisegeber ist verpflichtet Auskunft zu erteilen, welche Umsätze er innerhalb dieser Zeiträume in dem Vertragsgebiet des zu unrecht gekündigten Franchisenehmers erzielt hat.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin war Franchisenehmerin und ihr wurde seitens der Franchisegeberin - wie der BGH bereits im Jahr 2003 entschieden hatte - zu Unrecht die außerordentliche Kündigung erklärt. Die Franchisenehmerin setzte nun nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits beim Landgericht München I ihren Prozess über die Höhe der Schadensersatzansprüche fort. Das Landgericht hatte der Klägerin Schadensersatz für die notwendige Neuanschaffung eines Kassensystems, Software sowie der anteiligen Franchiseeinstiegsgebühr zugesprochen. Den Anspruch auf entgangenen Gewinn verfolgt die Klägerin im Wege der Stufenklage. In Hinblick auf den entgangenen Gewinn hatte das Landgericht der Klägerin jedoch nur einen Auskunftzeit für die Restlaufzeit der ersten festen Vertragszeit zugesprochen. Die Klägerin begehrte mit ihrer Berufung im wesentlichen die Ausdehnung dieses Zeitraumes auf die gesamte ihr im Franchisevertrag eingeräumte Optionszeit und trug vor, sie hätte diese wahrgenommen, wenn man ihr nicht vorher die Kündigung ausgesprochen habe. Die Beklagte hatte ihrerseits Berufung eingelegt und wehrte sich insgesamt gegen die Inanspruchnahme. Mit diesem Ansinnen blieb sie erfolglos im Ergebnis. In den Urteilsgründen heißt es auszugsweise: Der geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht vorliegend aus § 242 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbezehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines REchts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. z.B. BGH NJW 2002, 3771). Diese Voraussetzungen liegen imStreifall vor. Zu einem Schaden, der der Klägerin durch die unbegründeten Kündigungen des Franchisevertrages ... durch die Beklagte entstanden ist, gehört - entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten - auch derjenige Gewinn, der der Klägerin dadurch entgangen ist, das sie aus dem Franchisesystem der Beklagten ausgesperrt wurde. Wäre die Klägerin nicht durch die unberechtigten Kündigungen ausgesperrt und der Franchisevertrag zwischen den Parteien fortgeführt worden, dann hätten die Beklagte weder einem anderen Franchisenehmer gestatten dürfen, in M. ein Apollo-Optik-Geschäft zu eröffnen noch hätte für sie ein Anlass bestanden, eine solche vertragswidrige Gestattung vorzunehmen. (...) Der Einwand der Beklagten, die Klägerin könne nicht für sich als Nicht-Apollo-Fachgeschäft keinen Konkurrenzschutz verlangen, greift nicht durch. Die Zielrichtung des auf die Erstattung des entgangenen Gewinns gerichteten Zahlungsanspruchs, dessen Bezifferung der hier streitgegenständlichen Ansprüche dient, ist darauf gerichtet, dass die Klägerin so gestellt wird, wie sie stünde, wenn der von der Beklagten unbegründet gekündigte Franchisevertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. (...) Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ist davon auszugehen, dass ein Franchisenehmer im Augenoptikerbereich im Hinblick auf den Umfang der bei Eintritt in das Franchisesystem getätigten Investitionen und der mit einem Ausscheiden aus diesem System verbundenen Schwierigkeiten bei der Kundenbindung und der Neupositionierung an einem durch eine Vielzahl von Anbietern und einen erheblichen Konkurrenzdruck geprägten Markt von einer ihm einseitig zustehenden Verlängerungsoption eines zunächst über fünf Jahre laufenden Franchisevertrages um weitere fünf Jahre Gebrauch machen wird. Von einem solchen gewöhnlichen Lauf war zu dem Zeitpunkt, zu dem im Streitfall die Anschaffungskosten getätigt wurden, nämlich zu Beginn des Franchiseverhältnisses auszugehen.

Fazit

Dieses von Dr. Prasse erreichte Urteil zeigt, dass ein Franchisenehmer, dem zu Unrecht seitens des Franchisegebers vorzeitig gekündigt wird erhebliche Schadensersatzansprüche zustehen. Einen Anspruch auf nutzlose Aufwendungen und entgangenen Gewinn hat der Franchisenehmer auch, wenn er den ehemaligen Franchisebetrieb in Eigenregie fortführt. Wenn der Franchisegeber im ehemaligen Vertragsgebiet selbst oder durch einen Franchisenehmer Konkurrenz macht, schuldet der Franchisegeber den entgangenen Gewinn.

Bitte stimmen Sie der Datenschutzerklärung zu.

Wir sind für Sie da:

Dr. Prasse & Partner mbB Rechtsanwälte

Hamburg: 040 46655420
München: 089 71692463
Zürich: +41 43 508 91 73

Sitz der Gesellschaft:
Rathausplatz 9
22926 Ahrensburg

Telefon (0 41 02) 6 95 96-0
Telefax (0 41 02) 6 95 96-11
E-Mail: office@prasse-partner.de

Die anderen Kanzleien sind Zweigstellen der Rechtsanwälte
Dr. Christian Prasse und Michael Strotmann