In den Urteilsgründen heißt es unter anderem:
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der Kläger den mit der Beklagten geschlossenen Franchisevertrag durch anwaltliches Schreiben wirksam widerrufen hat (§§ 505 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 355 BGB i. V. m. § 507 BGB).
Die im streitgegenständlichen Vertrag enthaltene Regelung, die den Kläger verpflichtet, für die Dauer des Vertrages alle notwendigen Produkte ausschließlich von der Franchisegeberin zu beziehen fällt als Verpflichtung zum wiederkehrenden Warenbezug unter § 505 Abs. 1 Nr. 2 BGB zbd danut in den sachlichen Anwendungsbereich des Verbraucherkreditschutzes.
Die Franchisegeberin hat die Bezugsvereinbarung in Ausübung Ihrer gewerblichen Tätigkeit und damit als Unternehmer i. S. v. § 14 Abs. 1 BGB geschlossen. Der Kläger hat seine diesbezügliche Willenserklärung zum Zweck der Aufnahme einer selbständigen beruflichen Tätigkeit abgegeben. Als Existenzgründer fällt er gem. § 507 BGB in den persönlichen Anwendungsbereich des § 505 BGB. Der Ausnahmetatbestand, wonach einem Existenzgründer der Verbraucherschutz verwehrt ist, wenn das vertraglich vorgesehene Bezugsvolumen 50.000 EURO übersteigt, ist nicht gegeben. Bei Ratenlieferungsverträgen ist der Teilzahlungsgesamtbetrag maßgebend (§ 505 Abs. 1 Nr. 3). Allerdings wird bei einem Franchisevertrag ein Gesamtabnahmewert für den Warenbezug selten vereinbart. Daher steht zu Beginn nicht fest, welchen Warenwert die Verpflichtung des Franchisenehmers zum wiederkehrenden Erwerb von Waren verkörpert. Der Beklagten obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob dem Kläger wegen eines den Betrag von 50.000 EURO übersteigende Teilzahlungsgesamtbetrages der Verbraucherschutz verschlossen ist.
Dieser Darlegungslast hat die Beklagte nicht genügt. Das OLG Rostock hat die von dem Kläger im ersten Jahr des Vertragsverhältnisses bezogenen Warenwerte auf 10 Jahre hochgerechnet und kam auf einen Betrag deutlich unter 50.000 EURO.
Das OLG Rostock stelle fest, dass die Ausübung des Widerrufsrechts auch nicht daher rechtsmißbräuchlich war, weil der Franchisenehmer den Widerruf vor allem aus dem Motiv der wirtschaftlichen Erfolglosigkeit erklärte. Das Gericht wies daruf hin, dass es allein an der Beklagten gelegen hatte, den Kläger bei Vertragsabschluss ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren. Mangels Widerrufsbelehrung sei der Widerruf wirksam erfolgt, denn nach § 355 Abs. 3 BGB erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Franchisenehmer nicht oder nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.
Von dem Widerruf wurde wegen § 139 BGB nicht nur die Bezugsbindung, sondern der gesamte Franchisevertrag erfasst. Die widerlegliche Vermutung spricht bei einem Franchisevertrag dafür, dass der Franchisevertrag auch ohne die widerrufene Bezugsbindung abgeschlossen worden wäre. Der Franchisevertrag war daher insgesamt unwirksam geworden und war gem. §§ 357 i.V.m. § 346 ff. rückabzuwickeln.
Einen Wertersatz für von der Beklagten angeblich übertragenes Know-How hatte der Kläger nach Ansicht des OLG Rostock nicht zu leisten. Die Beklagte vermochte es nicht substantiiert vorgetragen hatte, welches Know-How sie dem Kläger vermittelt hatte und inwieweit er dieses Wissen anderweitig zukünftig würde nutzen können