Das OLG Rostock entschied unter Verweis auf diesen Hinweisbeschluss und wies die Berufung des Franchisegebers durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurück.
In dem Hinweisbeschluss ging das OLG Rostock auf die Wertgrenze beim Widerrufsrecht aus § 507 BGB ein und insoweit inhaltlich über das Urteil desselben Senates vom 30.04.2007 hinaus. Es stellte fest, dass es zur Beurteilung, ob die Wertgrenze von 50.000 EURO überschritten sei, auf das Mindestauftragsvolumen ankommen. Dabei sei auf die Bezugsbindung des Franchisevertrages selbst abzustellen. Wenn sich aus der Bezugsbindung selbst keine Mindestbestellmenge in Form einer Kaufverpflichtung von über 50.000 EURO ergebe, sei zugunsten des Franchisenehmers von einer Widerruflichkeit des Franchisevertrages auszugehen.
Desweiteren führte das OLG Rostock aus, dass eine zuvor ausgesprochene Kündigung des Franchisevertrages der Ausübung des Widerrufs nicht entgegenstehe. Da die Kündigung den Franchisevertrag nur ab der Kündigungserklärung für die Zukunft beseitige, beseitige der Widerruf den Rest des Vertrages, also von seinem Abschluss bis zur Kündigung.