OLG Rostock, Urteil vom 11.03.2008, Az.: 3 U 103/08 („Color Glow II“)
Zum Widerruf eine Franchisevertrages und zur Wertgrenze des § 507 BGB
Zum Sachverhalt
Das Oberlandesgericht fasste den Hinweisbeschluss in einem Berufungsverfahren zur Vorbereitung der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss wegen offensichtlicher Unbegründetheit. Der Kläger, ein Franchisenehmer eines Franchisesystems zur Aufbereitung von Ledermöbeln, hatte auf Rückzahlung der Franchisegebühren und weiterer Zahlungen geklagt. Er hatte den Franchisevertrag über ein Jahre nach Vertragsschluss widerrufen. Das Landgericht Rostock hatte seiner Zahlungsklage überwiegend stattgegeben.
Das OLG Rostock wies auf sein Urteil vom 30.04.2007 hin, in dem es die Berufung deselben Franchisegebers gegen eine fast identische Klage eines anderen Franchisenehmers zurückgewiesen hatte. Auf die Darstellung dieses Urteils in unserer Urteilsdatenbank wird ausdrücklich hingewiesen.
Die Entscheidung
Das OLG Rostock entschied unter Verweis auf diesen Hinweisbeschluss und wies die Berufung des Franchisegebers durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurück.
In dem Hinweisbeschluss ging das OLG Rostock auf die Wertgrenze beim Widerrufsrecht aus § 507 BGB ein und insoweit inhaltlich über das Urteil desselben Senates vom 30.04.2007 hinaus. Es stellte fest, dass es zur Beurteilung, ob die Wertgrenze von 50.000 EURO überschritten sei, auf das Mindestauftragsvolumen ankommen. Dabei sei auf die Bezugsbindung des Franchisevertrages selbst abzustellen. Wenn sich aus der Bezugsbindung selbst keine Mindestbestellmenge in Form einer Kaufverpflichtung von über 50.000 EURO ergebe, sei zugunsten des Franchisenehmers von einer Widerruflichkeit des Franchisevertrages auszugehen.
Desweiteren führte das OLG Rostock aus, dass eine zuvor ausgesprochene Kündigung des Franchisevertrages der Ausübung des Widerrufs nicht entgegenstehe. Da die Kündigung den Franchisevertrag nur ab der Kündigungserklärung für die Zukunft beseitige, beseitige der Widerruf den Rest des Vertrages, also von seinem Abschluss bis zur Kündigung.
Wir sind für Sie da:
Dr. Prasse & Partner mbB Rechtsanwälte
Hamburg: 040 46655420
München: 089 71692463
Zürich: +41 43 508 91 73
Sitz der Gesellschaft:
Rathausplatz 9
22926 Ahrensburg
Telefon (0 41 02) 6 95 96-0
Telefax (0 41 02) 6 95 96-11
E-Mail: office@prasse-partner.de
Die anderen Kanzleien sind Zweigstellen der Rechtsanwälte
Dr. Christian Prasse und Michael Strotmann