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OLG Schleswig, Urteil vom 26.09.2013, Az.: 16 U Kart 50/13 – SUBWAY

Zur Zulässigkeit der systematischen Nachahmung einer Fastfood-Franchise-Kette durch ehemalige Franchisenehmer

Leitsatz

1. Die im Rahmen eines Franchisesystems für Fastfood-Restaurants übliche Bezugsverpflichtung unterfällt von vornherein nicht dem Wettbewerbsverbot des Art. 1 Abs. 1 lit. d) Vertikal-GVO.

2. Franchiseverträge können im Wege einer sog. Tatbestandsreduktion von vornherein aus dem Anwendungsbereich der kartellrechtlichen Vorschriften ausgenommen sein. Nach dem Immanenz-Gedanken sind insbesondere Bezugsbindungen in Franchiseverträgen vom Anwendungs- bereich kartellrechtlicher Vorschriften ausgenommen, wenn diese Bezugsbindungen zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität erforderlich sind.

3. Ein Widerrufsrecht besteht bei einem Franchisevertrag, der keine Betriebspflicht erhält, nicht.

4. Die Wertgrenze des § 507 BGB a.F. ist überschritten, weil der Betrag von 50.000,- € im Zuge der nach Inbetriebnahme des Franchisebetriebs geltenden Laufzeit von 20 Jahren durch Warenbezug mit Sicherheit überschritten.

5. Die einzelnen Elemente der Geschäftsidee eines Fastfood-Franchisessystems sind für sich genommen gegen ein Nachmachen lauterkeitsrechtlich grundsätzlich nicht geschützt.

6. Die systematische Nachahmung der Fastfood-Franchise-Kette durch ehemalige Franchisenehmer ist lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstanden auch, wenn die Form der äußeren Gestaltung seine Herkunft als Subway-Restaurant noch deutlich anzusehen ist. Hierin liegt auch keine wettbewerbswidrige Behinderung des ehemaligen Franchisegebers.

(Leitsätze der Redaktion)

Die Entscheidung

Urteilstenor:

Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Kiel vom 18. Januar 2013 werden zurückgewiesen, die Berufung der Klägerin mit der klarstellenden Ergänzung, dass sich das Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 2. des Tenors des Urteils auf die dort genannten Gestaltungsmerkmale wie aus der Anlage K 13 ersichtlich bezieht. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:

I. Die Klägerin vertreibt - europaweit allein - die Lizenzen für das amerikanische Franchise-Konzept Subway, eines Fastfood-Restaurants, in dem Sandwiches (sog. Subs), Wraps und Salate in einem sowohl in der äußeren Erscheinung als auch in der warenmäßigen Gestaltung weltweit einheitlichen Konzept angeboten werden, das u. a. eine sog. Produktionsstraße umfasst, entlang derer die Subs durch Auswahl des Brotes, des Belags, der Extras, des Gemüses und der Sauce nach Wunsch des Kunden warm oder kalt vor dessen Augen zubereitet werden. Nach dem rd. 600 Seiten starken Betriebshandbuch (Anlage K 43), in dem die Restaurantgestaltung und der Betrieb bis ins Detail hinein beschrieben werden, wird dem Franchisenehmer u. a. (S. 9.22) vorgeschrieben, dass Artikel, die in den Produkten verwendet und in den Restaurants angeboten werden, von zugelassenen Einrichtungen bezogen werden müssen. Die Zulassung erfolgt - mit Zustimmung der amerikanischen Mutter, der Doctor’s Associates Inc. (DAI) - durch die European Independent Purchasing Company (EIPC), nach Darstellung der Klägerin ein Zusammenschluss unabhängiger Einkäufer, nach Darstellung der Beklagten ein von der Klägerin beherrschtes Unternehmen; die EIPC hat einen Rahmenvertrag mit der Supreme GmbH abgeschlossen, welche faktisch der alleinige Lieferant der sog. Pflichtprodukte ist. Die Beklagten schlossen mit der Klägerin im April 2009 einen Franchise-Vertrag über den Betrieb eines Subway-Restaurants in H. (Anlage K 8). Der Vertrag sah eine Laufzeit von 20 Jahren vor, wobei den Franchisenehmern aber freigestellt war, das Restaurant zu betreiben. Die monatlichen Franchise-Gebühren betrugen 8% des Bruttoumsatzes, daneben war eine Marketinggebühr von 4,5% bestimmt. Ziffer 8 d. des Vertrags in der Fassung der Ziffer IV der Zusatzvereinbarung für die Europäische Union enthielt die Verpflichtung, innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung des Vertrags in den Räumlichkeiten der Franchise-Niederlassung kein anderes Sandwich-Restaurant (abgesehen von anderen ordnungsgemäß lizensierten Subway- Restaurants) zu eröffnen, und weiter für den Fall der Zuwiderhandlung einen Betrag von 10.000,- € sowie zusätzlich 8% des Bruttoumsatzes während eines Jahres als den schätzungsweise erlittenen Schaden zu zahlen. Dem Vertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, der zufolge die Beklagten, zuvor Betreiber einer Diskothek als auch einer Werbeagentur, den Franchise-Vertrag innerhalb von zwei Wochen widerrufen konnten. Im April 2010 übernahmen die Beklagten - streitig, ob aus eigenem Antrieb oder auf Bitten der Klägerin - kommissarisch den Betrieb des Subway-Restaurants des in Insolvenz gefallenen Herrn S. in E.. Nachdem ein neuer Franchise-Vertrag für dieses Restaurant zwischen den Parteien aufgrund unterschiedlicher Preisvorstellungen nicht zustande kam, forderte die Klägerin die Beklagten Anfang September 2010 (E-Mail Bl. 50ff.) zur Auflösung des Restaurants und zur Entfernung aller dortigen Subway-Elemente auf. Die Beklagten, die im August 2010 die der Klägerin erteilte Einzugsermächtigung widerrufen hatten (E-Mail-Verkehr als Anlage K 9) setzten den Betrieb dort daraufhin unter der Bezeichnung fresh! fort, einer Marke, die sie nach ihrer Darstellung (Bl. 52) aus der Not heraus hatten entwickeln müssen, um die unterdes fest angemieteten Räumlichkeiten weiter nutzen zu können. Deswegen kündigte die Klägerin mit zwei mit „Kündigung des Franchisevertrags # 47203 (= H.) - Wettbewerbsverstoß“ überschriebenen Schreiben vom 13. und 27. Oktober 2010 (Anlagen K 10 und 11) den Beklagten Schadensersatzklagen an, welche mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 (Anlage K 12) ihrerseits „mit frischen Grüßen“ die fristlose Kündigung erklären ließen wegen, wie es dort heißt, der Sperrung des Zugangs zur sog. Toolbox und rechtswidriger Kündigung durch nicht autorisierte Personen. Hernach betrieben die Beklagten das Restaurant in H. optisch und konzeptionell unverändert unter den Subway-Marken weiter, ab Dezember 2010 allerdings nunmehr aber unter dem grün-gelben Label „fresh!“ (Zusatz „Sub -Wraps- Salate“); unter dieser Bezeichnung betreibt eine Gruppe ehemaliger Franchisenehmer der Klägerin, die ab dem Frühsommer ihre Zahlungen vollständig eingestellt und deswegen Kündigungen erhalten hatten, in ihren vorbestehenden Räumlichkeiten Sandwich-Restaurants unter Beibehaltung des von ihnen angeschafften Mobiliars und der Produktionsstraße als neue Kette; der Beklagte zu 2. ist einer der Geschäftsführer der seit dem Dezember 2010 existierenden fresh! Systemgastronomie GmbH. Wegen des äußeren Erscheinungsbildes des Restaurants wird auf die Lichtbilder gemäß Anlage K 13 Bezug genommen. Die Klägerin hat unter Berufung auf den Vertrag die Unterlassung des Restaurantbetriebs in H. für ein Jahr nach der Kündigung begehrt, ein Begehren, das sie nach Ablauf des 14. Oktober 2011 für erledigt erklärt hat. Weiter hat sie, gestützt auf lauterkeitsrechtliche Vorschriften, den Beklagten den Betrieb eines Restaurants unter Übernahme ihres Gestaltungskonzepts untersagen lassen wollen, ferner den Betrieb unter Übernahme der im (behaltenen) Betriebshandbuch enthaltenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und insoweit hilfsweise den Betrieb des Restaurants im Verbund mit weiteren ehemaligen Franchisenehmern unter gemeinsamer Bezeichnung und unter Verwendung einer Produktionsstraße für Sandwiches, Wraps und Salate in der aus der Anlage K 13 ersichtlichen Gestalt. Daneben hat sie aus dem Vertrag die Zahlung von 10.000,- € wegen Verstoßes gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verlangt (Ansprüche aus Markenverletzung wegen zeitweiliger Fortnutzung der Subway-Marken hat sie gesondert verfolgt, darüber hinaus - aus Vertrag wie aus lauterkeitsrechtlichen Vorschriften - die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz jeglichen weitergehenden Schadens, der ihr infolge der Verletzung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots und der vermeintlichen lauterkeitsrechtlichen Verstöße entstanden sei und entstehen werde sowie schließlich Auskunft und Rechnungslegung für die seit dem 14. Oktober 2010 erwirtschafteten Umsätze und Gewinne. Die Beklagten haben sich dem entgegengestellt. Sie haben den Vertrag für kartellrechtswidrig gehalten, weil er eine unzulässige Bezugsbindung für 20 Jahre, ein unzulässiges Verbot von Querlieferungen und ein gesetzeswidriges nachvertragliches Wettbewerbsverbot enthalte. Der Vertrag sei auch gemäß § BGB § 306 Abs. BGB § 306 Absatz 3 BGB unwirksam: Zahlreiche Klauseln - u. a. das nachvertragliche Wettbewerbsverbot - verstießen gegen AGB-Recht; sie verschöben in ihrer Gesamtheit das wirtschaftliche Risiko einseitig auf die Seite der Beklagten, denen deswegen ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten sei. Der Vertrag sei wegen dieser Wirkung, insbesondere aber auch im Hinblick auf eine Knebelung durch überhöhte Gebühren, die, umsatzorientiert, auch dann zu zahlen seien, wenn kein Gewinn anfalle, sittenwidrig. Schließlich haben sie sich auf einen im Prozess erklärten Widerruf des Vertrags (Bl. 191) gestützt; an die (vertragliche und gesetzliche) Zwei-Wochenfrist seien sie, wegen Branchenwechsels als Existenzgründer zu behandeln, mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht gebunden gewesen. Im Übrigen seien die Unterlassungsanträge der Klägerin zu unbestimmt und auch materiell-rechtlich nicht gerechtfertigt, weil es Subway an einer wettbewerblichen Eigenart fehle; ein einheitliches Gestaltungskonzept gebe ebenso wenig wie - die Kenntnis von der Herstellung von Sandwiches sei Allgemeingut - schützenswerte Geschäftsgeheimnisse. Das Landgericht hat die Erledigung des Antrags auf Unterlassung des Fortbetriebs im ersten Jahr festgestellt. Es hat die Beklagten verurteilt, den Restaurantbetrieb in der bisherigen äußeren Erscheinung zu unterlassen und wegen Verstoßes gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot 10.000,- € nebst Zinsen zu zahlen, festgestellt, dass die Beklagten wegen dieses Verstoßes und der fortgesetzten Übernahme der äußeren Gestaltung weiteren Schadensersatz schuldeten und sie zu entsprechenden betriebswirtschaftlichen Auskünften verurteilt. Die Klage auf Unterlassung des Betriebs unter Verwendung des DAI-Handbuchs sowie (hilfsweise dazu) mit dem (nach Ansicht der Klägerin) als fresh! nachgeahmten Konzept hat es ebenso wie die darauf bezogenen Feststellungs- und Auskunftsansprüche abgewiesen. Bezüglich des Antrags auf Unterlassung des Fortbetriebs im ersten Jahr habe die Erledigung festgestellt werden müssen, nachdem sich die Beklagten der Erledigungserklärung der Klägerin nicht angeschlossen hätten. Das Wettbewerbsverbot sei wie auch der abgeschlossene Vertrag als solcher wirksam. Die Bindung wegen des Warenbezugs sei kartellrechtlich unbedenklich, weil sie dazu diene, die Einheitlichkeit der Qualität des Angebots des Franchise-Vertriebssystems zu gewährleisten; insbesondere sei die Sicherung der einheitlichen Qualität der für die Herstellung der Sandwiches, Wraps usw. benötigten Zutaten und des einheitlichen Aussehens und Geschmacks der Standardprodukte anders als durch einen einheitlichen Bezug nicht oder nur unter völlig unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Wirksam sei auch das nachvertragliche Wettbewerbsverbot; der Franchisegeber müsse die Möglichkeit haben, für eine angemessene Zeit nach Vertragsende das dem Franchisenehmer überlassene Know-how zu schützen. Aus dem Betriebshandbuch ergebe sich bei kundenfreundlicher Auslegung schließlich auch kein kartellrechtswidriges Verbot von Querlieferungen. Eine Gesamtnichtigkeit des Franchise-Vertrags lasse sich auch nicht über eine Inhaltskontrolle rechtfertigen, § BGB § 306 Abs. BGB § 306 Absatz 3 BGB. Es spreche zwar vieles dafür, dass diverse Formularklauseln einer Inhaltskontrolle nicht standhielten, jedoch träten an die Stelle dann jeweils die gesetzlichen Bestimmungen, was für den Franchisenehmer regelmäßig vorteilhaft sei. Dafür, dass einem Franchisenehmer unter Berücksichtigung solcher Anpassungen ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar wäre, seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ebenso wenig lägen ausreichende Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit des Franchise-Vertrags vor. Die Bemessung der Gebühren anhand des Umsatzes sei üblich. Für ein von vornherein vertraglich angelegtes auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung fehle es an konkretem Sachvortrag. Der Vertrag sei auch nicht wirksam widerrufen worden. Ob der Vertrag als Ratenlieferungsvertrag i. S. v. § 505 Abs.1 Nr. 3 BGB a. F. zu behandeln sei, obwohl der Beklagten zu 1. der Restaurantbetrieb freigestellt war (und mithin noch keine unbedingte Verpflichtung zum Warenbezug bestand), könne dahinstehen. Jedenfalls sei bei der vertraglich vorgesehenen 20jährigen Laufzeit die in § 507 BGB a. F. enthaltene Wertgrenze von 50.000,- € überschritten, weil in der geplanten Vertragslaufzeit offensichtlich Waren im Wert von weit mehr als 50.000,- € über einen von der EIPC bestimmten Lieferanten bezogen würden. Das danach allein eingeräumte vertragliche Widerrufsrecht, dessentwegen eine Unterwerfung der Klägerin unter die Belehrungsanforderungen des § BGB § 355 BGB nicht angenommen werden könne, sei wegen Fristablaufs erloschen. Die Klägerin könne aus §§ UWG § 8 Abs. UWG § 8 Absatz 1, Abs. UWG § 8 Absatz 3 Nr. 1, 4 Nr. 9 a, b UWG auch die Unterlassung verlangen, den Betrieb unter Übernahme ihres Gestaltungskonzepts fortzuführen. Ein einheitliches Gestaltungskonzept, wie es sich aus dem Betriebshandbuch und dem Subway Equipment Catalogue verbindlich ergebe, sei mit den von der Klägerin beschriebenen typischen Elementen in Deutschland in ca. 650 Restaurants und so auch bei der Beklagten zu 1. umgesetzt worden. Die spätere Gestaltung, wie sie sich aus der Anlage K 13 ergebe, behalte einen wesentlichen Teil davon bei („Open“-Schild, Anordnung und Aufbau des Tresens mit Gemüsemotiv davor und „Mauerwerk“-Motiv dahinter, Plexiglasregal mit Gebäck, Stationen mit Schildern an Klappvitrinen mit Fragen an die Kunden, Sitzmobiliar und Fliesenfußboden im Tuscany-Design). Da nach wie vor Subs, Wraps und Salate angeboten würden, werde trotz des Austausches der Marke ein relevanter Teil des Verkehrs annehmen, er befinde sich in einem Subway-Restaurant oder in einem mit diesem Unternehmen jedenfalls verbundenen Partnerunternehmen, das Speisen gleicher Qualität anbiete. Darin liege ein unzulässiger Transfer der Wertschätzung der Subway-Produkte. Die Beklagten schuldeten der Klägerin weiter aus dem - s. o.: wirksamen - Vertrag 10.000,- € Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot. Die ausbedungene Strafe erscheine - auch in Ansehung der weiteren 8% Schadensersatz, der den vereinbarten Franchise-Gebühren entspreche - nicht unangemessen hoch. Wegen der festgestellten beiden Verstöße (Wettbewerbsverbot und Gestaltungsnachahmung) schuldeten die Beklagten auch weiteren Schadensersatz und diesbezüglich auch Auskunft über ihre Umsätze und Gewinne. Die weiteren Klaganträge hätten dagegen keinen Erfolg. Der Hauptantrag (das Verbot des Betriebs unter Benutzung des DAI-Handbuchs) habe schon keinen vollstreckungsfähigen Inhalt), sei aber auch unbegründet, weil nicht dargetan sei, welches Know-how in unzulässiger Weise genutzt würde. Letzteres gelte auch für den Hilfsantrag. Eine Nachahmung sei nur unlauter, wenn sie eine Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung bewirke. Allein dass die Beklagten nach Ablauf des Wettbewerbsverbots unter der bisherigen Anschrift ein Sandwich-Restaurant betrieben, wobei sie ebenso wie andere Franchisenehmer unter der Bezeichnung fresh! agierten, ergebe noch keine unlautere Behinderung. Zum bloßen Faktum der Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit müssten vielmehr noch besondere Umstände hinzukommen, um die Unlauterkeit zu begründen. Auch wenn die Beklagten die Kündigungen provoziert haben sollten, so diene ihr jetziges Verhalten doch in erster Linie der Sicherung ihres Einkommens und richte sich nicht gezielt gegen die Klägerin. Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien. Die Beklagten rügen die Unterlassungsverfügung als vollstreckungsrechtlich zu weit; es sei unklar, ob ihnen die dort genannten Elemente einzeln oder nur zusammen verboten würden (Bl. 328). Materiell-rechtlich fehle es an einer wettbewerblichen Eigenart der Ausgestaltung der Klägerin; Sandwiches belegen könne jeder (Bl. 329ff.). Auch sei der Vertrag aus kartellrechtlichen Gründen nichtig (Bl. 338ff.). Er verstoße gegen §§ GWB § 1, GWB § 2 Abs. GWB § 2 Absatz 2 GWB i. V. m. Art. 4 lit. d der Vertikalgruppenfreistellungs-Verordnung (Vertikal-GVO) wegen der vom Landgericht zu Recht festgestellten Bezugsbindung. Die Bezugsbindung sei nicht notwendig und schränke seine unternehmerische Gestaltungsfreiheit spürbar ein. Eine Vielzahl benötigter Artikel wie H-Milch, Reinigungsmittel, Thunfisch in Dosen könne auch etwa bei M. bezogen werden. Die Qualitätswahrung könne auch durch eine Kontrolle der Restaurants erreicht werden. Der Klägerin gehe es einzig darum, den Einkauf aus wirtschaftlichen Gründen zu bündeln (Bl. 341). Die ausschließliche Bezugsbindung verstoße auch gegen Art. 1 lit. d) und Art. EWG_VO_330_2010 Artikel 5 lit. a) Vertikal-GVO. Richtigerweise seien die Verträge auch gemäß § BGB § 306 Abs. BGB § 306 Absatz 3 BGB gesamtnichtig. Die Beklagten hätten deutlich gemacht, inwieweit die verschiedenen Klauseln sie beeinträchtigten. Nach Wegfall der beanstandeten Klauseln, die das Landgericht zu Unrecht nicht im Einzelnen geprüft habe, sei der Vertrag nur noch ein Torso. Falle auch das nicht wirksam einbezogene Betriebshandbuch weg, das wichtige Vertragsgrundlagen enthalte, sei es der Klägerin gar nicht möglich, eine Konformität ihres Systembetriebes sicherzustellen. Es sei deshalb fern liegend, dass sie den auf das Zulässige reduzierten Vertrag weiter sollte fortführen wollen (Bl. 345f.). Weiter seien die Verträge auch sittenwidrig. Dies sei aus einer Gesamtbetrachtung des Franchise-Vertrags heraus zu folgern (Bl. 348). Die Klägerin schöpfe einseitig hohe Gewinnanteile auch dann ab, wenn der Franchisenehmer keinen Gewinn erziele. Damit würden die Franchisenehmer wie die Beklagten, die anfangs zwischen 75.000,- € und 150.000,- € ohne Beteiligung der Klägerin investiert hätten, geknebelt, dies zumal, da es sich um eine nicht realisierbare oder durchweg völlig unrentable Geschäftsidee handle (Bl. 352), wie auch ein Gutachter im Auftrag des Landgerichts Stuttgart festgestellt habe (Bl. 353ff.). Außerdem habe das Landgericht die Rechtsvorschriften über das Widerrufsrecht falsch angewandt. Nach dem Urteil des Oberlandesgericht Schleswig vom 11. Juni 2011, 1 U 122/08, seien bei der Bestimmung der Höhe des Betrags der Bezugsbindung gemäß § 507 BGB a. F. Verpflichtungen gegenüber einem Dritten - hier der Lieferfirma - nicht zu berücksichtigen (Bl. 333ff.). Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. und im Rahmen ihrer eigenen Berufung weiter unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zusätzlich zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, unter gemeinsamer Bezeichnung, insbesondere der Bezeichnung „fresh!“, im Verbund mit weiteren ehemaligen Franchisenehmern der Klägerin am Standort K. in H. ein Sandwich-Restaurant mit einem im Wesentlichen aus Sandwiches, Wraps und Salaten bestehenden Produktsortiment, einem Bestellkonzept mittels eines „Baukastenprinzips“ und einzelnen nach Art einer „Produktionsstraße“ aufgebauten Bestellstationen wie aus den als Anlage K 13 eingereichten Fotos ersichtlich zu betreiben. 2. Der Klägerin über die erstinstanzlich bereits erfolgte Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung hinaus wegen der Verletzung der Unterlassungsverpflichtung zu Ziffer 1. schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die in ihrem Restaurant K. in H. erwirtschafteten Umsätze und Gewinne einschließlich aller zur Gewinnermittlung notwendigen Faktoren seit dem 14. Oktober 2010, jeweils aufgeschlüsselt nach Wochen. 3. Festzustellen, dass die Beklagten über die bereits erstinstanzlich festgestellte Verpflichtung hinaus weitergehend verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der Verletzung der Unterlassungsverpflichtung zu Ziffer 1. seit dem 14. Oktober 2010 entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das Urteil gegen die Angriffe der Beklagten. Mit ihrer Berufung verfolgt sie ihr Begehren weiter, den Beklagten den Restaurantbetrieb im Verbund mit anderen ehemaligen Subway-Franchisenehmern an den jeweils bestehenden Orten mit Speisenzubereitung nach dem Baukastenprinzip unter Verwendung einer Produktstraße in der bisherigen Gestalt verbieten zu lassen. Ferner will sie auch die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten und die Auskunftsverpflichtung auf diese Verletzung erstreckt sehen. Sie rügt, das Landgericht habe bei der Abweisung ihres Unterlassungsantrags wesentlichen Sachvortrag übergangen. Die Beklagten treffe der Vorwurf einer bewussten und vorsätzlichen Behinderung der Klägerin i. S. von § UWG § 4 Nr. UWG § 4 Nummer 9 UWG. Eine Behinderung in diesem Sinne liege insbesondere vor, wenn ein Mitbewerber systematisch nachgeahmt werde. So sei es hier, weil die Beklagten nicht nur komplett nachgeahmte Produkte anböten (Sandwiches, Wraps, Salate, Cookies, Chips und Eiscreme), sondern hierbei auch noch das Bestellkonzept in identischer Form nach Art einer „Produktionsstraße“ übernähmen, wie es die Klägerin in Deutschland eingeführt habe und wofür sie bekannt sei. Der Vorwurf werde massiv noch dadurch verstärkt, dass die Beklagten dies gerade nicht allein täten, sondern im bewussten und gewollten Zusammenwirkung mit den weiteren Mitgliedern von fresh!, womit schlechthin das gesamte System der Klägerin für Zwecke eines anderen Systems nachgeahmt werde, was - in Etablierung buchstäblich „über Nacht“ als „Kette“ ohne jeden eigenen Entwicklungs- und Aufbauaufwand - allein dem Subway-System zu verdanken sei, ohne welches die Existenz des fresh!-Verbundes nicht denkbar (gewesen) sei; bis heute gebe es - unstreitig - nicht ein einziges fresh!-Restaurant, das nicht zuvor ein Subway-Restaurant gewesen sei. Auf diese Weise könne auch in Zukunft eine Art „Schatten-System“ betrieben und könnten die von der Klägerin betriebenen Weiterentwicklungen in ähnlicher oder identischer Weise wiederum ohne jeglichen eigenen Entwicklungsaufwand umgesetzt werden, womit gezielt der mittels des Konzepts und des Systems-Know-hows zugunsten der Klägerin aufgebaute System-good will angezapft und ausgenutzt werde. Dabei positioniere sich fresh! gezielt als Alternative gerade zu den Restaurants der Klägerin und unter bewusster Bezugnahme auf diese, womit gezielt gerade deren Kunden angesprochen und abgefangen („abgeschöpft“) werden sollten. In diesem Sinne - und die Klägerin verlange die Unterlassung auch nur für den Fall, dass alle die laut Antrag beanstandeten Elemente kumulativ vorlägen (Bl. 380) - stelle fresh! in jeder Hinsicht ein ausschließlich „schmarotzendes“ System dar, das überhaupt nur durch das Bestehen des Subway-System denkbar und existenzfähig sei. Das gelte insbesondere dann, wenn sich innerhalb eines bestehenden Franchisesystems zahlreiche Franchisenehmer noch während des Fortbestands ihrer Vertragsverhältnisse mit dem Franchisegeber dazu verabredeten, das System gemeinsam zu verlassen, um sodann exakt dasselbe Konzept des Franchisegebers unter einer eigenen Marke an exakt denselben Orten ihrer bisherigen Betriebsstätten weiter zu betreiben. Die Beklagten verteidigen insoweit die Entscheidung des Landgerichts. Von welchen (eingesparten) Entwicklungskosten die Klägerin spreche, bleibe völlig vage. Die Klägerin versuche lediglich, das Belegen von Sandwiches verbieten zu lassen und wolle jegliche Art von Wettbewerb, obwohl dieser keine Gefahr darstelle, im Keim ersticken (Bl. 396). Die Klägerin hält dem entgegen, die Beklagten verkennten anhaltend, dass sich ihre wettbewerbliche Eigenart aus der Kombination der verschiedenen spezifischen Gestaltungsmerkmale ergebe (Bl. 405). Da es, wie sie weitgehend unwidersprochen vorgetragen habe, den fresh!-Initiatoren gerade darauf angekommen sei, in die Beziehung zwischen der Klägerin auf der einen und in die Kundenbeziehungen auf der anderen Seite einzugreifen, sei ihr Verhalten auch dann noch wettbewerbswidrig, wenn sie ihre Franchisenehmer von vornherein zu der Verwendung eines Gestaltungskonzepts veranlasst hätten, das (gerade) noch so viel optischen Abstand wahrt, dass der Tatbestand der „Irreführung“ bzw. „Ausnutzung des Rufs“ im rechtlichen Sinne nicht vorliege (Bl. 843); fresh! sei von vornherein als eine direkte Kopie bzw. ein Klon des Systems der Klägerin konzipiert worden (Bl. 409). Wegen des Sachverhalts im Übrigen sowie des Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die zur Akte gelangten Schriftsätze verwiesen. II. Die Berufungen beider Parteien haben keinen Erfolg, § ZPO § 513 Abs. ZPO § 513 Absatz 1 ZPO. Die Berufungen der Parteien gehen fehl; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die gemäß § ZPO § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der der Senat in jeder Hinsicht beitritt, hat die Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Kiel festgestellt, dass sich der Unterlassungsantrag wegen des vertraglichen einjährigen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots durch Zeitablauf erledigt hat. Zu Recht hat es die Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 10.000,- € verurteilt und festgestellt, dass die Beklagten insoweit zu weiterem Schadensersatz (und entsprechender Auskunft über ihre Umsätze und Gewinne) verpflichtet sind. Zu Recht hat es den Beklagten die Fortführung des Betriebs in der bisherigen Subway-typischen Gestaltung untersagt, festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin den daraus entstehenden weiteren Schaden zu ersetzen haben und sie diesbezüglich zur Auskunft verurteilt. Zu Recht hat es - nur insoweit für die Berufung von Interesse - die Klage auf Unterlassung der Fortführung als fresh!-Restaurant im Verbund und die diesbezüglich weitergehenden Feststellungs- und Auskunftsanträge abgewiesen. A. Berufung der Beklagten 1. Zutreffend hat das Landgericht die Erledigung des Anspruchs auf Unterlassung des Fortbetriebs eines Sandwich-Restaurants am Standort H. festgestellt. Die Klägerin kann, nachdem sich die Beklagten ihrer Erledigungserklärung nicht angeschlossen haben, im Wege der Klagänderung die Feststellung der Erledigung verlangen; denn ihre Klage war insoweit anfänglich zulässig und begründet und ist allein durch Zeitablauf - des einen Jahres, für das das vertragliche Wettbewerbsverbot besteht - unbegründet geworden. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus Ziffer 8 d. des Vertrags in der Fassung der Ziffer IV der Zusatzvereinbarung für die Europäische Union. Danach durften die Beklagten innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung des Vertrags in den Räumlichkeiten der Franchise-Niederlassung kein anderes Sandwich-Restaurant (abgesehen von anderen ordnungsgemäß lizensierten Subway- Restaurants) betreiben. Dieser Anspruch bestand, wenn und soweit der abgeschlossene Vertrag wirksam war. Die Beklagten verteidigen sich, wie auch schon in erster Instanz, damit, dass der Vertrag aus verschiedenen Gründen unwirksam sei. Damit dringen sie indes auch in der Berufung nicht durch. a) Dem Franchise-Vertrag stehen keine kartellrechtlichen Einwände entgegen. aa) Zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass der Franchise-Vertrag nicht wegen der in ihm enthaltenen Bezugsverpflichtung eine Vereinbarung enthält, die im Sinne von § GWB § 1 GWB, Art. 81 Abs. 1 EG (jetzt Art. AEUV Artikel 101 AEUV) eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt. Franchise-Verträge können im Wege einer sog. Tatbestandsreduktion von vornherein aus dem Anwendungsbereich der kartellrechtlichen Vorschriften ausgenommen sein. Nach dem Immanenz-Gedanken (vgl. dazu Immenga/Mestmäcker-Zimmer, Wettbewerbsrecht, GWB, Kommentar zum Deutschen Kartellrecht, 4. Auflage, § 1 Rn. 174 ff.) sind solche Einschränkungen insbesondere dann am Platze, wenn die vordergründig wettbewerbshindernden Vereinbarungen erforderlich sind, um bestimmte Formen der Marktteilnahme überhaupt erst zu ermöglichen. In eben diesem Sinne hat der EuGH in der Pronuptia-Entscheidung vom 28. Januar 1996 (NJW 1996, NJW Jahr 1996 Seite 1415) insbesondere Bezugsbindungen in Franchise-Verträgen vom Anwendungsbereich kartellrechtlicher Vorschriften ausgenommen, wenn diese Bezugsbindungen zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität erforderlich sind, was namentlich dann gilt, wenn die Aufstellung und Überwachung objektiver Qualitätsnormen hinsichtlich der geführten Produkte nicht möglich ist oder wegen der Zahl der Franchisenehmer zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde. So liegt es offensichtlich auch hier. Das von der Klägerin vertriebene Franchise-Konzept beruht - in gleicher Weise wie etwa auch die Konzepte der zwischen den Parteien diskutierten Fastfood-Restaurant-Ketten McDonalds oder Burger King - darauf, dass in allen Restaurants die angebotenen Produkte von genau gleichem Format sind, von gleicher Qualität und Zusammensetzung und namentlich von exakt gleichem Geschmack. Dahinter steht der Gedanke, dass ein Kunde, gleichviel, welches der zahlreichen Restaurants der Kette er betritt, genau vorhersehen kann, welches Produktangebot mit welchem Geschmack ihn erwartet. Auf diesem Wiedererkennungseffekt des immer Gleichen und der damit bewirkten Erwartungssicherung beruht die mit dem Konzept angestrebte Kundenbindung. Die für das Konzept prägende extreme Standardisierung der Produkte (bis hinein etwa in die Größe, in die Zwiebeln zu schneiden sind) und die Kontrolle der Einhaltung der qualitativen, geschmacklichen und „formativen“ Standards lässt sich angesichts der großen Menge der Restaurants ersichtlich nicht anders als durch eine Bindung an bestimmte Lieferanten einhalten, die vorab auf diesen sog. Gold-Standard verpflichtet worden sind und die Ware exakt so präparieren, wie es das Konzept verlangt. Unter solch engen Bedingungen versteht sich, dass eine bloß nachträgliche Kontrolle der Zubereitung der Bestandteile durch einen Development Agent, auf den die Beklagten verweisen wollen, nicht ausreichen kann. Gleichermaßen versteht sich für die „Hardware“ (Geschirr, Servietten, Handschuhe pp.), dass die für das Konzept tragende Idee des Wiedererkennens des Vertrauten die Verwendung einheitlicher Materialien erfordert, die entsprechend sinnvollerweise auch einheitlich zu beziehen sind. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die fresh!-Kette, der die Beklagten sich nunmehr angeschlossen haben, insoweit - oder auch nur im Hinblick auf Produkte, die für die Identität des Systems ohne Bedeutung sind, wie etwa (beklagtenseits angeführt) H-Milch, Reinigungsmittel oder Thunfisch in Dosen - wesentlich anders verführe. Folge der Tatbestandsreduktion ist, dass die Bezugsverpflichtung von vornherein auch nicht dem Wettbewerbsverbot gemäß Art. EWG_VO_330_2010 Artikel 1 Abs. EWG VO 330 2010 Artikel 1 Absatz 1 lit. d) Vertikal-GVO unterfällt. bb) Aufgrund derselben Erwägungen kann der Franchise-Vertrag auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verbots der Querlieferung im Sinne von Artikel EWG VO 330 2010 Artikel 4 lit. d) Vertikal-GVO zu beanstanden sein. Abgesehen davon, dass dem Franchise-Vertrag ausdrücklich ein solches Verbot gar nicht zu entnehmen ist (die Beklagten wollen es aus der bereits behandelten Bezugsbindung herleiten), wäre es nach dem bereits angeführten Immanenz-Gedanken ohnehin von der Subsumtion unter eine wettbewerbshindernde Abrede ausgenommen. Im Übrigen stellt sich auch rein tatsächlich der Verweis der Beklagten auf das Querlieferungsverbot als kaum nachvollziehbar dar. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass darin ein für ihre wirtschaftliche Betätigungsfreiheit auch nur im Geringsten spürbares Problem liegen könnte. Es erscheint vielmehr als fern liegend, dass einzelne Franchisenehmer ein Interesse daran haben könnten, bei Supreme oder anderswo erworbene Produkte untereinander weiter zu verkaufen. b) In gleicher Weise rechtfertigt sich ebenso selbstverständlich auch das in dem Vertrag enthaltene nachvertragliche Wettbewerbsverbot (vgl. dazu Immenga/Mestmäcker-Zimmer, § KWG B 31220 § 1 Rn. 367 mit Hinweis auf die Pronuptia-Entscheidung des EuGH). Auch insoweit greift zwanglos der Immanenzgedanke. Es liegt auf der Hand, dass ein Franchisegeber seine Lizenz sinnvollerweise nur unter der Bedingung auszugeben bereit ist, dass der Lizenznehmer den mittels der Marke am Standort geschaffenen Good-will im Nachlauf der Vertragsbeendigung nicht auf allein eigene Rechnung ausbeuten darf bzw. dass der Lizenznehmer widrigenfalls den daraus entstehenden Schaden - in Höhe einer überschaubaren Pauschale sowie einer für ein Jahr fortlaufenden Franchisegebühr - ersetzt. Dieses Ergebnis kann die Berufung der Beklagten auch nicht mit Verweis darauf infrage stellen, dass das Konzept der Klägerin keine wettbewerbliche Eigenart habe und die Klägerin den Beklagten schon im Ansatz „kein nützliches Know-how“ vermittelt habe, weshalb - so wohl das Argument - die Klägerin nicht schutzwürdig sei. Dabei übersehen die Beklagten, dass die wesentliche geldwerte und schutzwürdige Leistung der Klägerin nicht in der Gewährung des allgemeinen Wissens um die Zubereitung von Sandwiches besteht, sondern - neben der Vermittlung der Kenntnisse und Techniken, derer es bedarf, um gleichsam aus dem Stand einen Betrieb mit nicht unerheblichem Umsatz und nicht geringem Personal zu führen - darin, dass sie ihren Franchisenehmern die umfassende geschäftliche Nutzung eines Verkaufskonzepts unter Verwendung marktstarker zugehöriger Immaterialgüterrechte ermöglicht. In der Gewährung des Anschlusses an die bereits umfassend eingeführte Marke und die damit allein schon aufgrund der - schlechterdings nicht zu bestreitenden - Bekanntheit/Vertrautheit erzielbaren Umsätze liegt die wesentliche Leistung, die nach Vertragsablauf gegen einseitige Fruchtziehung geschützt werden darf. c) Die Unwirksamkeit - hier Nichtigkeit - des Franchise-Vertrags lässt sich auch nicht mit einer Gesamtnichtigkeit gemäß § BGB § 306 Abs. BGB § 306 Absatz 3 BGB begründen. Nach dieser Vorschrift ist ein Vertrag, der allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, die ganz oder teilweise unwirksam sind, insgesamt unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung seiner Ergänzung nach den gesetzlichen Vorschriften (gemäß § BGB § 306 Abs. BGB § 306 Absatz 2 BGB) eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde. Die Beklagten (vgl. Klagerwiderung S. 9ff., Bl. 55ff.) führen insoweit stichwortartig als unwirksame Klauseln an die Bestätigung, dass seitens der Klägerin keine vorvertragliche Aufklärung in Bezug auf Zahlen geleistet worden sei, die Bestätigung, dass noch kein Standort festgelegt worden sei, die Regelung, nach der der Klägerin ein übertragbares Nutzungsrecht an dem abzuschließenden Pachtvertrag einzuräumen ist, die Verpflichtung auf den Gold-Standard, die Verpflichtung zum Abschluss bestimmter Versicherungen, die Einräumung von Zugangsrechten für den Development Agent, das Einverständnis damit, dass Werbezuschüsse den Franchisenehmern in einem Gebiet unter Umständen nicht im Verhältnis zu dem von ihnen gezahlten Betrag zugute kommen, die Zusage, die Klägerin schadlos zu halten, sofern irgendein Teil des Vertrages rechtswidrig sei, die 20jährige Laufzeitregelung, die Regelungen über die Kündigung bei Zahlungsverzug, die Kündigungsmöglichkeit bei moralisch verwerflichen Handlungen und für den Fall, dass der Franchisenehmer ein mutmaßlicher Terrorist sei, das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, eine Schiedsklausel sowie die Vereinbarung des materiellen Rechts von Liechtenstein. Damit lässt sich die Gesamtnichtigkeit des Vertrages nicht begründen. Wie bereits ausgeführt, sind namentlich die Bezugsbindung und das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht zu beanstanden. Auch gegen die Laufzeit bestehen keine Bedenken. Sie ist eine Regelung zugunsten der Franchisenehmer, denen dadurch, wie die Beklagten in ihrem Kündigungsschreiben (Anlage K 12) noch selbst hervorgehoben haben, die Möglichkeit gegeben wird, ihre Investitionen auch zu amortisieren, wohingegen eine 20jährige Betriebspflicht gerade nicht besteht, sondern der Franchisenehmer jederzeit seinen Betrieb mit der Folge einstellen kann, dass dann auch keine umsatzabhängigen Gebühren mehr zu zahlen sind. Soweit im Übrigen die Regelungen über Kündigungs- und Betretungsrechte unwirksam sein sollten, ließen sich ohne gravierenden Nachteil für die Parteien gesetzliche Regelungen heranziehen oder im Wege ergänzender Vertragsauslegung passende Regeln gewinnen. Von den verbleibenden Klauseln - dem übertragbaren Nutzungsrecht an den Räumlichkeiten (das nach der unwidersprochenen Darstellung der Klägerin franchise-üblich sein soll), dem Abschluss von Versicherungen auch zugunsten der Klägerin und ihrer Mitarbeiter, der Bestimmung über die Verwendung von Werbezuschüssen, der generellen Schadloshaltungserklärung, der Schlichtungsklausel und der Vereinbarung über das anwendbare Recht - hängt das Wohl und Wehe des Vertrages ersichtlich nicht ab. Anhaltspunkte dafür, dass eine der Parteien die Durchführung des Vertrages auf ggf. insoweit veränderter Grundlage unzumutbar sein könnte, sind nicht zu erkennen. Nichts anderes gilt in Ansehung des Betriebshandbuchs, das weniger, wie aber die Beklagten meinen, weitere neue wesentliche Regelungen enthält, sondern - etwa mit der Bezugsbindung, den Mindestöffnungszeiten, der vorgeschriebenen Ladeneinrichtung, dem Umfang des Verkaufssortiments, der Benennung der lizensierten Marken - lediglich allerlei Bestimmungen, die, franchise-typisch und kaum anders zu erwarten, den Standard der Betriebsführung beschreiben und im Übrigen - was etwa den Verkauf des Restaurants, die Übertragungsvoraussetzungen, die Folgen des Tods des Franchisenehmers, Änderungsvorbehalte beim Abschluss weiterer Franchiseverträge angeht - eher Randfragen betreffen oder - was schließlich die enumerative Aufführung von Gründen für eine fristlose Kündigung angeht - nur eine schon im Vertrag niedergelegte allgemeine Regelung konkretisieren. Auch diese Vorgaben, an denen sich die Beklagten soweit ersichtlich während der Vertragslaufzeit nicht gestoßen haben und die sie dem unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin (Schriftsatz vom 1. November 2011, S. 30, Bl. 115) zufolge vor Vertragsschluss hätten zur Kenntnis nehmen können, wenn sie gewollt hätten, vermögen eine Unwirksamkeit des Vertrags insgesamt nicht zu begründen. Das Vorbringen der Beklagten befremdet schließlich und nicht zuletzt auch deswegen, weil sie sich in der genauen Kenntnis der jetzt gerügten Umstände auf einen weiteren Vertrag mit der Klägerin haben einlassen wollen. Es erscheint als unverständlich und widersprüchlich, wenn sie nunmehr - nach der Loslösung von der Klägerin - geltend machen wollen, der Vertrag habe sie in ihrer wettbewerblichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Handlungsfreiheit übermäßig eingeschränkt. d) Die Nichtigkeit der Verträge lässt sich auch nicht damit begründen, dass diese sittenwidrig wären, § BGB § 138 BGB. aa) Mit Substanz bringt die Berufung insoweit allein vor, dass der Franchisenehmer, der vertragsgemäß Gebühren nach dem Umsatz zu zahlen habe, benachteiligt werde, wenn er aus den Umsätzen nach Abzug der Gebühren keinen Gewinn mehr erwirtschafte, er aber wegen der Notwendigkeit der Amortisation seiner Investitionskosten an den Restaurantbetrieb gebunden bleibe. Das ist gewisslich eine missliche Zwickmühle, die sich insbesondere dann auftut, wenn sich ein Restaurant nicht wie erwartet entwickelt. Eine Knebelung i. S. von § BGB § 138 BGB lässt sich daraus jedoch nicht herleiten. Sittenwidrig sind Knebelungsverträge, die die wirtschaftliche Freiheit des anderen Teils so sehr beschränken, dass dieser seine freie Selbstbestimmung ganz oder im Wesentlichen einbüßt (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, Kommentar, 72. Auflage, § 138 Rn. 39 m. N.). Vorliegend ergibt sich indes eine schon durch den Vertrag als solchen herbeigeführte Beschränkung der wirtschaftlichen Selbstbestimmung nicht. Im Ansatz ist nicht zu beanstanden, dass die Franchise-Gebühren nach dem Umsatz berechnet werden. Die Anknüpfung der Gebühren an den Gewinn statt an den Umsatz (wie es die Beklagten für richtig erachten) ist, wie der Senat aus parallelen Fällen weiß, nicht nur gänzlich unüblich, sondern auch untauglich, weil der Gewinn stets manipulierbar ist und seine Zugrundelegung wegen der zahlreichen Berechnungsfaktoren zwangsläufig zu Auseinandersetzungen führen muss. Dass sich die Franchise ggf. nicht mehr gut „rechnet“, wenn nach Abzug der Gebühren kein Unternehmensgewinn mehr verbleibt, ist keine Frage einer unzulässigen Vertragsgestaltung, sondern Folge allein der freien Entscheidung des Franchisenehmers, eine Lizenz für den Betrieb eines Restaurants an einem von ihm näher zu bestimmenden Standort in Anspruch zu nehmen. Der Erfolg oder Misserfolg hängt wesentlich davon ab, ob Lage, Größe, Kundenfrequenz und Kostenstruktur das Generieren ausreichender Umsätze ermöglichen. Das steht nicht in der Verantwortung der Klägerin, ebenso wenig wie der freilich missliche Umstand, dass im Falle eines Scheiterns der Unternehmung die Investitionskosten verloren sind. Letzteres ist das allgemeine Risiko, das mit jeder unternehmerischen Initiative verbunden ist. bb) Dass die Franchise-Idee der Klägerin, wie daneben die Berufung erneut ins Feld führt, von vornherein nicht realisierbar oder durchweg völlig unrentabel gewesen wäre, haben die Beklagten im Allgemeinen und erst recht für das von ihnen betriebene Unternehmen nicht substantiiert dargelegt. Soweit sie aus einem vom Landgericht Stuttgart eingeholten Gutachten zitieren, das sich auf die Frage der Rentabilität des Subway-Franchise-Systems beziehen soll, mag es sein, dass sich die von der Klägerin verlangten Gebühren heute als vergleichsweise hoch darstellen. Eine sittenwidrige Überhöhung ergibt sich daraus indes nicht: Für eine krasse Unverhältnismäßigkeit - erst recht eine solche, die bereits bei Vertragsschluss vorgelegen hätte und für die Klägerin auch erkennbar gewesen wäre - ist nichts ersichtlich. Wenn es so wäre, so wäre - erneut - unbegreiflich, warum sich die Beklagten sogar noch auf die Übernahme eines weiteren Restaurants kapriziert haben könnten. e) Die Beklagten können auch nicht über den Widerruf des Vertrags dessen anfängliche Unwirksamkeit erreichen. aa) Ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § BGB § 355 BGB steht den Beklagten schon deshalb nicht zu, weil der Franchise-Vertrag kein Ratenlieferungsvertrag im Sinne von § 510 Abs. 1 Nr. 3 (= § BGB § 505 Abs. BGB § 505 Absatz 1 Nr. 3 a. F.) BGB ist. Ratenlieferungsverträge sind danach u. a. Verträge, die die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand haben. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift wäre, dass der Vertrag schon selbst eine Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug begründet: Unter dem Aspekt einer festen Verpflichtung besteht Anlass, auch einem Franchisenehmer das Recht zuzugestehen, sich von einer möglicherweise übereilt eingegangenen langfristigen Bezugsbindung innerhalb der vom Gesetzgeber gewollt kurz bemessenen Überlegungsfrist von zwei Wochen wieder lösen zu können (vgl. BGH, NJW 1986, NJW Jahr 1986 Seite 1988, Rn. NJW Jahr 1986 Seite 1988 Randnummer 15 bei juris). Der vorliegende Franchise-Vertrag enthält aber eine solche feste Verpflichtung noch nicht. Vielmehr steht es dem Franchisenehmer gemäß Ziff. 5 a Abs. 1 des Vertrags frei, das Restaurant binnen einer Frist von zwei Jahren nach Unterzeichnung des Vertrags zu eröffnen oder auch nicht. Sieht er davon ab, läuft der Vertrag ohne weiteres ab. Mit dieser Regelung gewährt der Vertrag den Franchisenehmern im Hinblick auf den Warenbezug, der frühestens mit der Eröffnung des Restaurants beginnen kann, eine sachlich und zeitlich zureichende Möglichkeit, sich von der drohenden Bezugsverpflichtung wieder zu distanzieren. Entscheidet sich ein Franchisenehmer gegen die Eröffnung des Restaurants, verbleibt es allein bei der in Ziff. 1 des Vertrags geregelten Franchise-Gebühr (Standard Fee) von regelmäßig 10.000 US$. Diese Zahlungsverpflichtung beruht weder auf einem Ratenlieferungsvertrag noch hat sie sonst in irgendeiner Weise den Charakter eines Kredits oder einer Finanzierungshilfe, so dass allein ihretwegen die Gewährung eines gesetzlichen Widerrufsrechts nicht in Betracht kommt. bb) Auch dann aber, wenn man § 505 Abs. 1 Nr. 3 BGB a. F. auf den vorliegenden Franchise-Vertrag anwenden wollte, wäre ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht gegeben, weil der Ratenlieferungsvertrag einen 50.000,- € übersteigenden Barzahlungspreis betrifft, § 507 BGB a. F. In Ansehung dieser Ausnahmevoraussetzung des § 507 BGB a. F. war zwar streitig, ob ihr Anwendungsbereich nicht derart einzuschränken sei, dass er lediglich gewerbliche Großkredite im Zusammenhang mit der Gründung von Handelsgesellschaften betrifft (vgl. die Nachweise bei Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Kommentar, Neubearbeitung 2004, § 507 Rn. 2). Der Senat sieht indes nach dem ganz eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und dem Umstand, dass die Vorschrift - jetzt als § BGB § 512 BGB - bei der Neufassung im Zuge der Umsetzung der Vebraucherkredit-Richtlinie 2008 lediglich hinsichtlich des Betrags (um 25.000,- € auf 75.000,- €), nicht aber hinsichtlich des sachlichen Geltungsbereichs geändert worden ist, keine zureichenden Anhaltspunkte für einen entsprechenden gesetzgeberischen Willen. Der Betrag von 50.000,- € wird, wie das Landgericht, von der Berufung unangegriffen, angenommen hat, im Zuge der nach Inbetriebnahme geltenden Laufzeit von 20 Jahren durch Warenbezug mit Sicherheit überschritten. Zu Unrecht beziehen sich die Beklagten für ein insoweit anderes Ergebnis auf die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. Juni 2010, 1 U 122/09 (Bl. 253 der Parallel-Akte 16 U Kart 150/12). Danach soll für die Bemessung der Wertgrenze nur die im Franchise-Vertrag selbst bestimmte Verpflichtung maßgeblich sein und sollen daneben nicht Beträge berücksichtigt werden, die sich erst aus der Einbeziehung weiterer Verträge - dort namentlich der zukünftig noch abzuschließenden Verträge mit dem Getränkelieferanten - ergeben. Das kann für den vorliegenden Fall keine Geltung beanspruchen: Wenn sich hier die - gesetzt: schon „eingegangene“ - Ratenbezugsverpflichtung allein auf Geschäfte mit Dritten bezieht, dann muss für die Bestimmung der Wertgrenze selbstverständlich auch der Wert der mit diesen Dritten veranlassten Umsätze maßgeblich sein. Wäre es anders, würde dem Franchisenehmer als Existenzgründer ein Widerrufsrecht gewährt, obwohl die Verpflichtung aus dem Ratenlieferungsvertrag, vor dessen unabänderlicher Eingehung er geschützt werden soll, sich auf einen Betrag von 0,- € beläuft; das kann nicht Sinn des Gesetzes sein. cc) Was das vertraglich eingeräumte Widerrufsrecht angeht, so ist die zweiwöchige Frist für dessen Ausübung versäumt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils (U 15) verwiesen, denen die Berufung der Beklagten nichts entgegenhält. dd) Ungeachtet dieser Erwägungen wäre darüber hinaus ein etwaiges gesetzliches wie vertragliches Widerrufsrecht in jedem Falle verwirkt, § BGB § 242 BGB. Die Beklagten haben rund ein Jahr später einen genau gleichen Vertrag über ein weiteres Subway-Restaurant abschließen wollen und hatten den Restaurantbetrieb in E. zu dieser Zeit bereits tatsächlich aufgenommen. Das Signal an die Klägerin, in genauer Kenntnis der Vertragskautelen und der wirtschaftlichen Folgen einen genau gleichen Vertrag abschließen zu wollen, ist in Ansehung des ersten Vertrages wie die Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts anzusehen, § BGB § 141 Abs. BGB § 141 Absatz 1 BGB. Hiernach konnte die Klägerin darauf vertrauen, dass die Beklagten auch den ersten Vertrag als unwiderruflich haben behandelt sehen wollen. 2. Die Klägerin kann auch die Unterlassung der Fortführung des Restaurants in der im Antrag zu 1. a (2) bestimmten und vom Landgericht (zu Ziffer 2.) tenorierten Form verlangen, §§ UWG § 8 Abs. UWG § 8 Absatz 1, Abs. UWG § 8 Absatz 3 Nr. 1, 4 Nr. 9 a, b UWG. Nach diesen Vorschriften kann ein Mitbewerber die Unterlassung unlauteren Handelns verlangen. Gemäß § UWG § 4 Nr. UWG § 4 Nummer 9 UWG handelt unlauter insbesondere, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er (a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt oder (b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt. a) Eine Herkunftstäuschung im Sinne von § UWG § 4 Nr. UWG § 4 Nummer 9 9 a UWG liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen können, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem mit ihm geschäftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen. Das Hervorrufen bloßer Assoziationen an das Originalprodukt reicht nicht aus. Maßgebend ist insoweit die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksam und verständigen Durchschnittsverbrauchers, der sich für das Produkt interessiert (vgl. Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG, 31. Auflage, § 4 UWG Rn. 9.42 m. N.). Bei der Beurteilung der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit von Produkten ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den Original und Nachahmung dem Betrachter vermitteln (Köhler/Bornkamm, Rn. 9.43 m. N.). Dabei ist stets darauf zu achten, dass Schutz nicht schon für die hinter der Produktgestaltung stehende Grundidee gewährt wird. Es reicht insoweit nicht aus, dass das angegriffene Produkt an das Original erinnert und das Original aufgrund entsprechender Werbung im Verkehr bekannt geworden ist. Herkunftsweisend kann in einem solchen Fall nur eine besondere Gestaltung oder u. U. eine besondere Kombination der Merkmale sein (Köhler/Bornkamm, Rn. 9.43a m. N.). Vorliegend ist offensichtlich eine Herkunftstäuschung gegeben. Die Beklagten ahmen in dem Restaurant in H. das von der Klägerin vertriebene Konzept praktisch identisch nach. Dies ergibt sich nicht nur aus dem nahezu identischen, teilweise sogar bis in die Fertigprodukte-Marken (Walker’s, Ben & Jerry’s) hinein gleichen Warenangebot, sondern auch aus dem als solchem identisch gebliebenen, nicht einmal farblich veränderten Mobiliar, dem unveränderten „Baukastenprinzip“ (der Fertigung der Ware „While-U-Wait“ vor den Augen des Kunden aus Gruppen vorgefertigter Bestandteile), der unveränderten Produktionsstraße mit dem auch farblich unveränderten Tresen und dem Fortbestand des „Mauerwerk“-Motivs. Der einzige Unterschied zu dem bisher am selben Ort betriebenen Subway-Restaurant ist das neue Label fresh!. Das allein genügt indes für eine ausreichende Distanzierung von der Subway-Marke nicht. Vor dem Hintergrund des im Übrigen nahezu identisch gebliebenen Warenangebots und Verkaufskonzepts sowie der identischen Ausstattung sieht auch mit dem in den Subway-typischen Farben grün und gelb gehaltenen Namensschild und den gleichermaßen gestalteten Menü-Boards das Restaurant immer noch genauso aus wie ein Subway-Restaurant, das in der Summe der vorbezeichneten Elemente selbstverständlich auch eine von den maßgeblichen Verkehrskreisen als solche wahrgenommene wettbewerbliche Eigenart aufweist. Ein unbefangener Kunde wird daher, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, annehmen, er betrete ein mit Subway assoziiertes Geschäft. b) Daneben liegt auch eine unlautere Rufausbeutung vor, § UWG § 4 Nr. UWG § 4 Nummer 9 9 b UWG vor. Die Vorschrift zielt nicht auf einen lauterkeitsrechtlichen Schutz einer „Leistung“, sondern auf den Schutz des Herstellers des Originals in seiner Eigenschaft als Mitbewerber bei der Produktvermarktung. Er wird in dem Interesse, das Original ungehindert zu vermarkten, geschützt. Auch insoweit ist die Unangemessenheit durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der Interessen des Herstellers des Originals und dessen Nachahmer sowie der Abnehmer und der Allgemeinheit unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nachahmungsfreiheit festzustellen (vgl. Köhler/Bornkamm, Rn. 9.51). Eine Ausnutzung der Wertschätzung (Rufausbeutung) liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Wertschätzung für das Original („guter Ruf“; „Image“), also die Vorstellung von der Güte oder Qualität, auf die Nachahmung übertragen (Köhler/Bornkamm, Rn. 9.53). Für eine Rufausbeutung reicht es allerdings nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden. Es muss eine Übertragung des Rufs des Originalerzeugnisses auf das Erzeugnis des Nachahmers hinzukommen, was eine erkennbare Bezugnahme auf den Hersteller des Originals oder sein Produkt voraussetzt. Auch insoweit ist hier angesichts der weitestgehenden Identität von Warenangebot, Fertigungs-“Technik“, Ausstattung und Design offenkundig, dass das Restaurant auf den auch vom Landgericht festgestellten Imagetransfer zielt. c) Die Verurteilung der Beklagten ist auch nicht etwa deshalb zu beanstanden, weil sie zu unbestimmt wäre. Aus der Klagbegründung ergibt sich ebenso wie aus den Urteilsgründen (U 20), dass die inkriminierte Nachahmung auf der Übernahme der Gesamtheit der aufgeführten Elemente beruht, die - wie das Landgericht (a. a. O.) zutreffend befunden hat - in der Gesamtschau der im Tenor aufgeführten prägenden Gestaltungselemente die wettbewerbliche Eigenart eines Subway-Restaurants ausmachen und den gewollten Wiedererkennungseffekt bewirken. Dem Urteil ist mithin unzweifelhaft zu entnehmen, dass ein Restaurantbetrieb jedenfalls in genau dieser Form - mit diesen Elementen - unlauter und verboten ist. Es ist nicht erforderlich auch noch zu beschreiben, unter welchen (vielfältig möglichen und nicht vorzuschreibenden) Änderungen eine Nachahmung lauterkeitsrechtlich zu billigen wäre. Der Senat hält insoweit allein der guten Ordnung halber eine Klarstellung dahin für geboten, dass die gestalterischen Elemente der inkriminierten konkreten Verletzungsform im Einzelnen durch die Lichtbilder gemäß der Anlage K 13 präzisiert werden. An dieser hat sich - vgl. U 21 - schon das Landgericht orientiert, und dies entspricht, wie der erstinstanzliche Hilfsantrag zu 1 a (3) zeigt, auch der Absicht der Klägerin; die Auslassung im hier diskutierten Antrag erscheint insoweit als bloßes redaktionelles Versehen im Zuge eines komplexen Antragsprogramms. 3. Ist -gemäß den Ausführungen zu 1. - der Vertrag wirksam, so ergibt sich der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Vertragsstrafe von 10.000,- € wegen des Verstoßes gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot zwanglos aus Ziffer 8 d. des Vertrags in der Fassung der Ziffer IV der Zusatzvereinbarung für die Europäische Union. 4. Da die Beklagten durch den ununterbrochenen Fortbetrieb des Restaurants gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen haben, schulden sie aus Ziffer 8 d. des Vertrags in der Fassung der Ziffer IV der Zusatzvereinbarung für die Europäische Union auch weiteren Schadensersatz jedenfalls in Höhe von 8% des Bruttoumsatzes während des einen Jahres als den schätzungsweise erlittenen Schaden. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz weiteren Schadens war danach antragsgemäß festzustellen. Haben - gemäß den Ausführungen zu 2. - die Beklagten das Gestaltungskonzept der Klägerin unlauter nachgeahmt (und tun sie das noch), so sind sie aus §§ UWG § 9 UWG zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 5. Schulden - gemäß den Ausführungen zu 4. - die Beklagten weiteren Schadensersatz, so steht der Klägerin auch ein Nebenanspruch auf Auskunft über die mit den inkriminierten Handlungen erzielten Umsätze und Gewinne zu. Anders als mittels dieser Daten könnte die Klägerin ihre Ansprüche nicht sinnvoll und angemessen beziffern. B. Berufung der Klägerin Die Berufung der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg, § ZPO § 513 Abs. ZPO § 513 Absatz 1 ZPO. Zu Unrecht wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung ihres weiteren Unterlassungsantrags wegen des Betriebs eines Sandwich-Restaurants in seiner jetzigen inneren und äußeren organisatorischen Form. Entsprechend stehen ihr auch der deswegen weiter zur Feststellung begehrte Schadensersatzanspruch und der darauf bezogene Auskunftsanspruch nicht zu. Die Klägerin kann nicht den Betrieb eines Sandwich-Restaurants im Verbund mit anderen ehemaligen Subway-Franchisenehmern mit Speisenzubereitung nach dem Baukastenprinzip unter Verwendung einer Produktionsstraße am bisherigen Ort verbieten lassen, §§ UWG § 8, UWG § 4 Nr. UWG § 4 Nummer 9 UWG. Wie schon (zu B 2.) ausgeführt, stellt sich die systematische Nachahmung eines Subway-Restaurants mit den - kumulativ gegebenen - typischen äußeren Gestaltungsmerkmalen unter den Aspekten der Herkunftstäuschung und der Rufausbeutung als unlauter im Sinne von §§ UWG § 4 Nr. UWG § 4 Nummer 9 9 a und b UWG dar. Die Untersagung der Beibehaltung all dieser äußeren Gestaltungelemente ist aber bereits von dem vom Landgericht zuerkannten Unterlassungsanspruch erfasst. Die weitergehenden organisatorischen Elemente hingegen sind von der Klägerin lauterkeitsrechtlich im Ergebnis hinzunehmen; ihre Wettbewerbswidrigkeit lässt sich insbesondere nicht mit dem Gedanken einer (in § UWG § 4 Nr. UWG § 4 Nummer 9 UWG unbenannten) Behinderung begründen. Die Behinderung als unlauterkeitsbegründender Umstand ist in der Aufzählung in § UWG § 4 Nr. UWG § 4 Nummer 9 9 a bis c UWG nicht aufgeführt. Da diese Aufzählung aber nicht abschließend ist, kann die Behinderung ebenfalls in die lauterkeitsrechtliche Bewertung einbezogen werden; dem steht auch die Regelung der gezielten Behinderung in § UWG § 4 Nr. UWG § 4 Nummer 10 UWG (die das Landgericht hier allein geprüft und unangegriffen verneint hat) nicht entgegen (Köhler/Bornkamm, § 4 UWG Rn. BAUHEFKOWETTBEWR UWG § 4 Randnummer 9.63). Allerdings müssen, wenn keiner der ausdrücklich geregelten Fälle des § UWG § 4 Nr. UWG § 4 Nummer 9 UWG gegeben ist, vor dem Hintergrund der grundsätzlich bestehenden, aber eben durch die vorstehenden Regelungen begrenzten Nachahmungsfreiheit besondere Umstände hinzutreten, um gleichwohl ausnahmsweise die spezifische Unlauterkeit zu begründen. Eine unlautere Behinderung in diesem Sinne ist gegeben, wenn dem Schöpfer des Originals durch das Anbieten der Nachahmung die Möglichkeit genommen wird, sein Produkt in angemessener Zeit zu vermarkten. Dabei sind der Grad der wettbewerblichen Eigenart des Originals und der Grad der Nachahmung, aber auch sonstige unlauterkeitsbegründende Umstände zu berücksichtigen. Eine solche Behinderung kommt insbesondere in Betracht bei einer systematischen Nachahmung einer Vielzahl von Erzeugnissen eines Mitbewerbers, wobei in der Gesamtwürdigung insbesondere die Zahl der nachgeahmten Produkte, die freie Wählbarkeit der Gestaltungselemente und das Ausmaß der eingesparten Entwicklungskosten zu berücksichtigen sind (Köhler/Bornkamm, § 4 UWG Rn. BAUHEFKOWETTBEWR UWG § 4 Randnummer 9.66): Je mehr Produkte übernommen werden und je länger der entsprechende Zeitraum ist (erstes Moment), desto eher ist eine systematische Übernahme anzunehmen. Beim Nachbau (zweites Moment) ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es sich bei dem einzelnen „Produkt“ nur um die Übernahme einer jeweils technisch angemessenen Lösung handelt oder ob ohne Not eine Fülle technisch funktionaler Einzelheiten übernommen worden ist, die frei (und also auch anders) wählbar gewesen wäre. Je höher schließlich (drittes Moment) die eingesparten Entwicklungskosten sind und die dadurch ermöglichte Preisunterbietung ist, desto eher ist unter dem Gesichtspunkt der Entwicklungskosten eine Behinderung anzunehmen, bei der der Nachahmer die wettbewerbliche Entfaltung des Herstellers des Originals beeinträchtigt, weil er die übernommene Leistung ohne entsprechenden Aufwand auf den Markt bringen kann. Ob der Tatbestand erfüllt ist, ist in einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der einander widerstreitenden Interessen des Schöpfers der Leistung und des Nachahmers sowie der Interessen der Abnehmer und der Allgemeinheit zu beurteilen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Intensität der Nachahmung und den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung besteht. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und/oder je höher der Grad der Nachahmung ist, desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, die die Unlauterkeit begründen. Unter all diesen Aspekten, auf die sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung stützt, scheint auf erste Sicht tatbestandlich eine unlautere Behinderung vorzuliegen. Es liegt auf der Hand, dass es praktisch eine Identität einer Vielzahl der jeweils angebotenen Produkte gibt. Unschwer kann man sich auch vorstellen, dass es - neben der „Bestellstraße“ - eine Vielzahl von Möglichkeiten gibt, wie die zu verkaufenden Lebensmittel sonst zubereitet, variiert und präsentiert werden könnten. Handgreiflich ermöglicht die Beibehaltung eines eingeführten Konzepts und darauf bezogener Einrichtung auch die Einsparung von Kosten, die für die Entwicklung, Erprobung und Anpassung eines marktfähigen „Formats“ sonst anfielen. Gleichwohl sieht der Senat das Verhalten der Beklagten in der gebotenen Abwägung als noch hinnehmbar an. Der Betrieb des Restaurants stellt in der Gesamtheit der übernommenen bzw. beibehaltenen gestalterischen Elemente für ein Restaurant mit weitestgehend gleichem Warenangebot eine verbotene Nachahmung der Leistung der Klägerin dar. Diese Aspekte des äußeren „Auftritts“ geben dem Unternehmen der Klägerin und den einzelnen Franchise-Restaurants ihr spezifisches - gegen Herkunftstäuschung und Rufausbeutung zu schützendes - Gepräge. Für die hier inkriminierten weiteren inneren und äußeren organisatorischen Aspekte ist das indessen nicht in gleicher Weise der Fall, insbesondere dann nicht, wenn man darauf Bedacht nimmt, dass zum einen die einzelnen konzeptionellen Elemente der Geschäftsidee der Klägerin für sich genommen nicht schutzfähig sind (a) und zum anderen auch die Etablierung einer Konkurrenz gleichsam aus den eigenen Reihen lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstanden ist, und dies auch dann nicht, wenn sie - wofür hier vieles sprechen dürfte - Folge einer sozusagen „konzertierten Aktion“ ehemaliger „Systemangehöriger“ ist (b). In einer Würdigung der Gesamtumstände mit Rücksicht auf die wechselseitigen Interessen und diejenigen der Abnehmer und der Allgemeinheit erscheint dem Senat in einer abschließenden Abwägung (c) der Betrieb in der von der Klägerin beanstandeten organisatorischen Form daher als noch tolerabel. a) Die einzelnen Elemente der Geschäftsidee der Klägerin sind für sich genommen ungeachtet der offensichtlichen weitreichenden Parallelen bei fresh! gegen ein Nachmachen lauterkeitsrechtlich grundsätzlich nicht geschützt, und sie sind auch nicht schutzfähig. aa) Zwar trifft - bezogen auf das Element „Sandwich-Restaurant mit bestimmtem Produktsortiment“ - zu, dass sich die Produktpalette von Subway und fresh!, wie schon ausgeführt, weitestgehend entsprechen, und dies, wie ebenfalls schon erwähnt, bis in identische Fertigprodukte hinein. Andererseits werden sich die Sortimente von Sandwich-Restaurants in aller Regel weitestgehend decken. Es gibt dort nun einmal Sandwiches und Wraps und Salate. Ebenso typisch ist es, Softgetränke wie Coca Cola, Fanta und Sprite sowie Kaffee in verschiedenen Darreichungsformen feilzubieten. Ebenfalls kaum als ungewöhnlich wird man den Verkauf von Keksen und Eiscreme ansehen können. Alle diese Produkte sind typische Waren eines American Diner und insoweit nicht unbedingt eine Besonderheit der Klägerin, sondern ein weit verbreitetes Standardrepertoire eines Diners, wie es zum großen Teil etwa auch bei McDonald’s vorzufinden ist. bb) Die Art und Weise der Warenproduktion - das Element des Bestellkonzepts „Baukastenprinzip“ nach Art einer „Produktionsstraße“ ist als solche allein ebenfalls nicht schutzfähig. Im Hinblick auf die Wahl der diesbezüglichen Gestaltungselemente entspricht zwar - schon historisch bedingt - das Restaurant der Beklagten (noch) stark dem Konzept der Klägerin. Insoweit werden unverkennbar zentrale Bestandteile des Restaurantkonzepts der Klägerin fortgeführt bzw. übernommen. Andererseits stellt die Idee der Vor-Ort-Produktion vor den Augen des Kunden mit einer Auswahl aus vorproduzierten Standardelementen („While-U-Wait“) kein Alleinstellungsmerkmal der Klägerin dar, sondern ist etwa auch aus Döner-“Buden“ oder aus Take-Away-Läden anderer Art bekannt. Im Übrigen kann man heute praktisch überall das Hinzufügen oder Weglassen von Standardzutaten auf Wunsch erreichen. Die Klägerin hat diese vorgebliche „Individualität“ (die freilich auch nur eine Auswahl aus den vorhandenen Standard-Zutaten ermöglicht) nur etwas weiter ausgebaut; als etwas grundlegend Anderes, Neues oder Einzigartiges erscheint dieses Konzept nicht. b) Wie schon (oben B, vor a)) ausgeführt, findet ein lauterkeitsrechtlicher Schutz grundsätzlich nur statt, wenn durch die Ähnlichkeit einer Vielzahl solcher für ein bestimmtes Unternehmen typischer Elemente eine vermeidbare Herkunftstäuschung und/oder eine Rufausbeutung zu besorgen ist, die an das nachgeahmte Produkt bzw. den nachgeahmten „Auftritt“ anknüpft. So liegt es hier für die - vom Landgericht tenorierte und hier (s. o. zu A. 2.) bestätigte - Untersagung des Betriebs unter Weiterverwendung einer ganzen Reihe von Subway-typischen gestalterischen Elementen, von denen die hier inkriminierte Unterteilung des Verkaufstresens in „Stationen“ und die Produktpalette nur zwei sind. Dabei beruht der Schutz nicht auf Exklusivrechten an einer bestimmten allgemeinen Geschäftsidee, sondern auf der Imitation des aus dieser Geschäftsidee hervorgehenden Gesamtprodukts, kurz des konkreten „Auftritts“. Die hier von der Klägerin weiter inkriminierten Elemente - der Betrieb durch ehemalige Franchisenehmer, der Betrieb an den bisherigen Orten und der Betrieb „im Verbund“ unter neuer gemeinsamer Marke - nehmen an dem lauterkeitsrechtlichen Schutz eines bestimmten „Auftritts“ nicht ohne weiteres teil. Sie haben, anders als die vorgenannten Elemente, für sich genommen keinen Bezug auf die Nachahmung eines geläufigen Produkts oder eines markenspezifischen Auftritts, sondern betreffen allein den äußeren organisatorischen Rahmen eines Konkurrenzunternehmens, den die Klägerin grundsätzlich ebenso wenig verbieten kann wie etwa anderen Franchisern deren Organisationsstruktur: aa) Es ist nicht verboten, dass ein ehemaliger Beschäftigter sich selbstständig macht und mit den während der Beschäftigung erworbenen Mitteln in derselben Branche versucht, Kunden seines früheren Arbeitgebers abzuwerben. Ein solches Verhalten ist nicht unlauter und auch tatsächlich Gang und Gäbe. Dies zu unterbinden ist nicht Sache des Lauterkeitsrechts, sondern - in den handels- und wettbewerbsrechtlichen Grenzen - Sache nachvertraglicher Wettbewerbsverbote. Schon deshalb, weil die Fortnutzung der während der Franchise-Zeit redlich erworbenen Kenntnisse erlaubt ist (vgl. § UWG § 4 Nr. UWG § 4 Nummer 9 9 c UWG), hat die Klägerin den Beklagten nicht sinnvoll den Betrieb des Restaurants „unter Nutzung des DAI-Handbuchs“ verbieten lassen können (dies der unterdessen fallen gelassene Hauptantrag zu 1 a (2), zu dem der hier noch zu verhandelnde Antrag erstinstanzlich als Hilfsantrag gestellt worden war). bb) Für sich genommen ist es lauterkeitsrechtlich auch unbedenklich, dass sich eine Gruppe ehemaliger Mitarbeiter eines Unternehmens zu dem Zweck zusammenschließt, dem ehemaligen Arbeitgeber Konkurrenz zu machen. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass dies für das betroffene Unternehmen empfindlicher ist als das Abwandern eines Einzelnen, weil eine organisierte Konkurrenz naturgemäß wettbewerblich „gefährlicher“ ist. cc) Dabei ist es - in den Grenzen des Markenrechts - selbstverständlich auch erlaubt, eine neue gemeinsame Marke zu entwickeln. dd) Ein solches ist schließlich auch am bisherigen Unternehmensstandort - im Falle einer Dienstleistung etwa im selben Bürogebäude - zulässig. c) All dies vermag die Klägerin - dies ist das Ergebnis des Senatstermins - im Einzelnen durchaus zu akzeptieren. Sie hält das Vorgehen der Beklagten und anderer ehemaliger Subway-Franchisenehmer gleichwohl in seiner Gesamtheit für wettbewerbswidrig, weil fresh! eine in ihrem Verständnis im Ergebnis eine lediglich schmarotzende Organisation sei, die nach klarem Vertragsbruch mit minimalem Entwicklungsaufwand unter minimalmöglicher Distanzierung von Subway lediglich unter einem anderem Namen dessen Geschäftskonzept vollständig beibehalte. Diese Beschreibung, so verständlich sie aus der Sicht der Klägerin sein mag, wird nach Meinung des Senats in einer Gesamtwürdigung der Sache nicht gerecht. Es ist, wie schon ausgeführt, die Geschäftsidee der Klägerin als solche nicht schutzwürdig. Es haben auch die organisatorischen Momente, die die Klägerin anführt, mit der lauterkeitsrechtlich allein geschützten Nachahmung eines bestimmten marktgängigen Produkts nichts zu tun. Sie stellen lediglich Standard-Bestandteile der geordneten Etablierung eines Konkurrenzunternehmens dar. Diese hat die Klägerin grundsätzlich hinzunehmen. Sie kann sich lauterkeitsrechtlich grundsätzlich nur der Imitation ihrer Produkte und ihres äußeren Auftritts erwehren. Was die Emergenz eines Konkurrenten „aus den eigenen Reihen“ angeht, kann ihr, wie schon erwähnt, nur ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot helfen, das indes auch seine (von der Klägerin hier allerdings eingehaltenen) Grenzen hat. Umfasst das vertragliche Verbot des Betriebs eines Konkurrenzrestaurants am selben Ort zulässigerweise nur den Zeitraum eines Jahres, so ergibt das im Umkehrschluss, dass die Klägerin ihren Franchisenehmer danach insoweit „freilassen“ muss. Für die Weiterverwendung der von den Franchisenehmern angeschafften Betriebsmittel sieht der Vertrag keine Regelungen vor, woraus - zumal diesbezüglichen Beschränkungen enge Grenzen gezogen sein dürften - auch insoweit zu entnehmen ist, dass die Franchisenehmer nach Jahresablauf frei sein sollen. Sieht der von der Klägerin selbst entworfene Vertrag für den Fall des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot eine Vertragsstrafe und darüber hinaus die Möglichkeit vor, den weiter entstehenden Schaden zu liquidieren, so ist damit der Weg vorgezeichnet, auf dem sie die ihr durch den Vertragsbruch entgangenen Vermarktungserlöse zu kompensieren hat; dass die Beitreibung, wie die Klägerin im Senatstermin noch angeführt hat, im Einzelfall schwierig werden kann, kann es allein nicht rechtfertigen, den Franchisenehmern den weiteren organisierten Restaurantbetrieb insgesamt zu untersagen, zumal dies weder dem Liquiditätsproblem noch der klägerseits angedeuteten Auslandsinsolvenz entgegenzuwirken vermag. Dass - bei einer zureichenden äußeren Distanzierung, die hier, da die äußere Gestaltung nicht Gegenstand des in Rede stehenden Antrags ist, gedanklich vorauszusetzen ist - der Schadensersatzanspruch über die Dauer eines Jahres nicht hinausreichen kann, versteht sich gleichfalls aus dem Vertrag, der eine Betriebspflicht nicht vorsieht, so dass die Klägerin auch ungeachtet eines möglichen Vertragsbruchs damit rechnen hat rechnen müssen, dass ihr Erlöse einfach deshalb wegfallen, weil der Franchisenehmer den Betrieb an dem Standort aufgibt. Weiter liegt es aus Sicht der Franchisenehmer auch nicht so, dass diese (wie aber die Klägerin insbesondere im Zusammenhang mit dem fallen gelassenen Hauptantrag zu 1 a (2) geltend gemacht hat), Geschäftsgeheimnisse (aus dem DAI-Handbuch) unredlich erlangt oder unredlich weiter verwendet hätte und sie im letzteren Sinne schmarotzend weiter nutzten. Vielmehr lässt sich der Sachverhalt gut auch so beschreiben, dass die Franchisenehmer lediglich von den während der Dauer der Zugehörigkeit zur Klägerin erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten weiter profitieren. Das ist nicht zu beanstanden. In Ansehung der Fortnutzung der Betriebseinrichtung ist weiter festzuhalten, dass es hier nicht so gelegen hat, dass die fresh!-Angehörigen die Konzept und Gestalt der Klägerin aus dem Stand schlichtweg abgekupfert haben - dieses bloße buchstäbliche Nachmachen ist unter den Aspekten der Vergleichbarkeit der Produkte, der Ähnlichkeit technischer Lösungen und der Einsparung von Entwicklungskosten mit der Folge der Beeinträchtigung der Umsätze des eigentlichen Schöpfers der Kern der unbenannten „einfachen“ Behinderung. Vorliegend ist es vielmehr so gewesen, dass die Franchisenehmer gehalten waren, ihre jeweilige Betriebsausstattung nach den Vorgaben der Klägerin (bzw. genauer ihres Development Agent) Subway-like einzurichten; das betrifft nicht zuletzt das hier in Rede stehenden konzeptionelle Element der Produktionsstraße. Hinzu kommt, dass sie diese Ausstattung vollständig selbst haben bezahlen müssen. Unter solchen Umständen erscheint es vorderhand als mindestens nachvollziehbar, dass die Franchisenehmer auch nach ihrem Ausscheiden bei Subway daran interessiert sind, die Ausstattung nach Möglichkeit so wie sie steht und liegt weiter zu nutzen; das gilt auch unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob den fresh!-Mitgliedern die Mittel zur Verfügung stehen, derer es für die von der Klägerin geforderte Umgestaltung bedarf, oder ob das nicht der Fall ist . Die bloße Fortnutzung einer bestehenden Ausstattung kann dann nicht schlankweg als ein bloßes „Abkupfern“ erscheinen, eine Beurteilung, an der sich auch durch den Umstand nichts ändert, dass eine Mehrzahl von ehemaligen Franchisenehmern gleichzeitig und organisiert so verfährt. Soweit die Klägerin schließlich befürchtet, dass sich fresh! an die von Subway etwa zukünftig vorgenommenen Änderungen der äußeren Gestaltung oder des Konzeptes anhängen werde, so sind Anhaltspunkte dafür nicht ersichtlich und stünden der Klägerin in einem solchen Fall auch Abwehrinstrumente zur Verfügung; dann nämlich könnte das Nachmachen bzw. Abkupfern ihrer spezifischen Leistung unter Einsparung eigener Entwicklungskosten kaum noch zweifelhaft sein. Schließlich erscheint auch unter Heranziehung der Interessen der Abnehmer und der Allgemeinheit eine Untersagung im erstrebten Umfang nicht geboten. Von einem durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher wird man ohne weiteres die Erkenntnis erwarten können, dass ein Sandwich-Restaurant („Subs Wraps Salate“) mit Produktionsstraße am Standort eines ehemaligen Subway-Restaurants nicht notwendig ein Subway-Restaurant ist. Gleichermaßen wird ein solcher Verbraucher, zumal wenn er auf ein Restaurant mit anderer Marke und anderer äußerer Gestaltung (beides hier, da nicht Inhalt des Unterlassungsbegehrens, vorausgesetzt) trifft, bezüglich der Waren nicht den Standard von Subway, sondern eine davon verschiedene Qualität erwarten. Er wird entsprechend auch seine Erfahrungen mit dem als abweichend erkennbaren Produkt machen und den Unterschied zu bewerten wissen so wie etwa auch ein Burger-Kunde zwischen den Waren bei McDonalds, Burger King und anderen Hamburger-Restaurants wird differenzieren können. Die im Termin geäußerte Annahme der Klägerin, dass ein Kunde zwar wisse, wo er sei (nicht bei Subway), sich aber so fühle, und dass dies im Ergebnis wirtschaftlich zulasten der Klägerin gehe, vermag der Senat vor dem Hintergrund, dass Marke, äußere Gestaltung und Warenqualität offensichtlich abweichen, nicht nachzuvollziehen. Ein Durchschnittsverbraucher wird vielmehr erkennen, dass er sich in einem nach Art eines American Diner gestalteten Sandwich-Restaurant befindet, und es wird ihn die dort zu erwartende Art des Warenangebots anziehen und nicht die Annahme, es sei im Ergebnis „alles wie bei Subway“. Dass es sich bei einem fresh!-Restaurant um das Restaurants einer Kette handelt, die von ehemaligen Subway-Franchisenehmern zum Betrieb von Ex-Subway-Restaurants an denselben Orten gegründet worden ist und dass dieser Gründung ein vertragswidriges Verhalten vorausgegangen ist, wird allenfalls ein verschwindend geringer Teil der Kundschaft erkennen können, weil das ortsübergreifende Kenntnisse und spezielles Insiderwissen voraussetzt. Aus Verbrauchersicht verbleibt nicht mehr, als dass man beim Besuch eines fresh!-Restaurants an Subway denken mag. Das ist aber auch nichts anderes, als wenn man beim Besuch von McDonald’s auf den Gedanken kommt, dass man lieber zu Burger King gegangen wäre oder einen Big Kahuna-Burger gegessen hätte. Darin spiegelt sich nicht mehr als das Wissen, dass es im gleichen Marktsegment verschiedene Angebote gibt, und das ist wettbewerbsrechtlich nicht bedenklich, weil eben die Geschäftsidee als solche - sei es ein Hamburger- oder ein Sandwich-Restaurant - nicht schutzfähig ist. In der Summe stellt sich hiernach fresh! in den von der Klägerin inkriminierten Entstehungsmomenten weniger als eine bloß schmarotzende Imitation dar, sondern als eine organisierte Konkurrenz ehemaliger Systemangehöriger, die die ihre redlich erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den von ihnen jeweils selbst gepachteten Räumlichkeiten mit den von ihnen selbst angeschafften Betriebsmitteln nunmehr im selben Marktsegment auf eigene Rechnung nutzt. Im Kern geht es damit um ein Konkurrenzproblem, dessen sich die Klägerin nicht mit lauterkeitsrechtlichen Mitteln erwehren kann, sondern das sie - auch und gerade im Hinblick auf die mindestens fragwürdigen Loslösungspraktiken der ehemaligen Franchisenehmer - auf der Grundlage des Vertrags und seiner schadens- und wettbewerbsrechtlichen Klauseln angehen muss. Die Kostenentscheidung beruht auf § ZPO § 97 Abs. ZPO § 97 Absatz 1 ZPO unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ ZPO § 708 Nr. ZPO § 708 Nummer 10,ZPO § 709, ZPO § 711 ZPO. Für die Zulassung der Revision sieht der Senat keinen Anlass, § ZPO § 543 Abs. ZPO § 543 Absatz 2 ZPO.

Fazit

Das Urteil ist rechtskräftig.

Das Urteil steht im Widerspruch zu Urteilen anderer Oberlandesgerichte in Sachen Subway. Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass das Widerrufsrecht durchgreife. Und das OLG Düsseldorf hat zu dem Subway-Franchisevertrag jüngst entschieden, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot unwirksam sei (ebenfalls rechtskräftig).

Diese unterschiedliche Beurteilung von nahezu identischen Franchiseverträgen desselben Franchisesystems zeigt einmal mehr, dass es eine Rechtssicherheit im deutschen Franchiserecht und insbesondere in der Rechtspechung nicht gibt.

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