Der Kläger (=Franchisenehmer) hat gegen die Beklagte (=Franchisegeber) Schadenersatzansprüche aus c. i. c., weil er diese bei den Vertragsverhandlungen nicht ausreichend aufgeklärt hat.
Die Vertragsverhandlungen der späteren Vertragsparteien in der Vertragsanbahnungsphase begründen eine vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, das die Parteien grundsätzlich zu besonderer Sorgfalt verpflichtet ...
Bei Vertragsverhandlungen trifft jeden Beteiligten die Pflicht, den anderen Teil über sämtliche Umstände aufzuklären, die für dessen Vertragsschluss erkennbar von besonderer Bedeutung sind. ... Bestand und Ausmaß der Aufklärungspflicht hängen von den Umständen des Einzelfalls und von Treu und Glauben ab. So müssen Franchisegeber u.a. Wirkungsweise und Erfolgsaussichten des Franchisesystems offenlegen, wenn sie mit Interessenten über die Veräußerung des Systemnutzungsrechts verhandeln.
Es ist im Rahmen der vorliegenden Prüfung aus c. i. c. auch nicht darauf abzustellen, wie realistisch die "Kosten- und Rentabilitätsplanung" sowie die "Liquiditätsplanung" ist. ... Die genannten Plan-Zahlenwerke kommen als Grundlage für Falschinformationen vor Vertragsschluss nicht in Betracht.
Der Senat sieht die vorvertragliche Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass die Beklagte - ohne zusätzlichen Hinweis auf das unternehmerische Risiko - mit einer geringen und irreführenden Scheiterungsquote geworben hat. ... So wird doch mit der behaupteten geringen Dichtmacherquote - welche im Ergebnis unter 3 % liegen soll - suggeriert und der Anschein erweckt, dass ein Scheitern die absolute Ausnahme darstellt und so gut wie nie oder nur ganz selten vorkommt. ... Auch der Anzeigentext in der Süddeutschen Zeitung verheißt eine äußerst günstige Zukunft, indem von "überdurchschnittlichen, langfristig gesicherten Verdienstmöglichkeiten" die Rede ist. Diese von der Beklagten initiierte Aussage zum Erfolg des Auffinasystems ist irreführend und gemessen daran, wie sie bei natürlicher Betrachtungsweise verstanden werden darf, unzutreffend.
Bei der Anzahl der "wirtschaftlich unzufriedenen" Franchisepartnern der Beklagten - bei insgesamt 135 Partnern - durfte diese ihre Werbeaussage, dass der Erfolg praktisch vorprogrammiert ist, nicht ohne Einschränkung verwenden.
Dem Kläger ist ein den Schadenersatzanspruch minderndes Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB nicht anzulasten. ... Bei der Abwägung im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB bewertet der Senat des Mitverschulden des Klägers mit einer Quote von unter 10%; es bleibt deshalb wegen Geringfügigkeit außer Betracht.
Zu erstatten ist gemäß § 249 S. 1 BGB der Vertrauensschaden. Der Kläger ist so zu stellen, wie er ohne das schädigende Verhalten der Beklagten gestanden hätte.