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OLG Oldenburg, Urteil vom 16.10.1997, Az.: 8 U 111/97

Zur Rückabwicklung eines Franchiseverhältnisses nach Ausübung des Widerrufsrechts / Zur Werthaltigkeit des Know-hows

Leitsatz

Leitsätze der Redaktion: 1. Bei einer Rückabwicklung eines Franchisevertrags nach Widerruf durch den Franchisenehmer ist der Wert der vom Franchisegeber erbrachten Dienstleistungen grundsätzlich nach der üblichen Vergütung, also nach dem, was für gleichartige Leistungen regelmäßig in der Branche als Vergütung vereinbart und gezahlt wird, zu bestimmen. Mangels anderer Anhaltspunkte wäre insoweit von den zwischen den Parteien im Franchisevertrag vereinbarten Gebühren auszugehen. 2. Ist die Werthaltigkeit der vom Franchisegeber erbrachten Leistungen (Know-how-Transfer) und dessen Nutzen für den Franchisenehmer strittig, so ist der Franchisegeber für die Werthaltigkeit darlegungs- und beweispflichtig.

Zum Sachverhalt

Das OLG Oldenburg hatte als Berufungsinstanz ein Urteil des LG Osnabrück zu überprüfen. Die Klägerin ist Franchisegeberin eines Dienstleistungs-Franchisesystems im Bereich der Lederpflege und -restauration. Der Beklagte war Franchisenehmer. Der Franchisenehmer, der mit der wirtschaftlichen Entwicklung seines Betriebes unzufrieden war, hatte den Widerruf seiner auf Abschluss des Franchisevertrages gerichteten Willenserklärung erklärt. Die Franchisegeberin verlangte von dem Beklagten rückständige laufende Franchisegebühren und der Beklagte erhob Widerklage und forderte die Rückzahlung der von ihm geleisteten Franchisegebühren. begehrte. Das LG Osnabrück hatte in seinem Urteil festgestellt, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Franchisevertrag wirksam gemäß § 1 b AbzG widerrufen worden sei. Die Widerklage hatte das LG Osnabrück jedoch abgewiesen, weil der Beklagte für die ihm gelieferten Materialien und gewährten Dienstleistungen Wertersatz zu leisten habe. Diesen Wertersatz schätzte das erstinstanzliche Gericht in Höhe der geleisteten Franchisegebühren.

Die Entscheidung

Das OLG Oldenburg hob das Urteil auf verwies den Rechtsstreit zurück an das LG Osnabrück.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Oldenburg wurde veröffentlicht in DStR 1998, 903.

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