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OLG München, Urteil vom 26.06.2002, Az.: 7 U 5730/02 („Fair Money“)

Unangemessene Benachteiligung des Franchisenehmers durch eine Häufung unwirksamer Klaseln in Franchisevertrag

Leitsatz

Amtlicher Leitsatz: Wird in einem Formularvertrag, der ein Franchise-Verhältnis in Subordination begründet, der Franchisenehmer einseitig mit dem Armortisations-, Liquiditäts- und Delcredere-Risiko belastet und ein in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB bestehender Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, so stellt dies eine unangemessene Benachteiligung des Franchisenehmers im Sinne von § 9 AGBG a. F. dar. Die unangemessene Benachteiligung des Franchisenehmers führte abweichend von dem Grundsatz des § 6 Abs. 1 nach Abs. 3 AGB a. F. zur Unwirksamkeit des gesamten Franchisevertrages. Der Vertrag war nach § 812 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 BGB rückabzuwickeln. Im Rahmen der Saldotheorie konnte der Franchisegeber sein angeblich übertragenes Know-how nicht gegen gezahlte Franchisegebühren gegensetzen, da der Franchisenehmer diese Kenntnisse nicht außerhalb des Franchiseverhältnisses nutzen konnte.

Zum Sachverhalt

Das OLG München hatte über einen Franchisevertrag zu entscheiden, in dem eine Vielzahl von Formularklauseln, die den Franchisenehmer unangemessen benachteiligen, enthalten waren. Es handelte sich u. a. um. - Wegfall des Gebietsschutzes bei Nichterreichung von Umsatzziele - Beschränkung von Werbemaßnahmen/Verlagerung auf den Franchisegeber - Bezugsbindung - Änderungsbefugnis des Franchisegebers für Richtlinien und Grundsätze des Franchisesystems - Vertragsstrafversprechen unter ausdrücklichem Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs - Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB

Die Entscheidung

Im Ergebnis wurde der gesamte Franchisevertrag für unwirksam erklärt, da die KLauseln in ihrer Gesamtheit der Kern der unternehmerischen Betätigung des Franchisenehmers zu sehr eingeschränkten.

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