In der Begründung heißt es auszugsweise:
Der Franchisegeber hat als Vertragspartei nicht die Aufgaben eines Existenzgründungsberaters; ihm obliegt es insbesondere nicht, den Franchisenehmer über die allgemeinen Risiken einer beruflichen Selbständigkeit aufzuklären oder für ihn umfassende Kalkulationen zu erstellen, die ein mit betriebswirtschaftlichen Grundkenntnissen vertrauter Franchisenehmer selbst erstellen kann.
Den Franchisegeber treffen bei Vertragsverhandlungen vor allem zwei Arten von Pflichten. Es ist dem Franchisegeber zum einen verboten, den potentiellen Franchisenehmer über vertragswesentliche Umstände zu täuschen oder in die Irre zu führen. Zum anderen ist der Franchisegeber verpflichtet, den potentiellen Franchisenehmer über solche Umstände aufzuklären, die alleine ihm bekannt sind und von denen er weiß oder wissen muss, dass die Entscheidung der anderen Partei durch deren Kenntnis beeinflusst wird. Diese Aufklärungspflicht betrifft insbesondere diejenigen für den geschäftlichen Erfolg des Franchisenehmers relevanten Umstände, mit denen der Franchisegeber aufgrund seiner Kenntnis des Systems und dessen Wirkungsweise am Markt besser vertraut ist. Die Reichweite hängt von den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ab. Allgemeinverbindliche Vorgaben dafür, was der Franchisegeber den Franchisenehmer im Vorfeld des Vertragsschlusse konkret mitzuteilen und vorzulegen hat, lassen sich deshalb nicht aufstellen.
Das OLG Schleswig sah jedoch in dem Vorwurf des Franchisenehmers, die ihm vorgelegten Zahlen seien geschönt gewesen, keinen substantiirten Sachvortrag, der eine Täuschung über vertragswesentliche Umstände darlege. Insbesondere, da die vom Franchisegeber prognostizierten Umsatzzahlen und der Rohertrag vom Kläger in etwa erreicht wurden, befand das OLG, dass die vorvertragliche Aufklärung nicht fehlerhaft gewesen sei, denn Umsatz und Rohertrag seien die wesentlichen betriebswirtschaftlichen Kennziffern, die für den betriebswirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmers ausschlaggebend seien. Dass es zwischen der Prognose des Franchisegebers und den von dem Franchisenehmer tatsächlich erreichten Zahlen gravierende Abweichungen bei den Raumkosten aber auch bei dem Werbeaufwand und Provisionen/ Fremdarbeiten zu Lasten des Franchisenehmers gab, sah dass Oberlandesgericht nicht als Anhaltspunkt für manipulierte Zahlen an. Die gerichtliche Überprüfung aller Zahlen, die der Franchisegeber prognostiziert hatte, durch das Gericht wäre nach Ansicht des OLGs ein unzulässiger Ausforschungsbeweis. Allein die Behauptung geschönter Zahlen in der Prognose reiche daher nicht aus. Die einzelnen konkret falschen Werte in der Prognose hätten vom Kläger vorgtetragen werden müssen. Daher führe dies nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Insbesondere seien auch die von den Prognosen tatsächlich abweichenden Betriebsergebnisse des Franchisenehmer kein Indiz dafür, das die Prognosen falsch gewesen seien.
Auch vertrat das OLG die Auffassung, der Franchisegeber müsse im vorvertraglichen Stadium nicht unaufgefordert überdie eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse und Fluktuationen im Franchisesystem offenzulegen. Auch sei keine Standortanalyse vom Franchisegeber geschuldet gewesen, die Vorlage der angeblichen Ist-Zahlen des zuvor als Eigenbetrieb geführten Getränkemarktes durch den Franchisegeber sei ausreichend gewesen. Insbesondere könne der Franchisenehmer die lokale Konkurrenzsituation ohne großen Aufwand selbst ermitteln.