Anmerkung der Redaktion:
Die Entscheidung des Landgerichts und insbesondere die des OLG München geben Anlass zu Kritik. Die Gerichte haben von einer ständigen Rechtsprechung abgewichen, wonach dem Franchisegeber die Darlegungs- und Beweislast auferlegt wird, wenn der Franchisenehmer die fehlerhafte vorvertragliche Aufklärung schlüssig darlegt. Der Franchisenehmer hat die Beweislast hingegen dem Franchisenehmer auferlegt. Diese fehlerhafte "Weichenstellung" in dem Prozess dürfte auch Auswirkungen auf die Fragen gehabt haben, die dem Gutachter zur Klärung gegeben wurden und es hat auch Auswirkungen auf das Gutachten selbst und deren Verwertung durch das Gericht gehabt. In dem das Landgericht verkannt hat, dass der Franchisenehmer die Zahlen, die der Franchisegeber zur Erstellung der Prognoserechnung zugrundegelegt hatte und die Herkunft der Zahlen nicht kannte, hätte das Landgericht dem Franchisegeber aufgeben müssen, im Detail vorzutragen, welche Zahlen er genutzt hatte und unter welchen tatsächlichen Annahmen und Rechenwegen er sie weiterverarbeitet hatte. In dem das Landgericht es genügen ließ, dass der Gutachter wiederum nicht nachvollziehbar feststellte, die Zahlen der damals vorhandenen vier vorhandenen Betriebe des Franchise-Systems würden die prognostiziierten Umsätze rechtfertigen. Es sei auf Quadratmeterumsätze abzustellen, weil die Lagen der vier Betriebe mit dem des Klägers vergleichbar gewesen seien und auch die prognostizierten Umsatzsteigerungen seien realistisch. Das Landgericht folgerte daraus, es habe zumindest keine Umsatzprognose ins Blaue hinein vorgelegt worden. Den Ausführungen des Landgerichts noch weniger zu folgen ist hnsichtlich der Beurteilung, der Franchisegeber müsse nicht über die Kostenseite aufklären noch habe er überhaupt weitere Informationen erteilen, auch nicht über einen Franchisebetrieb, der sehr schlechte Zahlen in den ersten sieben Monaten erzielt habe. Nach meiner Auffassung sind die Entscheidungen ein Rückschritt in der Rechtsprechung zur vorvertraglichen Aufklärungspflicht des Franchisegebers. Unverständlich ist, dass das OLG München diese Entscheidung des Landgerichts nicht korrigiert hat, sondern die Kritik zurückwies. Gerade bei einem jungen Franchisesystem ohne eigenen Pilotbetrieb des Franchisegebers hätte auf die mangelhafte Erprobung des Systems und die unsichere Datengrundlage der angeblich in der Prognose verwendeten Zahlen durch den Franchisegeber hingewiesen werden müssen. Bekannte schlechte Entwicklungen hätten offenbart werden müssen, denn solche dem Franchisenehmer fehlenden Informationen sind gerade wesentliche Informationen, die für die Entscheidung für oder gegen den Abschluss des Franchisevertrages erkennbar von Bedeutung gewesen wären. Dies gilt um so mehr, als die Franchisegeberin sich mißverständlich als etabliert und erprobt in schriftlichen Unterlagen dargestellt hatte. Inzwischen ist die Zivilprozessordnung geändert worden. Nur noch offensichtlich aussichtslose Berufungen können danach ohne mündliche Verhandlung durch das Oberlandesgericht zurückgewiesen werden. Gegen einen solchen Beschluss steht heute das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zur Verfügung.