1. 1. Die Aberkennung des geltend gemachten Verdienstausfallschadens greift der s nicht an.
2. Die Anrechnung eines Mitverschuldens des Klägers bei der Schadenentstehung entfällt vollständig, so daß der Kläger seinen Schaden grundsätzlich in voller Höhe verlangen kann. Zwar ist, wenn ein Schaden eingetreten ist, gem. § 254 BGB grundsätzlich ein Verschulden des Geschädigten von Einfluß auf die Höhe des zu ersetzenden Schadens. Als ,"Verschulden" wird dabei angesehen ein ,"Verschulden gegen sich selbst", eine Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Es handelt sich um eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben, um ein Verbot des "venire contra factum proprium", des Verbots eines Verhaltens, das im Widerspruch zum eigenen Verhalten steht (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 51. Aufl., § 254 Rdnr. 2).
Zwar entfällt eine Mitverschuldensanrechnung beim Kläger nicht schon deshalb, weil auf seiner Seite eventuell Fahrlässigkeit und auf der Seite der Beklagte eventuell Vorsatz vorliegt. Die Beklagte handelte nämlich nicht selbst, sondern durch ihren Erfüllungsgehilfen W, so daß sie demgegenüber eine Fahrlässigkeit des Kläger geltend machen könnte (vgl. Palandt/Heinrichs,
§ 254 Rdnr. 53). Aufgrund der besonderen Umstände braucht sich jedoch der Kläger als Geschädigter nicht anrechnen zu lassen, daß er selbst bei seiner Handlungsweise nicht so kritisch und zurückhaltend zu Werke ging, wie ein vorsichtiger Geschäftsgründer dies im eigenen Interesse tun sollte. Entscheidend ist dabei, daß der Kläger nicht nur durch die ,,vollmundigen" Inserate der Beklagte bestimmt wurde, sondern sogar in der zur Anbahnung des Geschäfts übergebenen ,,Kurzinformation" falsche Angaben über grundlegende wirtschaftliche Positionen enthalten waren, die in dem später ausgehändigten Handbuch D 1 noch vertieft wurden. Gegenüber diesen bewußt falschen Angaben auf der Beklagtenseite ist dem Kläger kein Mitverschulden darin zuzurechnen, daß er diesen Angaben Glauben schenkte, auch wenn vorsichtige angehende Gewerbetreibende noch weitere Informationen einzuziehen versucht hätten. Derartigen Zusagen darf man im Verkehr trauen und muß sie nicht in Zweifel ziehen und nachrecherchieren, um sich dem Vorwurf des Mitverschuldens zu entziehen. Dies gilt auch, wenn dem Kläger eine gewisse Geschäftsgewandtheit zugesprochen wird. Keinesfalls verstößt insoweit das Begehren vollen Schadensersatzes gegen Treu und Glauben. Vielmehr verstößt die Beklagte gegen Treu und Glauben und den Grundsatz des ,,venire contra factum proprium", wenn sie dem Beklagte entgegenhält, er hätte vorsichtiger sein sollen. Sie hat das Vertrauen des Kläger durch ihre Aussagen begründet und muß sich ihrerseits daran festhalten lassen. Wer als Vertragspartei eine Zusage macht, kann hinterher nicht geltend machen, der Vertragspartner habe sie nicht so ernst nehmen dürfen.
3. Die Schadenpositionen Leasingkosten für zwei Pkw (5.700 DM; 3.383,52 DM; 6.840 DM; 1.667,82 DM; insgesamt 17.591,34 DM) sind vom LG zu Unrecht nicht anerkannt worden. Es steht fest, daß der Kläger und seine Frau die Pkw zum Ausfahren der Waren benutzten und daß sie anläßlich der Geschäftsgründung angeschafft wurden. Nachdem im Geschäftskonzept auch von einem Heimservice die Rede war, also das Ausliefern der heißen Waren auf telefonische Bestellung, ist die Anschaffung zweier Pkw ohne weiteres verständlich. Daran ändert es nichts, daß sie eventuell gelegentlich auch für Privatfahrten benutzt wurden.
4. Dagegen sind die Kosten für das geleaste Autotelefon zu Recht vom LG nicht anerkannt worden. Die Notwendigkeit eines solchen ergibt sich weder aus der Aufstellung der Investitionsausgaben im Unternehmenskonzept noch ist es sonst daraus zu entnehmen. Sie ist auch sonst nicht einsichtig, weil Kundenbestellungen angesichts der erhöhten Gesprächskosten Für einen Autotelefonruf diesen nicht benutzt hätten und der Kläger auf die Eigenschaft eines Autotelefons sogar in der Werbung hätte hinweisen müssen. Der normale Telefonanschluß samt Anrufbeantworter war völlig ausreichend. Insoweit handelte der Kläger bei der Anschaffung auf eigenes Risiko und kann dieses nicht der Beklagte überbürden.
5. Das LG hat ferner zu Recht dem Kläger einen Restwert von 50% des Anschaffungspreises von 47.011,31 DM der nicht mehr verwendeten Geräte zugerechnet. Die Geräte waren nur einige Monate in Betrieb und wurden dabei nur wenig beansprucht. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, wie in der Berufungsverhandlung geschehen, die Geräte als wertlos immer noch zu besitzen. Er hätte versuchen müssen, sie alsbald als Gebrauchtgeräte zu veräußern, zumal die Beklagte hierzu ihre Hilfe angeboten hatte, oder er hätte substantiiert darlegen müssen, daß sie trotz Bemühung nicht mehr verkäuflich waren. Da dies nicht geschehen ist, kann der volle Anschaffungspreis nicht der Beklagte als Schaden angelastet werden.
6. Das LG hat ferner zu Recht dem Kläger eine Einnahme aus Umsätzen von 12.028 DM angerechnet. Der Schaden des Kläger kann sich naturgemäß nur aus den entstandenen Kosten abzüglich der gehabten Einnahmen ergeben. Es wäre seine Sache gewesen, angesichts des Bestreitens der Beklagte substantiiert darzulegen und zu beweisen, daß seine Einnahmen nur den von ihm behaupteten Betrag ausmachten und nicht höher gewesen sind.