OLG Oldenburg, Urteil vom 03.09.1996, Az.: 5 U 34/96
Zur Beweislastverteilung bei unterlassener Kontrolle des Warenbestandes im Prozeß zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer auf Verkaufsprovision

Leitsatz
Versäumt ein Franchisenehmer ihm mögliche Kontrollen bei der Feststellung des Warenbestandes, wirkt sich dies prozessual zu seinen Lasten aus; er kann auf den Warenschwund gestützten Ansprüchen des Franchisegebers nicht substantiiert entgegentreten.

Fazit
Die Entscheidung wurde veröffentlicht in BB 1996, 2115 und NJW-RR 1997, 1003, 1004.
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